Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
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physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
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Ausstellung
ÄrztInnen oder PsychotherapeutInnen können ab April für folgende Diagnosegruppen die Blanko-VO ausstellen:
- • PS3 (wahnhafte und affektive Störungen),
Diese Diagnosegruppen entsprechen rund 20 Prozent der ergotherapeutischen Leistungen. Gelingt der Testlauf, werden in Zukunft mehr Diagnosegruppen verordnungsfähig.• PS4 (demenzielle Syndrome) und
• SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten)
Ein neues Verordnungsformular gibt es nicht. In das Feld „Heilmittel des Kataloges“ wird nun anstatt des Heilmittels einfach „BLANKOVERORDNUNG“ eingetragen. Die Software in der ärztlichen Praxis soll so programmiert sein, dass bei Verordnung einer der jeweiligen Diagnosegruppen ein Hinweis aufleuchtet: „Als Blankoverordnung ausstellen?“. ÄrztInnen sind nicht zur Ausstellung der neuen Verordnungsform gezwungen, müssen es aber begründen, falls sie auf die traditionelle Verordnung bestehen. Clever wäre dies ohnehin nicht, denn die Blankoverordnung fällt aus ihrer Wirtschaftlichkeitsprüfung heraus und wird den TherapeutInnen übertragen. Einfach gesagt: Die Blankoverordnung wird Regelversorgung.
Annahme
Flattert die Blankoverordnung ins Haus, ändert sich in der Ergotherapie-Praxis einiges. So muss der Hinweis für die Zuzahlung überarbeitet werden. Wie hoch diese ausfällt, ist nämlich zu Beginn der Behandlung noch völlig offen. Diese liegt weiterhin bei bekannten zehn Euro plus zehn Prozent der Verordnungsgebühr. Wie viele und welche Behandlungen stattfinden, steht zu Beginn der Behandlungssequenz nicht mehr fest. Stehen da Diskussionen vor der Tür?*
Keine Zuzahlung fällt an für:
- • zuzahlungsbefreite PatientInnen,
Abrechnung• die ergotherapeutische temporäre Schiene (Pos.-Nr. 54445 & 54446),
• die Übermittlungsgebühr des Arztberichtes ((Pos.-Nr.59741) und
• die Versorgungsbezogene Pauschale (Pos.-Nr. 54503) (siehe unten).
Pro Behandlungstermin können zwischen 30 und 180 Minuten Behandlung abgerechnet werden. Neu ist dabei auch die Nutzung von Zeitintervallen (ZI) mit jeweils 15 Minuten. Hier ein beispielhafter Einblick für alle PhysiotherapeutInnen, die den Leistungskatalog der Ergotherapie nicht kennen:
Auf einer „klassischen“ Verordnung für Ergotherapie dauert eine Motorisch-funktionelle Einzelbehandlung 45 Minuten, wovon 30 Minuten auf die Therapiezeit entfallen. Vergütet wird diese Einzelbehandlung mit 45,19 Euro.
Auf der Blankoverordnung sind ausschließlich Positionen mit einem ZI von 15 Minuten zu finden. Die Vergütung beträgt bei oben genannter Motorisch-funktioneller Einzelbehandlung 15,06 Euro, also bleibt der Minutenpreis der gleiche.
ErgotherapeutInnen können sich nun also an 15-minütigen Blöcken aus ihrem Leistungskatalog bedienen und daraus ihre Therapie „bauen“. Auch verschiedene Heilmittel sind möglich und die Vor- und Nachbereitungszeit inklusive Dokumentation darf ausdrücklich in Form eines ZI abgerechnet werden. Die Anzahl der verwendeten Minuten wird am Tag der Leistungserbringung hinter das Heilmittel geschrieben und vom Patienten unterschrieben.
Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung
Organisatorisch bedeutet all dies Mehraufwand und der muss sich lohnen. Daher wurde noch eine zusätzliche Abrechnungsposition eingeführt: die "Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung". Diese wird mit 91,38 Euro vergütet und kann pro Blankoverordnung einmal abgerechnet werden. Eine Zuzahlung seitens des Patienten für diese Position fällt nicht an.
Die Ampel
16 Wochen darf die Blankoverordnung genutzt werden. In dieser Zeit dient das angekündigte Ampel-System dazu, ausufernden Behandlungszahlen entgegenzuwirken. Wie die Ampel funktioniert, sei hier am Beispiel der Diagnosegruppe SB1 erklärt:
Sehr interessant: Diagnosen von der Liste „Langfristiger Heilmittelbedarf (LHMB) und Besonderer Verordnungsbedarf (BVB)“, die nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfung der ÄrztInnen fallen, werden auch nicht in die Ampel integriert. Hier droht kein Vergütungsabschlag.• Phase Grün: Soll als Referenzrahmen dienen und bedeutet, dass die Anzahl der ZI in der Regel ausreichend und wirtschaftlich ist. Bis 128 ZI gilt die Ampel hier als grün.
• Phase Gelb: Dient im Grunde genommen nur als Hinweis, dass die grüne Phase vorbei ist. Hier passiert nicht viel, außer dass die Krankenkassen der Praxis ein Informationsschreiben zusenden dürfen. Die gelbe Phase liegt zwischen 129 und 176 ZI.
