Sie wollen mit einem dynamischen
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
Vorschläge einbringen, dann
starten Sie mit uns durch!
Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
und Gesundheitsmanagern und sind
davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
unfallchirurgischen-/orthopädischen
und s...
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
Vorschläge einbringen, dann
starten Sie mit uns durch!
Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
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davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
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und s...
Ein hessischer EDV-Fachmann wollte nicht einfach etwas zahlen, ohne die Rechtslage prüfen zu können. Die GEZ forderte er darob auf, ihm einen rechtskräftigen Bescheid über die vermeintliche Gebührenpflicht für seinen beruflich genutzten Computer auszustellen. Den Bescheid hat der wackerere Staatsbürger nie erhalten. Vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ließ er Recht sprechen.
Auch wenn sein Computer über einen Internetanschluss verfügt, nutze er den Rechner ausschließlich zu Geschäftszwecken, betonte der klagende EDV-Mann. Radiohören oder Fernsehen lenke ihn von der Erwerbstätigkeit ab. Das Gericht solle doch bitte schön feststellen, dass Rundfunkgebühren für sein Arbeitsinstrument alles andere als gerechtfertigt sind.
Das taten die Richter denn auch. Es gäbe keine Rechtsgrundlage für die Computergebühr. Gebührenbescheide müssten auf einer klar definierten gesetzlichen Grundlage stehen. Der Bürger müsse aus der Gesetzesformulierung eindeutig erkennen können, für was und wie viel er zahlen muss. Aus dem Rundfunkstaatsvertrag sei genau dies aber nicht abzuleiten. Der internetfähige Computer ist dort nicht als Rundfunkempfangsgerät aufgeführt. Es sei dem Vertrag zudem nicht zu entnehmen, ob eine Gebührenpflicht für jeden Computer gelten soll oder nur für die Geräte, die einen Zugang zum weltweiten Netz ermöglichen.
Unter einem Rundfunkgerät verstehe jeder "vernünftige Durchschnittsbürger" ein Radio. Dass ein beruflich genutzter Computer zum Hören von Rundfunksendungen verwendet wird, sei "eher ferner liegend", befand das Wiesbadener Gericht.
Peter Appuhn
physio.de
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