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Urteil: Cranio darf nicht als wirksam beworben werden
Keine Werbung für Methoden ohne Wirksamkeitsnachweis
Aktuelles Gerichtsurteil verbietet einem Arzt mit der Wirksamkeit von craniosakraler Osteopathie zu werben.
11.07.2018 • 1 Kommentar

Ein am 21. Juni 2018 veröffentlichtes Gerichtsurteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 6 U 74/17) verbietet einem Arzt, auf seiner Homepage mit der Wirksamkeit der umstrittenen craniosakralen Osteopathie Werbung zu machen.

Im Vorfeld wurde die Klage eines gewerblichen Unternehmerverbandes gegen Werbung für Osteopathie, craniosakrale Osteopathie und Säuglingsosteopathie bereits durch ein Landesgericht abgewiesen. Die Berufung vor dem OLG gab dem Kläger nun allerdings teilweise recht.

Laut dem OLG sei Werbung für ein medizinisches Behandlungsverfahren nur zulässig, wenn dessen Wirksamkeit wissenschaftlich eindeutig belegt ist. Der Kläger konnte in dem Verfahren allerdings lediglich für die craniosakrale Osteopathie nachweisen, dass es der Methode an einer wissenschaftlichen Grundlage fehlt. Die Ausführungen bezüglich der „normalen“ Osteopathie und der Säuglingsosteopathie waren dem OLG hingegen nicht konkret genug.

Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Wettbewerbsrecht konkret hier.

Catrin Heinbokel / physio.de

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Xela
11.07.2018 10:51
Wikipedia als Beweisvortrag vor einem OLG. *[affe]* Das konnte nichts werden....
Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
1

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Wikipedia als Beweisvortrag vor einem OLG. *[affe]* Das konnte nichts werden.... https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/keine-werbung-mit-wirksamkeit-craniosakraler-osteopathie
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Xela schrieb:

Wikipedia als Beweisvortrag vor einem OLG. *[affe]* Das konnte nichts werden....
Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen



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