• Phase Rot: Ab dem 177. ZI wird von jedem weiteren ZI ein 9-prozentiger Abschlag abgezogen. Die vorherigen 176 ZIs bleiben davon unberührt.
Sonstiges
Hausbesuche
Die freie Wahl des Heilmittels bedeutet allerdings nicht, dass die Therapeutin von sich aus bestimmen darf, die Behandlung als Hausbesuch auszuführen (Ausnahme: Lt. Anlage 1 Punkt C (2) können pro Blanko-VO bis zu zwei Behandlungstermine zur Integration in das soziale oder häusliche Umfeld erbracht & abgerechnet werden.) Umgekehrt dagegen ist es sehr wohl möglich, eine als Hausbesuch verordnete Therapie in den Praxisräumen stattfinden zu lassen.
Rückseite des Rezeptes
Auf der Rückseite einer Verordnung darf bei der Bezeichnung des verwendeten Heilmittels schon in der ersten Zeile eine Abkürzung verwendet werden. Ab der zweiten Zeile sind auch Wiederholungszeichen erlaubt.
"Wasserstandsmeldungen"
Alle Vierteljahre wird der GKV-Spitzenverband die durchschnittlich abgerechneten Zeitintervalle – als Benchmark sozusagen – pro Diagnosegruppe veröffentlichen.
Und die Physiotherapie?
Derzeit befinden sich die gesetzlichen Krankenkassen mit den VertreterInnen der Physiotherapieverbände in Verhandlungen. Hinter den Kulissen hört man, dass man bereits sehr weit fortgeschritten sei und nur noch einige Details zu klären seien. Über den inhaltlichen Stand der Verhandlung erreichen uns natürlich wie immer viele Gerüchte – teilweise hätte man o. g. Regelungen als Blaupause genommen, teilweise wäre man deutlich davon abgewichen.
Sobald es etwas Belastbares zu berichten gibt, werden wir Sie ausführlichst informieren: kritisch, seriös und verbandsunabhängig wie immer.
Und wer sich die komplette Vereinbarung zur Blankoverordnung durchlesen möchte, wird hier fündig.
Daniel Bombien und Friedrich Merz / physio.de
* PS Kommentar der Redaktion zum Thema Zuzahlung:
Vielleicht ist die Blankoverordnung auch ein geeigneter Anlass, in Sachen Zuzahlung die Forderung von LOGO Deutschland und des BED noch einmal aufzugreifen. Beide Verbände fordern eine „Begrenzung auf maximal zehn Euro je Verordnung“ (wir berichteten). Ganz nach dem Motto: Auch die Zuzahlung in der Apotheke richtet sich ja nicht nach dem Preis des Medikamentes! Oder vielleicht fühlt sich ja sogar ein Patient oder eine Patientin irgendwo in der Republik bemüßigt, gegen diese Ungleichbehandlung in der Zuzahlung zwischen Heilmittelpraxen und Apotheken zu klagen?
BlankoverordnungErgotherapie
,,So muss der Hinweis für die Zuzahlung überarbeitet werden. Wie hoch diese ausfällt, ist nämlich zu Beginn der Behandlung noch völlig offen."
-> Was? Hab ich das gerade richtig gelesen? Die Höhe ist zu Beginn völlig offen? Nee ist sie nicht. Darf sie auch nicht sein. Das ist brandgefährlich!
§630 c Satz 2 BGB sagt:
,,Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. (...)"
Also wenn das nicht gemacht und dokumentiert wird, dann macht der Patient folgendes:
A) Nach der letzten Behandlung von seinem sofortigen Einsichtsrecht Gebrauch. § 630g BGB
B) In der Patientenakte schauen ob da ein prognostizierter Therapieplan mit Datum des 1. Behandlungs/Befundungstages steht. Steht er da nicht dann:
C) Dann hat der Patient einen schweren Mangel festgestellt und macht von § 634 BGB Gebrauch.
Das heißt für den Ergotherapeuten im schlimmsten Fall:
Er hat zig mal behandelt und kriegt dafür kein Geld.
Er muss Schadensersatz leisten.
Dem Staatsanwalt erklären, warum ihm das Patientenrechtegesetz egal ist.
Und muss noch einen anderen Ergotherpeuten bezahlen, der die Behandlung richtig ausführt.
Dann hat sich´s erstmal ausgebastelt.
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Cannabis schrieb:
Deshalb ja auch die zusätzlichen Pauschalen und 15 Minuten extra pro Behandlung für Dokumentation. Bin mal gespannt, ob das bei uns anders sein soll, und wenn ja mit welcher Begründung.
Niemand kann in den ersten Minuten einen ausgeklügelten Behandlungsplan mit allen Eventualitäten festlegen. Es lässt sich eben nur abschätzen. Therapie ist unter Umständen auch ein Prozess.
Und damit dieser Prozess transparent für alle beteiligten ist, haben wir nun mal einige Prozessmodelle in der Ergo. Für die Blankoverordnung haben wir ETpro. Ein Prozess, in dem alles dokumentiert werden kann, damit niemand hinterher sich beschweren muss.
Also die Profession ist darauf vorbereitet und das nicht erst seit gestern, sondern seit ein paar Jahren. ;)
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Michael Schiewack schrieb:
Die Zuzahlung ist natürlich nicht offen, lässt sich aber in der Blanko unter Umständen nicht genau beziffern. DAS muss sauber kommuniziert werden.
