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Auch für Landesbeamte gilt:
Beihilfe nicht kostendeckend
Bundesverwaltungsgericht: Staatsalimente darf gekürzt werden.
29.03.2008 • 0 Kommentare

Wirtschaftliche Sorgen erfahren Beamte üblicherweise eher selten. Rundum versorgt, kündigungsgeschützt und mit Pensionsanspruch bis zum Ende aller irdischen Tage können sie gelassen die ökonomischem Stürme der Zeitläufte an sich vorüberziehen lassen. Die All-Inclusive-Versorgung hat jedoch Grenzen, mussten sich jüngst drei Beamte aus Nordrhein-Westfalen vom Bundesverwaltungsgericht erklären (BVerwG) lassen. Es sei durchaus mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, Beamten eine pauschalisierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten aufzuerlegen, befanden die Leipziger Richter.

Abhängig von der Besoldungsgruppe müssen die nordrhein-westfälischen Staatsdiener für die Behandlung ihrer Leiden jedes Jahr zwischen 150 und 750 Euro aus eigener Tasche bezahlen. Kostendämpfungspauschale heißt der Eigenanteil. Das Bundesgericht gab zu bedenken, dass die öffentlichen Arbeitgeber zwar verpflichtet seien, ihren Beamten auch im Krankheitsfalle einen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, diese könnten aber nicht darauf vertrauen, dass die Kosten für die Therapien von der Beihilfe ohne Abstriche erstattet werden, wenn die Leistungen nicht von der Krankenversicherung getragen werden. Bei Beamten werden die Behandlungsaufwendungen mischfinanziert. Einen Teil übernimmt die vom Gehalt bezahlte Privatversicherung, ein anderer Teil wird aus dem Beihilfe genannten Staatstopf getragen. Aus der Alimentationspflicht ließe sich aber kein Anspruch auf vollständige Kostendeckung ableiten, betonten die Richter. Beamte dürften nur nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet werden, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können.

Die vor den Schranken des Gerichts gescheiterten Staatsbedienten, können einen Hoffnungsschimmer mit nach Hause nehme. Das BVerwG wies auf ein klitzekleines Hintertürchen. Sollte die Kostendämpfungspauschale das Nettoeinkommen auf ein verfassungswidrig niedriges Niveau drücken, dann müssten die Landesfürsten die Gehälter ihrer Diener erhöhen oder aber die Pauschale streichen. Denn bei Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt dürfe die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Ob dies aber tatsächlich so ist, könne nur durch eine Feststellungsklage geklärt werden.

Dass die Beihilfe keine Kostendeckung verspricht, hat schon 2004 das Bundesinnenministerium für die Beamten des Bundes in einem Erlass festgelegt. Wir hatten damals ausführlich darüber berichtet.

Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Beihilfe konkret hier.

Peter Appuhn
physio.de

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