in Voll- oder Teilzeit/ auf
Minijobbasis/ unbefristet/ ab
sofort
Das NRZ ist ein global anerkanntes
Gesundheitsunternehmen, in dem das
Konzept der Neurorehabilitation der
Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (BAR) als
integratives und
interdisziplinäres
Behandlungskonzept
qualitätsgesichert zur Leistung
maximaler Versorgungsqualität
umgesetzt wird. Das
Rehabilitationszentrum Godeshöhe
in Bonn Bad Godesberg steht für
multidisziplinäre Erfahrung und
wissenschaftliche Expertise in...
Minijobbasis/ unbefristet/ ab
sofort
Das NRZ ist ein global anerkanntes
Gesundheitsunternehmen, in dem das
Konzept der Neurorehabilitation der
Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (BAR) als
integratives und
interdisziplinäres
Behandlungskonzept
qualitätsgesichert zur Leistung
maximaler Versorgungsqualität
umgesetzt wird. Das
Rehabilitationszentrum Godeshöhe
in Bonn Bad Godesberg steht für
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Ein hessischer EDV-Fachmann wollte nicht einfach etwas zahlen, ohne die Rechtslage prüfen zu können. Die GEZ forderte er darob auf, ihm einen rechtskräftigen Bescheid über die vermeintliche Gebührenpflicht für seinen beruflich genutzten Computer auszustellen. Den Bescheid hat der wackerere Staatsbürger nie erhalten. Vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ließ er Recht sprechen.
Auch wenn sein Computer über einen Internetanschluss verfügt, nutze er den Rechner ausschließlich zu Geschäftszwecken, betonte der klagende EDV-Mann. Radiohören oder Fernsehen lenke ihn von der Erwerbstätigkeit ab. Das Gericht solle doch bitte schön feststellen, dass Rundfunkgebühren für sein Arbeitsinstrument alles andere als gerechtfertigt sind.
Das taten die Richter denn auch. Es gäbe keine Rechtsgrundlage für die Computergebühr. Gebührenbescheide müssten auf einer klar definierten gesetzlichen Grundlage stehen. Der Bürger müsse aus der Gesetzesformulierung eindeutig erkennen können, für was und wie viel er zahlen muss. Aus dem Rundfunkstaatsvertrag sei genau dies aber nicht abzuleiten. Der internetfähige Computer ist dort nicht als Rundfunkempfangsgerät aufgeführt. Es sei dem Vertrag zudem nicht zu entnehmen, ob eine Gebührenpflicht für jeden Computer gelten soll oder nur für die Geräte, die einen Zugang zum weltweiten Netz ermöglichen.
Unter einem Rundfunkgerät verstehe jeder "vernünftige Durchschnittsbürger" ein Radio. Dass ein beruflich genutzter Computer zum Hören von Rundfunksendungen verwendet wird, sei "eher ferner liegend", befand das Wiesbadener Gericht.
Peter Appuhn
physio.de
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