Sie suchen ein Team das neugierig,
Lust und Spaß bei der Arbeit hat.
Dann sind SIE liebe/er Mensch bei
uns genau richtig!
Wir sind ein engagiertes
freundliches und aufgeschlossenes
Praxisteam aus fünf
Physiotherapeutinnen und drei
Rezeptionistinnen.
Wir suchen Teil- und
Vollzeitmitarbeiter/Innen. (w/m/d)
Ein strukturierter Arbeitstag mit
abwechslungsreichen Aufgabenfeldern
und einem vielfältigen
Behandlungsspektrum bieten die
Möglichkeit, sich beruflich zu
entfalten und weiterzuentw...
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Eine Genehmigung schafft uneingeschränkte Sicherheit. Ohne das Placet der Kasse aber muss die Verordnung den Vorgaben entsprechen, sonst kann die Vergütung abgelehnt werden, so der Tenor der höchstrichterlichen Entscheidung. Denn die Annahme der Heilmittelverordnung und der Behandlungsbeginn begründen zunächst nur einen "schwebend unwirksamen" Behandlungsvertrag zwischen Krankenkasse und Physiotherapeut. Die Richter verweisen auf die Rahmenempfehlungen. Dort heißt es im § 18 Absatz 1: "Diagnose, Leitsymptomatik, gegebenenfalls Spezifizierung des Therapieziels, Art, Anzahl und gegebenenfalls Frequenz der Leistungen ergeben sich aus der vom Vertragarzt ausgeführten Verordnung. Die Verordnung kann ausgeführt werden, wenn die für die Behandlung erforderlichen Angaben vorhanden sind". Ohne diese Angaben darf mit Therapie nicht begonnen werden, vermerkt das BSG. In Hessen müssen zudem die Buchstaben der Heilmittelrichtlinien beachtet werden. Doch auch Praxisbesitzer in den anderen Ländern können nicht ohne Kenntnis der Richtlinienbestimmungen agieren. Stellen sie offensichtliche Abweichungen fest, sollten sie das Rezept zur Genehmigung der Kasse vorlegen. Anderenfalls wäre die Krankenkasse nicht zahlungspflichtig.
Die Richter sagen nicht, dass die Heilmittelrichtlinien für Therapeuten maßgeblich sind, weisen ihnen letztlich dennoch die Prüffunktion zu. Bei fehlenden oder nicht richtlinienkonformen Angaben könnten sie sonst den Anspruch auf die Bezahlung ihrer Leistungen verlieren. Da helfen nur zwei Aktionen: Ein Gang zum Arzt mit der Bitte um Korrektur oder Ergänzung, oder die Vorlage des Rezepts bei der Kasse des Patienten zur Genehmigung. Krankenkassen, die von den Richtlinien abweichende Verordnungen gerne zurückweisen und die Zahlung verweigern, wie etwa die AOK Baden-Württemberg, werden die Botschaft des höchsten Sozialgerichtes mit Freuden vernommen haben.
Der Berufsverband ZVK hat uns gebeten, darauf hinzuweisen, dass er die Klägerin vor dem Bundessozialgericht vertreten und somit das Urteil erstritten hat. Wir kommen dieser Bitte hiermit gerne nach.
Peter Appuhn
physio.de
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