Niemand kann in den ersten Minuten einen ausgeklügelten Behandlungsplan mit allen Eventualitäten festlegen. Es lässt sich eben nur abschätzen. Therapie ist unter Umständen auch ein Prozess.
Und damit dieser Prozess transparent für alle beteiligten ist, haben wir nun mal einige Prozessmodelle in der Ergo. Für die Blankoverordnung haben wir ETpro. Ein Prozess, in dem alles dokumentiert werden kann, damit niemand hinterher sich beschweren muss.
Also die Profession ist darauf vorbereitet und das nicht erst seit gestern, sondern seit ein paar Jahren. ;)
Freuen wir uns doch einfach auf das Neue und sehr wahrscheinlich Bessere.
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walter46 schrieb:
Oh mein Gott!!!! Etwas Neues, an das wir uns gewöhnen müssen, kommt auf uns zu!!! Und typisch deutsch - Panik, Hysterie und gemosere. Anstatt sich zu freuen, dass endlich ein wenig mehr Selbstverantwortung in unserer Branche Einzug hält.
Freuen wir uns doch einfach auf das Neue und sehr wahrscheinlich Bessere.
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Problem beschreiben
Halbtitan schrieb:
Zitat:
,,So muss der Hinweis für die Zuzahlung überarbeitet werden. Wie hoch diese ausfällt, ist nämlich zu Beginn der Behandlung noch völlig offen."
-> Was? Hab ich das gerade richtig gelesen? Die Höhe ist zu Beginn völlig offen? Nee ist sie nicht. Darf sie auch nicht sein. Das ist brandgefährlich!
§630 c Satz 2 BGB sagt:
,,Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. (...)"
Also wenn das nicht gemacht und dokumentiert wird, dann macht der Patient folgendes:
A) Nach der letzten Behandlung von seinem sofortigen Einsichtsrecht Gebrauch. § 630g BGB
B) In der Patientenakte schauen ob da ein prognostizierter Therapieplan mit Datum des 1. Behandlungs/Befundungstages steht. Steht er da nicht dann:
C) Dann hat der Patient einen schweren Mangel festgestellt und macht von § 634 BGB Gebrauch.
Das heißt für den Ergotherapeuten im schlimmsten Fall:
Er hat zig mal behandelt und kriegt dafür kein Geld.
Er muss Schadensersatz leisten.
Dem Staatsanwalt erklären, warum ihm das Patientenrechtegesetz egal ist.
Und muss noch einen anderen Ergotherpeuten bezahlen, der die Behandlung richtig ausführt.
Dann hat sich´s erstmal ausgebastelt.
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Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
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Achilles2 schrieb:
Als Therapeut, der sich langsam auf den Weg in Richtung "Rente" begibt, lösen diese Veränderungen der Heilmittelverordnungen noch viel schneller den Reflex aus, die Kassenzulassung abzugeben. Jedesmal ist im erheblichen Maße ein Bürokratiemonster mit im Paket, das zahlreiche Fallstricke in sich birgt. Die Abrechnungssubunternehmer der Krankenkassen haben dann auch gleich wieder Instrumentarien in der Hand, mit den sie bei Nichtbeachtung dieser neuen Vorschriften dementsprechende Honorarkürzungen vornehmen können. Ständig hört man auf allen Ebenen, das Deutschland die bürokratischen Hürden abbauen will, damit es bei uns wieder "Vorwärts" geht. Diesen Bürokratieabbau kann ich aber in unserem Bereich nicht so wirklich entdecken.
Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
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eim schrieb:
scream Die Hoffnung stirbt zuletzt sunglasses
Wir sind ja auch keine Demokratie mehr, sondern EINE Bürokratie Deutschland und ich bin ganz froh schon in Rente zu sein und nur noch wenige Stunden in der Physio zu arbeiten und hauptsächlich meine Naturheilkunde zu betreiben
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eim schrieb:
@Achilles2
Wir sind ja auch keine Demokratie mehr, sondern EINE Bürokratie Deutschland und ich bin ganz froh schon in Rente zu sein und nur noch wenige Stunden in der Physio zu arbeiten und hauptsächlich meine Naturheilkunde zu betreiben
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Achilles2 schrieb:
Dumme Frage: "Muß man offiziell mit einer Kassenzulassung so ein Physiotherapieblankorezept (wenn es dann auch welche gibt) annehmen oder kann man es auch ablehnen"?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Achilles2 Dumme Antwort: Natürlich musst du das dann annehmen. Du darfst GKV-Patienten nur "aus gutem Grund" bzw. "in begründeten Einzelfälle" ablehnen.
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Jens Uhlhorn schrieb:
@Achilles2 es werden sich schnell Spezialpraxen herauskristallisieren und natürlich kann man dann die Anzahl der BV steuern. Bei den Wartelisten überall ist die Terminsteuerung ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensführung.
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Horatio72 schrieb:
@Achilles2 Also ich hab ne Warteliste von 2 Monaten zur Zeit. Wenn ich es drauf anlegen würde könnte ich ohne Probleme z.b. alle AOK Patienten etc ablehnen. Man muss es nur zu verkaufen wissen.
Leider (oder gottseidank) ist das so falsch. Ich füge hier mal das Zitat unseres Berufsverbandes (BED) ein.
