Zur Verstärkung unseres Teams
suchen wir einen Physiotherapeuten
m/w/d sowie einen med. Masseur/in
m/w/d für eine unbefristete Voll-,
oder Teilzeitstelle sowie Minijob
oder freier Mitarbeiter/in.
Gerne auch Berufsanfänger/innen!
Unsere Praxis ist seit fast 20
Jahren in Kerpen-Horrem.
Wir verfügen über praxiseigene
Parkplätze. Eine Bushaltestelle
befindet sich direkt vor der Tür.
Wir bieten:
• Einen unbefristeten
Arbeitsvertrag.
• Eine abwechslungsreiche
Tätigkeit.
•...
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Bisher konnte es für die Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus zu Versorgungslücken kommen. Beispielsweise, wenn die Patienten aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen, oder die Praxis schlicht schon geschlossen war. Diese Versorgungslücken werden nun geschlossen, indem auch Krankenhäuser Leistungen wie Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel verordnen oder auch eine Krankschreibung ausstellen dürfen. "Dabei kann es sich jedoch nur um eine notwendige Überbrückung bis zu weiteren Veranlassungen durch den behandelnden Arzt handeln", betonte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender der Unterausschüsse "Veranlasste Leistungen und Arzneimittel". So können zum Beispiel Hilfsmittel wie Krankenbetten oder ähnliches, die nicht der individuellen Anfertigung bedürfen, vom Krankenhaus auch dauerhaft verordnet werden, um unnötigen Aufwand und Belastungen der Patienten durch Neuverordnungen nach sieben Tagen zu vermeiden. Dies sind Flexibilisierungen im Sinne der Intention des Gesetzgebers, der nicht nur Versorgungslücken schließen, sondern auch die Versorgung oft multimorbider Patienten an der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung verbessern wollte. Hecken: ?Ich bin fest davon überzeugt, dass wir hier gute Lösungen gefunden haben, die die Versorgungspraxis erleichtern und Patienten helfen sowie Bürokratie abbauen.?
Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ambulante Leistungen verordnen und Arbeitsunfähigkeit feststellen dürfen (§ 39 Abs. 1a SGB V). Der G-BA wurde beauftragt, das Nähere in seinen Richtlinien zu regeln. Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
NUR / physio.de
VerordnungKrankenhausG-BAEntlassmanagement
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Waldemar Kraft schrieb:
Hat schon jemand ein "Krankenhausrezept" angenommen und bearbeitet? Welche Vordrucke werden benutzt? Ist das Gesetz schon durch? Wer weiß was?
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
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Gruß Dún
MfG
JürgenK:-oo
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hm...es sieht so aus, als ob der GB A das ganze einwenig topediert....
MfG
JürgenK:-oo
... nicht ein wenig Jürgen, sondern so gut wie total!
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Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
JürgenK schrieb am 22.1.16 09:22:
hm...es sieht so aus, als ob der GB A das ganze einwenig topediert....
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JürgenK schrieb:
hm...es sieht so aus, als ob der GB A das ganze einwenig topediert....
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