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Für Dich ist der „Patient“
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Unser Horster Reha Zentrum ist ein
Haus der Gesundheit und Begegnung
an drei Standorten in
Gelsenkirchen. Bei uns steht der
Patient im Mittelpunkt. In unserem
Hause arb...
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Wie genau diese Informationspflicht der Krankenkassen an ihre Mitglieder aussieht, hat daher das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) klargestellt. Denn eine Erhöhung des Zusatzbeitrages muss sozial- und wettbewerbsrechtlich wasserdicht kommuniziert werden.
Kleingedrucktes reicht nicht
So muss die Ankündigung einer Erhöhung in der Überschrift eines Anschreibens klar erkennbar sein, Verweise im Kleingedruckten, auf anklickbare Links etc. reichen nicht aus. Ebenso muss unmittelbar auf eine Liste des GKV-Spitzenverbandes verwiesen werden, in der die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen zum Vergleich aufgeführt sind.
Eine Überschrift wie „Neues zum Jahreswechsel“, „Ihre Krankenkasse“ oder „Aktuelles“ reicht daher nicht aus, auch wenn die Erhöhung im nachfolgenden Artikel erwähnt wird. Zudem muss eine solche Ankündigung klar von werblichen Aussagen abgegrenzt sein und den Hauptteil des Schreibens ausmachen.
Sonderkündigungsrecht
Mit einer solchen Erhöhung des Zusatzbeitrages geht ein fristgerechtes Sonderkündigungsrecht des Versicherten einher. Auf dieses sollte in den Informationsschreiben ebenfalls hingewiesen werden. Und dieses wurde mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens Anfang 2021 deutlich vereinfacht. Denn nun reicht eine einfache Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse.
Bundesamt bittet um Hinweise
Allerdings könne das Bundesamt nicht alle Informationsschreiben der Krankenkassen präventiv kontrollieren. Hier sei man auf präzise Hinweise und gezielte Beschwerden der Versicherten angewiesen, hieß es von Seiten des Bundesamtes.
O.G. / physio.de
ZusatzbeitragGKVBAS
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