"Im Vertrag für BLANKO steht aber doch in § 1 Abs 1: "Die zugelassenen Leistungserbringenden sind verpflichtet, Leistungen auf Grundlage dieser Verordnungen basierend auf diesem Vertrag zu erbringen."
Stimmt, die Kassen und auch der andere Verband wollten das unbedingt so formuliert haben, weshalb wir uns mit einer eindeutigeren Formulierung nicht durchsetzen konnten. Die Gesetzesbegründung ist jedoch eindeutig und auch in der Schiedsstelle wurde noch einmal eindeutig klargestellt, dass dieser Satz nur bedeutet: WENN eine BLANKOVERORDNUNG bearbeitet wird, DANN auf der Grundlage dieses Vertrages."
Es bleibt also freigestellt. ob ich eine solche VO annehme oder nicht.
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awobiker schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Leider (oder gottseidank) ist das so falsch. Ich füge hier mal das Zitat unseres Berufsverbandes (BED) ein.
"Im Vertrag für BLANKO steht aber doch in § 1 Abs 1: "Die zugelassenen Leistungserbringenden sind verpflichtet, Leistungen auf Grundlage dieser Verordnungen basierend auf diesem Vertrag zu erbringen."
Stimmt, die Kassen und auch der andere Verband wollten das unbedingt so formuliert haben, weshalb wir uns mit einer eindeutigeren Formulierung nicht durchsetzen konnten. Die Gesetzesbegründung ist jedoch eindeutig und auch in der Schiedsstelle wurde noch einmal eindeutig klargestellt, dass dieser Satz nur bedeutet: WENN eine BLANKOVERORDNUNG bearbeitet wird, DANN auf der Grundlage dieses Vertrages."
Es bleibt also freigestellt. ob ich eine solche VO annehme oder nicht.
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Cannabis schrieb:
@awobiker Sehr eigenwillige Interpretation. „[...] Leistungserbringende sind verpflichtet, Leistungen [...] zu erbringen.
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Stefan Arnold schrieb:
Klingt verdammt umständlich und anfällig für Fehler. Ich hoffe in der Physio wird es übersichtlicher.
Wie es wohl dazu kommt!
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Und wieso haben die Ergos die Nase vorn, wo der Ergebnis in der Physiotherapie noch nicht feststeht?
Geht es um Geschwindigkeit oder Inhalte...?
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Jens Uhlhorn schrieb:
Die Ergotherapie muss beispielsweise keine Leistungsbeschreibung verhandeln und bei der Blankoverordnung sind auch weniger Parameter zu berücksichtigen.
Und wieso haben die Ergos die Nase vorn, wo der Ergebnis in der Physiotherapie noch nicht feststeht?
Geht es um Geschwindigkeit oder Inhalte...?
Es wird, wie es aussieht, die Diagnose zum Start die Schultersteife sein. Häufig langwierige Behandlung. Wie wird die Gültigkeit der Verordnung sein? Drei Monate, sechs Monate? Bei drei Monaten also realistisch 24 Behandlungen möglich. Wie hoch wird die Aufwandspauschale sein? Bei z.B. 75€ pro Verordnung relativiert sich das über die Menge. Wie viel wird es mehr geben für die Verlaufsdokumentation? 5€, 10€, 15€ pro Behandlung? Wie sieht es mit ergänzenden Therapien aus?
Aber darüber hinaus handelt es sich bei diesen Patienten meist um Berufstätige, die sich Spätnachmittags, Abends Termine wünschen und durch die Blankverordnung mehr oder weniger ein Anrecht auf eine längere Behandlungsserie haben. Dazu gehen wir bei unklaren Fallstricken für Absetzungen deutlich in Vorleistung.
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Cannabis schrieb:
Die Blankoverordnung ist die Antwort auf den Terminmangel. Warum?
Es wird, wie es aussieht, die Diagnose zum Start die Schultersteife sein. Häufig langwierige Behandlung. Wie wird die Gültigkeit der Verordnung sein? Drei Monate, sechs Monate? Bei drei Monaten also realistisch 24 Behandlungen möglich. Wie hoch wird die Aufwandspauschale sein? Bei z.B. 75€ pro Verordnung relativiert sich das über die Menge. Wie viel wird es mehr geben für die Verlaufsdokumentation? 5€, 10€, 15€ pro Behandlung? Wie sieht es mit ergänzenden Therapien aus?
Aber darüber hinaus handelt es sich bei diesen Patienten meist um Berufstätige, die sich Spätnachmittags, Abends Termine wünschen und durch die Blankverordnung mehr oder weniger ein Anrecht auf eine längere Behandlungsserie haben. Dazu gehen wir bei unklaren Fallstricken für Absetzungen deutlich in Vorleistung.
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Inche schrieb:
Ganz einfach Aktuell ist eine Vo größer 6 für 6 Monate gültig.Hier wären zb 20 Termine davon 2 bezahlte Befund Termine mit im PC Systeam einheitlich hinterlegten Evidienz basierten Befund Tests u Fragebögen u 18 Behandlungsterminen.Frequenz 1bis 3 oder 14 Tägig .Da könnte mann am Anfang 2x die Woche dann 1x dann 14 tägig.Bei medizinischer Notwendikeit eine 2 Vo.Und nein der Patient muss die Termine nehmen die frei sind. Am Besten 30er Takt 20 min Beh 10min Orga.Abgerechnet wird immer online direkt was erledigt ist.Die Zuzahlung sollte sich die KK holen wenn die Vo fertig ist.
