München/Unterschleissheim
Hallo Kolleg(innen)!
Wir suchen Dich ab sofort oder
später als Verstärkung für unser
Team in unserer sehr gut
ausgestatteten Praxis.
Unsere Philosophie ist: Miteinander
ans Ziel!
Patienten, Therapeuten,
Kolleg(innen), Ärzte. Zusammen
wollen wir den Menschen auf ihrem
Weg zu ihrer Gesundheit, ihrer
Selbstständigkeit, ihrer
Lebensqualität begleiten.
Dafür wurden wir ausgebildet,
dafür sind wir da.
Wir arbeiten ganzheitlich in den
verschiedenst...
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Im Vorfeld wurde die Klage eines gewerblichen Unternehmerverbandes gegen Werbung für Osteopathie, craniosakrale Osteopathie und Säuglingsosteopathie bereits durch ein Landesgericht abgewiesen. Die Berufung vor dem OLG gab dem Kläger nun allerdings teilweise recht.
Laut dem OLG sei Werbung für ein medizinisches Behandlungsverfahren nur zulässig, wenn dessen Wirksamkeit wissenschaftlich eindeutig belegt ist. Der Kläger konnte in dem Verfahren allerdings lediglich für die craniosakrale Osteopathie nachweisen, dass es der Methode an einer wissenschaftlichen Grundlage fehlt. Die Ausführungen bezüglich der „normalen“ Osteopathie und der Säuglingsosteopathie waren dem OLG hingegen nicht konkret genug.
Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Wettbewerbsrecht konkret hier.
Catrin Heinbokel / physio.de
UrteilTherapiemethoden
Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
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Xela schrieb:
Wikipedia als Beweisvortrag vor einem OLG. *[affe]* Das konnte nichts werden....
Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen
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