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Bundessozialgericht: Rahmenempfehlungen rechtlich unverbindlich
Heilmittelrichtlinien haben Vorrang.
06.12.2006 • 0 Kommentare

Das Maß aller Therapiedinge sind die Heilmittelrichtlinien. So jedenfalls sah es das Bundessozialgericht (BSG) als es dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Streit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) Recht gab. Regelungen zur Verordnung von Heilmitteln könnten nicht den "rechtlich unverbindlichen" Rahmenempfehlungen überlassen werden. Der G-BA müsse seinen gesetzlich zugewiesenen Auftrag erfüllen und den Kassenärzten "Vorgaben für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Verordnungsweise" machen.

Als im Herbst 2003 die Grundzüge der geplanten neuen Heilmittelrichtlinien bekannt wurden, sah die BHV das Recht der Heilmittelverbände beschnitten, gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Inhalte der Heilmittelverordnungen in Rahmenempfehlungen zu vereinbaren. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Köln gegen den Vorgänger des G-BA, den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, wollte sich die BHV ihre Regelungskompetenz bestätigen lassen und gegen einzelne Bestimmungen der Heilmittelrichtlinien vorgehen. Vor allem die begrenzten Verordnungsmengen und die Abstufung von "vorrangigen", "optionalen" und "ergänzenden" Heilmitteln beanstandete die Dachorganisation der Berufsverbände.

Die Kompetenzen der Anbieter von Heilmitteln seien mit dem Erlass der im Juli 2004 in Kraft getretenen Heilmittelrichtlinien nicht verletzt worden, befanden die Kölner Richter und wiesen die Klage ab. In der Revisionsverhandlung vor dem Bundessozialgericht wehrte sich die BHV gegen den Urteilsspruch und betonte die Befugnis der Therapieberufe und Krankenkassen, auch die Wirtschaftlichkeit der Heilmittelversorgung zu regeln. "Wenn ohne wirksame Beteiligung der fachlich kompetenten Leistungsanbieter Vorgaben zur Verordnung von Heilmitteln gemacht würden", seien die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt.

Doch auch die Kasseler Bundesrichter wollten den Argumenten der BHV nicht folgen. Einzig dem G-BA hätte der Gesetzgeber die Aufgabe zugewiesen, den Vertragsärzten Vorgaben für ihre Verordnungstätigkeit zu machen. "Sachgerecht und notwendig" seien dabei auch Regelungen über verordnungsfähige Heilmittel, Behandlungsfrequenzen und die Zuordnung zu Indikationen. Da die Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Heilmittelberufe rechtlich nicht verbindlich seien, könne der G-BA seine gesetzliche festgelegte Zuständigkeit nicht einfach aus der Hand geben. Das "Partnerschaftsmodell" Rahmenempfehlungen werde dadurch nicht eingeschränkt.


Peter Appuhn
physio.de

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