Warte doch erst einmal ab bis das Huhn das Ei gelegt hat ...und dann ist es erst möglich darüber zu diskutieren
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
@Cannabis
Warte doch erst einmal ab bis das Huhn das Ei gelegt hat ...und dann ist es erst möglich darüber zu diskutieren
JürgenK ;)
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Cannabis schrieb:
@Inche Für 10 Minuten Zeitintervalle müßte die Leistungsbeschreibung geändert werden. Könnte man natürlich direkt mit der Blankoverordnung machen, da der Vertrag eh gekündigt wurde. Mit Blick auf die Ergotherapie tippe ich auf drei Monate Gültigkeit für eine Verordnung. Die Behandlungsmenge muss direkt zu Anfang feststehen, da der Patient vor (!) Behandlungsbeginn über die Zuzahlung informiert sein muss. Die Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt am Ende.
Die Regelungen zur Zuzahlung sind noch überhaupt nicht verhandelt.
Selbst wenn die Zuzahlung vorher feststehen muss, könnte man mit Teilbeträgen, Abschlägen und/oder Erstattungen arbeiten.
Man könnte sogar etwas ganz Verrücktes tun und den Patienten in die Behandlung und somit in die Zuzahlung mit einbeziehen. Z.B. "ich schätze, wir brauchen 8 Termine aber beim 6ten Termin sprechen wir über den Therapieverlauf. Ich stelle daher die Zuzahlung für 6 Termine in Rechnung. Für die weiteren Termine fällt dann eine ergänzende Zuzahlung an."
Das wäre im Vergleich der gleiche Vorgang wie bisher auch, nur dass ggf. bei mehr als 6 Terminen die Zuzahlen sich relativ gesehen verbilligt, weil die Grundgebühr entfällt.
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Jens Uhlhorn schrieb:
@Cannabis Die Behandlungsmenge muss natürlich nicht zu Beginn feststehen, weil damit die Blankoverordnung selbst ad absurdum geführt würde.
Die Regelungen zur Zuzahlung sind noch überhaupt nicht verhandelt.
Selbst wenn die Zuzahlung vorher feststehen muss, könnte man mit Teilbeträgen, Abschlägen und/oder Erstattungen arbeiten.
Man könnte sogar etwas ganz Verrücktes tun und den Patienten in die Behandlung und somit in die Zuzahlung mit einbeziehen. Z.B. "ich schätze, wir brauchen 8 Termine aber beim 6ten Termin sprechen wir über den Therapieverlauf. Ich stelle daher die Zuzahlung für 6 Termine in Rechnung. Für die weiteren Termine fällt dann eine ergänzende Zuzahlung an."
Das wäre im Vergleich der gleiche Vorgang wie bisher auch, nur dass ggf. bei mehr als 6 Terminen die Zuzahlen sich relativ gesehen verbilligt, weil die Grundgebühr entfällt.
Spannend wird es dann eigentlich, wenn wir den Patienten am Anfang bei z.B. geplanten 24 Einheiten die Zuzahlungsrechnung vorlegen. Alleine deshalb braucht sich die Kasse keine Sorgen über eine Ausweitung der Behandlungen machen.
Wenigstens ist die Aufwandspauschale bei den Ergos zuzahlungsfrei.
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Cannabis schrieb:
Das BGB ( §630c ) ist da sehr eindeutig: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Spannend wird es dann eigentlich, wenn wir den Patienten am Anfang bei z.B. geplanten 24 Einheiten die Zuzahlungsrechnung vorlegen. Alleine deshalb braucht sich die Kasse keine Sorgen über eine Ausweitung der Behandlungen machen.
Wenigstens ist die Aufwandspauschale bei den Ergos zuzahlungsfrei.
Von exaktem Betrag steht da nichts und selbstverständlich können die Kosten auch innerhalb einer Toleranz abweichen.
Wie bei Handwerkerrechnungen eben auch.
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Jens Uhlhorn schrieb:
@Cannabis In der Tat ist das Gesetz eindeutig. „Voraussichtliche“ Kosten könnten beispielsweise zwischen 20 und 24€ sein.
Von exaktem Betrag steht da nichts und selbstverständlich können die Kosten auch innerhalb einer Toleranz abweichen.
Wie bei Handwerkerrechnungen eben auch.
Letztendlich wollen die Kassen meine Premium Termine, aber nicht dafür entsprechend bezahlen. Anstelle dessen speist man uns mit Peanuts zusätzlich ab. Dafür gehe ich stark in Vorleistung mit einer erhöhten Gefahr von Retaxierungen. Danke für Nix.
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Cannabis schrieb:
@Jens Uhlhorn Ich hatte das am Anfang auch anders eingeschätzt. Aber mit Blick auf den Vertrag bei den Ergos ist mir einiges klar geworden. Natürlich erwartet der Arzt, wenn er eine Blankoverordnung ausstellt, die eine Gültigkeit von drei oder vielleicht vier Monaten hat, dass der Patient nicht wieder nach vier Wochen in der Praxis steht.
