Wir bieten ab sofort eine spannende
Position in unserer Praxis an, in
der du deine Leidenschaft für die
Arbeit mit Babys und Kleinkindern
voll ausleben kannst. Du wirst ca.
80% in interdisziplinären
Kindergärten arbeiten und dabei
dort ein volles Teammitglied sein.
Die anderen 20% bist du bei
mainbaby Sachsenhausen. Hier sind
es meist die aller Kleinsten, die
deine fachliche Kompetenz suchen.
Deine Aufgaben:
-Physiotherapie in
interdisziplinären Kindergärten
-Physiotherapie in der Pra...
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Sie erinnern sich, am 25.07. berichteten wir hier vom Ausgang eines langwierigen Rechtsstreits. Das Bundessozialgericht in Kassel hatte am Vortag eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage getroffen, ob Physiotherapeuten, die kein Zertifikat besitzen, entsprechende Verordnungen, im strittigen Fall PNF, annehmen dürfen. Das Urteil könnte nicht unerhebliche Folgen für die ganze Berufsgruppe haben. Deshalb sahen sich auch die Berufsverbände veranlasst, Stellung zu nehmen. Die Fülle der Erklärungen stiftete allerdings eher Verwirrung und die ohnehin nicht ganz unkomplizierte Materie wurde wenig erhellt. Wir wollen deshalb diejenigen zu Wort kommen lassen, die bei der Verhandlung persönlich anwesend waren. Frieder Bothner, Geschäftsführer von physio.de, hat mit Rechtsanwalt Christian Bill, Anwalt des klagenden Physiotherapeuten, ein Interview geführt. Rechtanwalt Bill ist gleichzeitig Rechtsberater des VDB, Landesverband Nordrhein-Westfalen. Gerade seine jüngsten Aktivitäten zeigen, dass er für die rechtlichen Probleme von Physiotherapeuten über ein hohes Maß an Kompetenz verfügt. Auch das kürzlich ergangene Urteil zur Honorierung des Verwaltungsaufwandes (wir berichteten) wurde von ihm für den klagenden Therapeuten erstritten.
Hier der volle Wortlaut des Interviews, das wir wegen seiner Länge in zwei Teilen veröffentlichen:
physio.de: Sind Sie zufrieden mit dem Urteil? Haben Sie erreicht, was Sie erreichen wollten?
RA Bill: Wir sind mit dem Urteil – soweit wir es bisher beurteilen können – schon zufrieden. Wir haben erreicht, was wir erreichen konnten. Die Situation war doch so, dass dem Kläger eine Zulassungserweiterung, die die AOK für erforderlich hielt, verweigert wurde. Durch die jetzt aufgehobenen Bescheide wurde die Zulassung einerseits für erforderlich erklärt und zum anderen wegen angeblichen Fehlens der Voraussetzungen verweigert.
Nach § 124 Abs. 1 SGB V dürfen Heilmittel nur von Physiotherapeuten abgegeben werden, die zur Leistungsabgabe zugelassen sind. Von daher stellte sich in dem Verfahren die Frage nach vertraglichen Regelungen nicht, weil die zuvor zu prüfende und erforderliche Zulassung von der AOK in Abrede gestellt wurde. Da die Zulassung nunmehr – jedenfalls nach den mündlich vorgetragenen Urteilsgründen – als gegeben angesehen werden muss und die ablehnenden Bescheide aufgehoben worden sind, ist davon auszugehen, dass die einem Physiotherapeuten erteilte Zulassung alle Leistungen umfasst, die zum Begriff der Physiotherapie nach dem Berufsgesetz gehören. Hierzu gehören auch die sogenannten "Zertifikatspositionen".
Hier ist noch eine Anmerkung zu machen:
Der Kläger ist von allen anderen Kassenarten zugelassen worden und gibt die Leistungen seit Jahren qualitätsgesichert ab. Es ist auch nicht so, dass der Kläger keine Weiterbildung oder Ausbildung erfahren hat. Er hat nach der Berufsausbildung einen Kurs nachgewiesen, in dem die in der Berufsausbildung nicht berührten Gebiete behandelt worden sind. Insgesamt hat der Kläger die erforderliche Stundenzahl, die der Vertrag vorsieht, nachgewiesen. Ich meine, der Kläger hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Einführung des Berufsgesetzes und die gesetzliche Regelung der Ausbildung bei der Anzahl der Fortbildungsstunden nicht ganz unberücksichtigt bleiben darf.
