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Säumige PatientInnen
Mahnbescheide ohne Anwalt verschicken
Unbezahlte Rechnungen können online selbst angemahnt werden.
16.09.2022 • 2 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
Wenn Patienten Ihre Rechnung nicht zahlen und sowohl nette als auch strenger formulierte Zahlungsaufforderungen nicht helfen, kommt meist der Anwalt ins Spiel. Doch auch dieser will bezahlt werden und so lohnt es sich meist nicht, bei „kleineren“ Beträgen einen Fachmann für das Mahnverfahren einzuschalten.

Über die Internetseite „Mahngerichte.de“ kann jeder selbst online Mahnbescheide erstellen und versenden – und das ohne Zuhilfenahme eines Anwalts. Die zuständigen Mahngerichte stellen kostenfrei Broschüren zu amtlichen Ausfüllhinweisen zur Verfügung. Bei Fragen können sich Antragsteller auch telefonisch beim zuständigen Mahngericht erkundigen.

Antrag eines Mahnbescheids
Der Ablauf eines Mahnverfahrens ist streng geregelt und jeder einzelne Schritt muss eingehalten werden: Zuerst muss ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt werden. Dies kann jeder selbst online erledigen. Die formalen Voraussetzungen für den Mahnbescheid werden dann online geprüft – allerdings nicht, ob die Forderung auch begründet ist.

Im Mahnbescheid sind neben den Anschriften von Antragsteller, Antragsgegner und eines eventuellen Prozessbevollmächtigten auch die Forderungen inklusive Zinsen und Nebenforderungen aufgeführt. Enthalten sind auch die Gerichtskosten, deren Berechnung durch dieses erfolgt.

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheids zwei Wochen lang Zeit, die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht zusammen mit einer Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren. Das Mahnverfahren ist mit Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen. Will der Antragsteller seinen Anspruch weiterverfolgen, muss er vor Gericht gehen.

Der Vollstreckungsbescheid
Wurde weder gezahlt, noch Widerspruch eingelegt, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser ist die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Auch dagegen kann Widerspruch eingelegt werden; in diesem Fall gibt das Mahngericht das Verfahren an das Prozessgericht ab. Die eigentliche Zwangsvollstreckung führt dann das Amtsgereicht am Wohnsitz des Schuldners mittels eines Gerichtsvollziehers aus.

Die Möglichkeit, Mahnbescheide online zu beantragen, ist hilfreich. Allerdings kann die Hilfe eines Anwalts manchmal notwendig werden, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, weiterhin nicht zahlt und es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

dh / physio.de

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elisabeth938
Vor 6 Monaten
Ja, kann man so machen. Ist aber umständlich und birgt einige Gefahren, nämlich, wenn der Mahnbescheid fehlerhaft ausgefüllt wurde. Es gibt eine viele bessere Lösung: im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung ein sog. "Forderungsmanagement" mit einschliessen (bietet z.B. die ARAG an). Wenn nicht gezahlt wird, kann man über die Versicherung das daran angeschlossene Inkassounternehmen beauftragen die Forderung einzutreiben. Glaubt mir, wenn ich darauf nur hingewiesen habe, dass die Forderung an ein Inkasso geht, hat bis jetzt jeder, der im Verzug war, gezahlt. Jeder und jede!!
1

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• hgb
Ja, kann man so machen. Ist aber umständlich und birgt einige Gefahren, nämlich, wenn der Mahnbescheid fehlerhaft ausgefüllt wurde. Es gibt eine viele bessere Lösung: im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung ein sog. "Forderungsmanagement" mit einschliessen (bietet z.B. die ARAG an). Wenn nicht gezahlt wird, kann man über die Versicherung das daran angeschlossene Inkassounternehmen beauftragen die Forderung einzutreiben. Glaubt mir, wenn ich darauf nur hingewiesen habe, dass die Forderung an ein Inkasso geht, hat bis jetzt jeder, der im Verzug war, gezahlt. Jeder und jede!!
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elisabeth938 schrieb:

Ja, kann man so machen. Ist aber umständlich und birgt einige Gefahren, nämlich, wenn der Mahnbescheid fehlerhaft ausgefüllt wurde. Es gibt eine viele bessere Lösung: im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung ein sog. "Forderungsmanagement" mit einschliessen (bietet z.B. die ARAG an). Wenn nicht gezahlt wird, kann man über die Versicherung das daran angeschlossene Inkassounternehmen beauftragen die Forderung einzutreiben. Glaubt mir, wenn ich darauf nur hingewiesen habe, dass die Forderung an ein Inkasso geht, hat bis jetzt jeder, der im Verzug war, gezahlt. Jeder und jede!!

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Zacharopoulos Michael
Vor 6 Monaten
Wenig zielführend

Ich habe das früher so gemacht wie oben beschrieben.
Ja, kann man so machen, aber dann hat man halt die ganze Arbeit an der Backe.
Seitdem ich einen Rechtsstreit verloren habe: Ich darf als Physio nur maximal 2,50 € als Mahngebühr berechnen (Ich hatte 10 berechnet) mache ich mir doch nicht mehr die Arbeit!

Rechung - freundliche Zahlungserinnerung - freundliche Mahnung mit Hinweis aufs Inkasso - und dann ab damit zum Inkasso. Läuft prima. Das Geld kommt von allen. Mich kostet es keine Nerven.
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[b]Wenig zielführend[/b] Ich habe das früher so gemacht wie oben beschrieben. Ja, kann man so machen, aber dann hat man halt die ganze Arbeit an der Backe. Seitdem ich einen Rechtsstreit verloren habe: Ich darf als Physio nur maximal 2,50 € als Mahngebühr berechnen (Ich hatte 10 berechnet) mache ich mir doch nicht mehr die Arbeit! Rechung - freundliche Zahlungserinnerung - freundliche Mahnung mit Hinweis aufs Inkasso - und dann ab damit zum Inkasso. Läuft prima. Das Geld kommt von allen. Mich kostet es keine Nerven.
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Zacharopoulos Michael schrieb:

Wenig zielführend

Ich habe das früher so gemacht wie oben beschrieben.
Ja, kann man so machen, aber dann hat man halt die ganze Arbeit an der Backe.
Seitdem ich einen Rechtsstreit verloren habe: Ich darf als Physio nur maximal 2,50 € als Mahngebühr berechnen (Ich hatte 10 berechnet) mache ich mir doch nicht mehr die Arbeit!

Rechung - freundliche Zahlungserinnerung - freundliche Mahnung mit Hinweis aufs Inkasso - und dann ab damit zum Inkasso. Läuft prima. Das Geld kommt von allen. Mich kostet es keine Nerven.



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