Letztendlich wollen die Kassen meine Premium Termine, aber nicht dafür entsprechend bezahlen. Anstelle dessen speist man uns mit Peanuts zusätzlich ab. Dafür gehe ich stark in Vorleistung mit einer erhöhten Gefahr von Retaxierungen. Danke für Nix.
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Horatio72 schrieb:
@Cannabis Kein Mensch weiß etwas und du kennst sogar schon die Diagnose womit es beginnt. Du verblüffst mich immer mehr.
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Inche schrieb:
@Cannabis die Leistungsbeschreibung muss dann eh neu sogar jetzt schon wenn das Gerichtsurteil kommt u wir auf 25min incl Dokozeit umgestellt werden sollten.Die Behandlungsmenge ja klar geht nur um die flexiblere verteilung innerhalb der zb 3 oder 6 Montaten bei uns Aktell größer 6 seit 2021 6 Monate
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Cannabis schrieb:
@Horatio72 Hast du allen Ernstes geglaubt, dass die Patienten mit allen möglichen Diagnosen alle vier Wochen mit einer neuen Blankverordnung ankommen? Dann hast du die Rechnung ohne das Gespann Verbände und Kassenvertreter gemacht.
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Horatio72 schrieb:
@Cannabis das ist mir schon klar. Aber die Info mit der Schulter hast du schon exklusiv oder?
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Cannabis schrieb:
@Horatio72 Ne. Hatte ich irgendwo gelesen. Soll erstmal mit der Schultersteife anfangen. Macht auch Sinn. Wird dann ja Regelversorgung. Also die Ärzte würden dann bei diesen Patienten vorrangig eine Blankoverordnung ausstellen. Spannend wird noch die Frage nach der geforderten Qualifikation der annehmenden Therapeuten.
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Jens Uhlhorn schrieb:
@Horatio72 ne, das war schon Thema auf der Therapie in Leipzig 2023
Ich möchte die Richter sehen, die bei dieser neuen Versorgungsform die Frequenzanpassungen und die damit verbundenen Zuzahlungsänderung sanktionieren. Augenmaß und Verhältnismäßigkeit wird hier dann angeführt.
Also lass mal die Kirche im Dorf, lasst die Ergos machen und profitiert von deren Erfahrungen.
Ich dürft aber auch alles schwarz malen...
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Michael Schiewack schrieb:
Ich finde es interessant wie man hier mit Paragrafen wedelt. Wir haben hier eine neue Versorgungsform. Bei einer entsprechenden Aufklärung vorher (dokumentiert) dürfen sich auch je nach Behandlungsverläufe die Zuzahlungen ändern, wenn man in Absprache Änderungen an Zeiten vornimmt. Das ist bei der Blankoverordnung sogar geboten, die Frequenzen und Zeiten so anzupassen, dass die Therapieziele erreicht werden. Hallo!? Darum geht es.
Ich möchte die Richter sehen, die bei dieser neuen Versorgungsform die Frequenzanpassungen und die damit verbundenen Zuzahlungsänderung sanktionieren. Augenmaß und Verhältnismäßigkeit wird hier dann angeführt.
Also lass mal die Kirche im Dorf, lasst die Ergos machen und profitiert von deren Erfahrungen.
Ich dürft aber auch alles schwarz malen...
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jens Uhlhorn
Jens Uhlhorn schrieb am 26.02.2024 17:32 Uhr:@Horatio72 ne, das war schon Thema auf der Therapie in Leipzig 2023 Und wurde auch im letzten Monat von den Verbände so kommuniziert.
Und... Jens sich auch noch darauf einlässt. :-)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Michael Schiewack Das passiert immer, wenn unser Forentroll anfängt sich wichtig zu machen.
Und... Jens sich auch noch darauf einlässt. :-)
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Horatio72 schrieb:
@Jens Uhlhorn ja, wurde aber nie konkretisiert. Ich persönlich kann mit "Schultersteife" ungefähr genau soviel anfangen wie mit "Akutem Lumbago" Dann kannste die Diagnose auch grad weg lassen. Wie ist es dann mit der Diagnostik? Entscheiden wir ob die mal geröntgt werden muss MRT wegen Entzündung? Riss in der Sehne etc? Ich persönlich kann tatsächlich mit dem Direktzugang nichts anfangen. Sollen lieber die Budgetierung bei den Ärzten aufweichen und gut ist. Es gibt wohl keinen PT der nicht ne Warteliste von 2 -4 Monaten hat. Da macht das jetzt auch wieder nur noch mehr Büro und Orga Kram.
Gelegentlich bekomme ich auch Informationen und kann daher beurteilen, wenn ein Verhandlungsstand gegen die Berufsgruppe lanciert oder absichtlich Panik verbreitet wird.
Dann äussere ich mich dazu.
Und außerdem juckt es in den Fingern, wenn Bullshit verbreitet wird.
Also bin ich 24/7 getriggert 😜.
Wenn Krankenkassen hier mit unseren Versichertengeldern Propaganda machen, kann man das leider nicht stehenlassen.
Schon aus Prinzip nicht.
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Jens Uhlhorn schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Ja, das ist in der Tat ein Problem. Offensichtlich hat der Forentroll eine Informationsquelle, die er dann nutzt, um hier Propaganda zu betreiben.
Gelegentlich bekomme ich auch Informationen und kann daher beurteilen, wenn ein Verhandlungsstand gegen die Berufsgruppe lanciert oder absichtlich Panik verbreitet wird.
