Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
Krankenkassen dürfen nach Vorankündigung Praxisbegehungen durchführen. Die für „die Prüfung erforderlichen Unterlagen" müssen vorgezeigt und Auskünfte erteilt werden. So steht es z.B. im VdAK-Rahmenvertrag.
Ganz so einfach dürfen die Kassen es sich aber nicht machen. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) macht deutlich, dass Krankenkassen-Mitarbeiter aus Gründen des Datenschutzes nicht Einsicht in Behandlungsunterlagen nehmen dürfen. Nur der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) dürfe dies tun.
Das Urteil ist einleuchtend, unterliegen doch Verwaltungsmitarbeiter der Kassen keiner Schweigepflicht. Die Mitarbeiter des MDK dagegen sind Ärzte und somit zum sensiblen Umgang mit Daten verpflichtet.
Ein Krankenhaus hatte gegen eine Krankenkasse Klage erhoben, da diese die Begleichung von Rechnungen verweigert hat mit dem Hinweis sie müsse vorher die Abrechnung durch Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen überprüfen. Das BSG bestätigte zwar das grundsätzliche Prüfungsrecht der Kasse hinsichtlich abgerechneter Leistungen. Die dafür erforderliche Prüfung der Behandlungsunterlagen dürfe sie aber nicht selbst vornehmen. Damit müsse der MDK beauftragt werden.
Das Urteil ist folgerichtig auf alle Leistungserbringer anzuwenden. Ob Terminbuch oder Karteikarten, für Mitarbeiter von Krankenkassen sind sie tabu.
Aktenzeichen des Bundessozialgerichts: B 3 KR 64/01 R
Peter Appuhn
physio.de
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