Von daher gesehen ging es im vorliegenden Verfahren nicht um "Qualität" der Leistungserbringung. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und auch bei dem Kläger in jenem Verfahren selbstverständlich vorhanden. Wer eine Behandlung durchführt, die er nicht beherrscht, begeht Körperverletzung. Dies alles hat mit Zulassung und Vergütungsregelung überhaupt nichts zu tun.
physio.de: Was ändert sich konkret für Ihren Mandanten durch das Urteil? Beispiel: Wenn morgen ein Patient, der bei der AOK Rheinland-Pfalz versichert ist, mit einem Rezept über „10 x PNF" zu ihm kommen würde, dürfte er dann dieses Rezept entgegen nehmen und nach PNF behandeln?
RA Bill: Der Kläger dürfte, weil er als Physiotherapeut zugelassen ist, physiotherapeutische Leistungen abgeben. Dies stellt § 124 Abs. 1 SGB V ausdrücklich klar. Hinzu kommt, dass § 124 Abs. 5 Satz 2 SGB V regelt, dass die Zulassung zur Versorgung der Versicherten berechtigt. Die Annahme einer Verordnung und die Abgabe der Leistung ist also ausdrücklich vom Gesetz gedeckt. Das BSG hat nicht entscheiden können, unter welchen Voraussetzungen vertragliche Regelungen zu beachten sind und wie weitreichend diese sein dürfen. Insoweit ist die Zulassungsentscheidung eine rechtlich notwendige Vorfrage, die aber noch keine abschließende Klärung über die Bezahlung von Leistungen gibt, die allerdings abgegeben werden dürfen.
physio.de: Gilt das auch analog für die anderen Zertifikatspositionen, wie z.B. Manuelle Therapie, Bobath oder Vojta?
RA Bill: Die Rechtskraftwirkung des Urteils erstreckt sich nur auf die Beteiligten. Allerdings werden höchstrichterliche Urteile in der Regel von den Instanzgerichten insgesamt beachtet, so dass man davon ausgehen darf, dass der Zulassungsumfang durch das Berufsgesetz und die Ausbildungsverordnung bestimmt wird. Insoweit kann für keine Leistung, die zur Physiotherapie gehört, die erteilte Zulassung verneint werden, wenn sie denn einmal erteilt ist.
physio.de: In den Heilmittelrichtlinien ist explizit aufgeführt, dass diese Weiterbildungen notwendig sind. Ist das nicht ein Widerspruch?
RA Bill: Die AOK hat sich in dem Verfahren auch auf die Heilmittelrichtlinien berufen. Diese dienen nach § 92 Abs. 1 SGB V zur Sicherung der ärztlichen Versorgung. Zur ärztlichen Versorgung gehört nach § 73 Abs. 2 Ziff. 7 aber nur die Verordnung von Heilmitteln, nicht ihre Erbringung. Das bedeutet, dass Weiterbildungsregelungen und Zulassungsregelungen in der Heilmittelrichtlinie bereits deswegen unwirksam sind, weil sie ohne gesetzliche Ermächtigung getroffen werden. Der Bundesausschuss Ärzte/ Krankenkassen kann nicht die Weiterbildung von Physiotherapeuten und die Zulassung regeln, weil dies in § 124 SGB V abschließend geregelt ist. Um es verkürzt zu sagen: Die Heilmittelrichtlinie regelt, in welchen Fällen eine Verordnung von Heilmitteln erfolgen darf, wie Arzt und Therapeut zusammenarbeiten und zusammenwirken müssen. Sie regelt aber nicht, welcher Therapeut zur Abgabe eines bestimmten Heilmittels berechtigt ist.
physio.de: Hat das Gericht auch etwas über die Abrechnungsmöglichkeit der Position PNF gesagt?
RA Bill: Die Frage der Abrechnung der Position PNF ist nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und zwar von Anfang an nicht. Zunächst musste die Zulassung geklärt werden.
Morgen können Sie hier den zweiten und letzten Teil des Interviews lesen.
Peter Appuhn
physio.de
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