Dann äussere ich mich dazu.
Und außerdem juckt es in den Fingern, wenn Bullshit verbreitet wird.
Also bin ich 24/7 getriggert 😜.
Wenn Krankenkassen hier mit unseren Versichertengeldern Propaganda machen, kann man das leider nicht stehenlassen.
Schon aus Prinzip nicht.
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Cannabis schrieb:
@Jens Uhlhorn Du bist paranoid. Wenn du Lust hast lies dir nochmal meine Kommentare durch. Es sind ganz einfach kritische Gedanken mit den vorhandenen Informationen. Anlass dazu waren Kommentare einer Ergotherapeutin bei FB. Sie sieht vor allem die große Vorleistung und Absetzungsgefahr als Problem.
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Cannabis schrieb:
Übrigens sieht Herr Bombien ebenfalls das Problem mit der ( hohen ) Zuzahlung und nennt in seinem P.S. eine Lösung.
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Jens Uhlhorn schrieb:
@Cannabis ne, keine Lust. Die Ergebnisse in der ET haben nichts mit der PT zu tun, solange letztere nicht feststehen.
Was wir noch nicht wissen ist, ob es Anforderungen an die Qualifikation des annehmenden Therapeuten geben wird.
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Cannabis schrieb:
@Jens Uhlhorn Welche Ergebnisse? Dass es eine Zuzahlung gibt? Dass Patienten zu Beginn der Behandlung über die Kosten aufgeklärt werden müssen? Dass es eine Gefahr von Retaxierungen gibt? Dass die Blankoverordnung eine Gültigkeit bekommt? Dass wir bei langer Gültigkeit der Blankoverordnung entsprechend in Vorleistung gehen?
Was wir noch nicht wissen ist, ob es Anforderungen an die Qualifikation des annehmenden Therapeuten geben wird.
Und ansonsten: abwarten, bis die Details veröffentlicht werden grinning
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Jens Uhlhorn schrieb:
@Cannabis Doch, wissen wir. Einfach mal ins Gesetz schauen. §125a SGB V
Und ansonsten: abwarten, bis die Details veröffentlicht werden grinning
Die Absetzungsgefahr sehe ich auf keinen Fall bei der Blanko, weil der Rahmen im Vertrag drin steht. Dementsprechend müssen die Prozesse in der Verwaltung einer Praxis angepasst werden.
Was ist hier die Vorleistung?
Das Rezept ist maximal 16 Wochen gültig §2(2), ab Verordnungsdatum. Es ist innerhalb von 14 Tagen zu beginnen.
Überschaubarer Rahmen...
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Michael Schiewack schrieb:
@Cannabis Man muss als Inhaberin, Inhaber seinen Job erledigen. Heißt: Die Verträge lesen, Probleme analysieren und entsprechend handeln/handeln lassen.
Die Absetzungsgefahr sehe ich auf keinen Fall bei der Blanko, weil der Rahmen im Vertrag drin steht. Dementsprechend müssen die Prozesse in der Verwaltung einer Praxis angepasst werden.
Was ist hier die Vorleistung?
Das Rezept ist maximal 16 Wochen gültig §2(2), ab Verordnungsdatum. Es ist innerhalb von 14 Tagen zu beginnen.
Überschaubarer Rahmen...
Das würde aber bedeuten dass § 6 Abs. 3 weiterhin gilt und der regelt den Behandlungsbeginn mit 28 Tagen.
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physiox100 schrieb:
Wo steht das mit 14 Tagen? Im Vertrag steht lese ich nur "Die Regelungen der § 6 Absatz 4 und 6 sowie § 7 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V gelten nicht/finden keine Anwendung."
Das würde aber bedeuten dass § 6 Abs. 3 weiterhin gilt und der regelt den Behandlungsbeginn mit 28 Tagen.
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Michael Schiewack schrieb:
@physiox100 Hast du völlig recht. Dies war eine falsche Aussage. Sorry dafür. Danke fürs mitdenken
Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
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Achilles2 schrieb:
@Michael Schiewack Mal schauen, ob das der Sozialversicherungsfachangestellte auch so locker sehen würde, wenn er für seine Tätigkeit heute, das dementsprechende Gehalt dafür erst in 4 Monaten bekommen würde. Mit dem Hinweis an ihm: "Ist doch ein überschaubarer Rahmen"!
Mit kollegialen Grüßen
Achilles2
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awobiker schrieb:
@ Philipp Morlock - Ja, wie kommt es denn dazu?
Die Verordnung ist 16 Wochen nach Ausstellung gültig. An der Gesamtverordnungmenge ändert sich nichts.
Beispiel: 14 Tage Warten auf einen Termin; Also noch 14 Wochen Gültigkeit der Verordnung. Dann 10 Mal Ergotherapie verordnet (ja, das ist so üblich in der Ergo), 1 mal pro Woche Therapie als Frequenz (auch das ist so üblich). Dann also Abrechnung der Verordnung nach 12 Wochen. Ganz normal und, du errätst es sicherlich: üblich.
Sollte noch jemand erkrankt sein an 2 geplanten Terminen, dann terminiert man eben neu. Somit schöpft man 16 Wochen aus. Alles was danach kommt ist eben nicht mehr möglich.
