Die Vögel zwitschern, der Frühling kommt, es ist Mitte März – die seit 1. Januar geltenden neuen Zuzahlungsregelungen werden vermutlich noch im Sommer für Aufregung sorgen. Aktuell macht die Verbraucherzentrale in Berlin auf eine gravierende Ungereimtheit bei der Berechnung der Belastungsgrenze aufmerksam. Vom Bruttogehalt können bei Verheirateten und Versicherten, die Kinder haben, Freibeträge abgezogen werden. Die Freibetragsregelung bezieht sich auf den §32 des Einkommensteuergesetzes (ESTG). Für Kinder ist darin ein Betrag zur Sicherung des Existenzminimums und ein zweiter für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf vorgesehen. Wir hatten schon im vergangenen Dezember beim Bundesgesundheitsministerium nachgefragt, ob beide Beträge bei der Bestimmung der Belastungsgrenze herangezogen werden. Damals erklärte man uns, nur der Existenzsicherungsbetrag sei maßgebend. Die Krankenkassen sahen das auch so und haben bisher auch nur diesen Betrag anerkannt.
Die Rechtsexperten bei der Verbraucherzentrale erklären nun, dass diese Vorgehensweise nicht mit dem verabschiedeten Gesetz in Einklang steht, da dort ausdrücklich auf den §32 ESTG verwiesen wird. Die Verbraucherschützer haben inzwischen das Ministerium auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Auch der Bundesrat machte seine Ministeriumskollegen auf die Widersprüchlichkeiten aufmerksam. Gleichwohl will man dort nicht von seiner bisherigen Auffassung abrücken.
Die Berliner Anwälte für die Rechte der Verbraucher empfehlen allen Patienten, die bereits eine Befreiung beantragt haben, sich die Berechnungsunterlagen aushändigen zu lassen und Widerspruch einzulegen, wenn der zweite Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt wurde. Familien mit Kindern können sich mit Hilfe unseres Zuzahlungsrechners leicht ausrechnen, ob sie jetzt vielleicht doch schon ihre Belastungsgrenze erreicht haben. Wir haben den Rechner entsprechend angepasst.
Um formgerecht Widerspruch einlegen zu können hat die Verbraucherzentrale einen Musterbrief auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hier kommen Sie direkt hin
Peter Appuhn
physio.de
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Die Rechtsexperten bei der Verbraucherzentrale erklären nun, dass diese Vorgehensweise nicht mit dem verabschiedeten Gesetz in Einklang steht, da dort ausdrücklich auf den §32 ESTG verwiesen wird. Die Verbraucherschützer haben inzwischen das Ministerium auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Auch der Bundesrat machte seine Ministeriumskollegen auf die Widersprüchlichkeiten aufmerksam. Gleichwohl will man dort nicht von seiner bisherigen Auffassung abrücken.
Die Berliner Anwälte für die Rechte der Verbraucher empfehlen allen Patienten, die bereits eine Befreiung beantragt haben, sich die Berechnungsunterlagen aushändigen zu lassen und Widerspruch einzulegen, wenn der zweite Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt wurde. Familien mit Kindern können sich mit Hilfe unseres Zuzahlungsrechners leicht ausrechnen, ob sie jetzt vielleicht doch schon ihre Belastungsgrenze erreicht haben. Wir haben den Rechner entsprechend angepasst.
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