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Über uns:
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unseren Patienten professionell und
mit Freude in interdisziplinärer
Zusammenarbeit zu vers...
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Die Leipziger Bundesrichter haben mit ihrem Urteil den Landesgesundheitsbehörden klare Anweisungen für die Ausarbeitung der Prüfverfahren gegeben. Der Heilpraktikerkandidat "muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt", heißt es. Um aber erkennen zu können, ob die Erkrankung eines Patienten tatsächlich eine Störung ist, die typischerweise mit physiotherapeutischen Techniken behandelt wird, müsse zum Schutz des Patienten geprüft werden, ob "Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber vorhanden sind, ob eine solche Behandlung angezeigt ist". Es gehe dabei nicht darum, die üblicherweise von Ärzten praktizierte Differentialdiagnose zu ersetzen, "sondern darum die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeit zu kennen und zu beachten". Zusätzlich müssen Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachgewiesen werden.
Die am Ämtermaßstab gemessen vergleichsweise flink erstellte Rechtsverordnung des bayrischen Gesundheitsministeriums mag dem Umstand geschuldet sein, dass sich die in Leipzig ergangene Entscheidung mit dem Fall eines Physiotherapeuten aus Bayern beschäftigte.
Die Ministeriumsreferenten haben das Urteil aus dem Nachbarland offensichtlich aufmerksam studiert. Ihre Prüfregeln orientieren sich recht genau an den Vorgaben des Gerichts. Der Aspirant auf arztfreies Behandeln muss zeigen, dass er in der Lage ist, heilkundliche Tätlichkeiten von seinen berufsspezifischen Therapien zu unterscheiden. Für die "einschlägigen" Krankheitsbilder sollen "ausreichende diagnostische Fähigkeiten" vorhanden sein.
Der Prüfling "hat nachzuweisen", dass er "im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs bei typischen Beschwerdebildern in der Lage ist unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer Erwägungen" eine Diagnose zu erstellen. Der eingeschränkte Heilpraktiker in spe muss dabei erkennen, ob zur näheren Abklärung die diagnostischen Künste eines Arztes notwendig sind. Die ministeriellen Autoren betonen, dass die Befähigung zu "umfassenden ärztlichen Differentialdiagnosen" nicht geprüft wird. Gleiches gilt für "Kenntnisse und Fähigkeiten", welche für das beantragte Teilgebiet nicht vonnöten oder aber aufgrund der Ausbildung schon vorhanden sind.
Schriftlich und mündlich wird geprüft. 55 Minuten Zeit gibt es für 28 Multiple-Choice-Fragen. Für den mündlichen Titel der Examinierung müssen 20 bis 30 Minuten eingeplant werden.
Die bayrischen Experten ahnen, was auf sie zukommt. Alle "Heilhilfsberufe" werden als potentielle Teilheilpraktiker von der Prüfverordnung erfasst. Ob Logopäde, Krankenschwester, Diätassistentin oder Augenoptiker - sie alle können sich für die eingeschränkte Heilpraktik prüfen lassen.
Peter Appuhn
physio.de
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