Ich weiß, dass ist in der Physio mit 6 Behandlungen und 2 mal pro Woche schneller läuft in der Abrechnung. Bei den Ergos ist das eben so nicht der Fall. War es nie und ist es jetzt auch nicht.
Also erst Infos verschaffen und dann motzen.
Aber:
Wieso bekommt der Angestellte sein Gehalt erst in vier Monaten bei der Blankoverordnung?
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Michael Schiewack schrieb:
@Achilles2 Was unterscheidet die Vergütung der Blanko zum bisherigen Vorgehen der der Vergütung durch die Krankenkassen?
Die Verordnung ist 16 Wochen nach Ausstellung gültig. An der Gesamtverordnungmenge ändert sich nichts.
Beispiel: 14 Tage Warten auf einen Termin; Also noch 14 Wochen Gültigkeit der Verordnung. Dann 10 Mal Ergotherapie verordnet (ja, das ist so üblich in der Ergo), 1 mal pro Woche Therapie als Frequenz (auch das ist so üblich). Dann also Abrechnung der Verordnung nach 12 Wochen. Ganz normal und, du errätst es sicherlich: üblich.
Sollte noch jemand erkrankt sein an 2 geplanten Terminen, dann terminiert man eben neu. Somit schöpft man 16 Wochen aus. Alles was danach kommt ist eben nicht mehr möglich.
Ich weiß, dass ist in der Physio mit 6 Behandlungen und 2 mal pro Woche schneller läuft in der Abrechnung. Bei den Ergos ist das eben so nicht der Fall. War es nie und ist es jetzt auch nicht.
Also erst Infos verschaffen und dann motzen.
Aber:
Wieso bekommt der Angestellte sein Gehalt erst in vier Monaten bei der Blankoverordnung?
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Cannabis schrieb:
@Michael Schiewack Ist auch bei uns nicht ungewöhnlich. KG-ZNS mit Heimbesuch 24x. Allerdings sind die Patienten i.d.R. zuzahlungsbefreit. Das wird bei den Patienten mit Schultersteife anders sein. Denen dann zu Beginn eine Zuzahlungsrechnung über 24 oder 32 Behandlungseinheiten vorzulegen wird sicher spannend. Außerdem darf man die Begriffe Regress und Retaxierung nicht verwechseln. Der Kontroll- und Dokumentationsaufwand wird sicher deutlich steigen.
Der Vergleich meinerseits war der, den ehrenwerten Beruf des Sozialversicherungsfachangestellte der gesetzlichen Krankenkassen gegenüber zu stellen, mit dem des selbsständigen Physiotherapeuten.
Mich würde einfach die Reaktion eines SoFa's interessieren, wenn ich ihm jetzt erzählen würde, das er ab jetzt immer sein Gehalt für die Tätigkeit heute, erst in 16 Wochen bekommen würde.
Dann kommt das Ganze schon nicht mehr so locker flockig rüber.
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Achilles2 schrieb:
@Michael Schiewack Das war ein Gegenbeispiel von mir, wenn jemand so locker darüber redet, das der selbständige Therapeut ja nach ca. 16 Wochen sein Honorar erhält.
Der Vergleich meinerseits war der, den ehrenwerten Beruf des Sozialversicherungsfachangestellte der gesetzlichen Krankenkassen gegenüber zu stellen, mit dem des selbsständigen Physiotherapeuten.
Mich würde einfach die Reaktion eines SoFa's interessieren, wenn ich ihm jetzt erzählen würde, das er ab jetzt immer sein Gehalt für die Tätigkeit heute, erst in 16 Wochen bekommen würde.
Dann kommt das Ganze schon nicht mehr so locker flockig rüber.
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Philipp Morlock schrieb:
Die Ergos haben irgendwie egal bei was, die Nase vorn, zumindest im Vergleich zu Physios.
Wie es wohl dazu kommt!
Wenn der Arzt danach eine weitere Blankoverordnung ausstellen kann, wird sich in meinen Augen nicht viel ändern. Dann werden die meisten Patienten weiterbehandelt wie bisher um kein Risiko einzugehen, dass man groß was falsch macht.
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Michael Schiewack schrieb:
Es gilt nur für das Rezept. also die eine Blankoverordnung
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physiox100 schrieb:
Gilt die Ampel immer nur für das jeweilige Rezept? Wenn rot ab 177 Zeiteinheiten anfängt, wären das immerhin fast 59 motorisch-funktionale Behandlungen in 16 Wochen.
Wenn der Arzt danach eine weitere Blankoverordnung ausstellen kann, wird sich in meinen Augen nicht viel ändern. Dann werden die meisten Patienten weiterbehandelt wie bisher um kein Risiko einzugehen, dass man groß was falsch macht.
Kann nur hoffen, dass Theorg eine Lösung findet, die nicht bedeutet, dass ich dafür einen extra Mandanten benötige.
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physiox100 schrieb:
Mir ist aufgefallen, dass das Tarifkennzeichen für die Vergütungsliste der Blankoverordnung 2600502 ist. Für die normale Vergütungsliste ist es aber 2600501. Heißt das jetzt, dass ich Blankoverordnungen extra abrechnen muss?
Kann nur hoffen, dass Theorg eine Lösung findet, die nicht bedeutet, dass ich dafür einen extra Mandanten benötige.
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