Physiotherapeut (m/w/d) als neues
Teammitglied gesucht
Zur Verstärkung unseres Teams
suchen wir für sofort oder später
einen Physiotherapeuten (m/w/d) in
Voll- und/oder Teilzeit.
Unsere Behandlungsschwerpunkte
umfassen:
• Orthopädie,
Sportphysiotherapie
• medizinische Trainingstherapie
• Präventionskurse, Präventives
Rückentraining, Firmenfitness
• Osteopathie (Erw. / Kind /
Säugling)
• Behandlung stationärer
Patienten in der Bodensee
Sportklinik
• Frührehabilit...
Teammitglied gesucht
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KBV:
„Auch im Notfalldienst werden zehn Euro nur beim ersten Mal fällig
Köln, 23. Juni 2004 – Auch im ärztlichen Notfalldienst gilt künftig der Grundsatz: Bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal wird die Praxisgebühr von zehn Euro fällig. Wenn der Patient im selben Quartal nochmals den Notdienst aufsuchen muss, braucht er nicht erneut die Gebühr zu bezahlen. Er legt einfach die bekannte Quittung vor, die eine andere Farbe haben wird. Diese Regelung, die ab 1. Juli in Kraft tritt, haben gestern die Spitzenverbände der Krankenkassen zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beschlossen. „Das ist eine patientenfreundliche Lösung“, kommentierte KBV-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Köhler in Köln die Vereinbarung.
Damit gilt für den Notfalldienst die gleiche Regelung wie auch für den normalen Praxisbesuch: Jeweils der Erstkontakt im Quartal kostet zehn Euro Praxisgebühr. Damit endet das Hilfskonstrukt des so genannten planbaren Notfalls. Das heißt, auch wenn eine Behandlung im Notdienst absehbar ist, muss die Praxisgebühr künftig einmal eingezogen werden. Als planbarer Notfall zählte beispielsweise der Verbandwechsel am Wochenende nach einer Wundbehandlung.
Zu einer unbefristeten Regelung wird ab 1. Juli die Gleichbehandlung der Patienten bei den Psychotherapeuten. Auch hier gilt: Der erste Kontakt im Quartal lässt die Praxisgebühr fällig werden. Danach kann der ärztliche Psychotherapeut eine Überweisung ausstellen. Der psychologische Psychotherapeut beziehungsweise der Kinder- und Jugendpsychotherapeut gibt dem Patienten die bekannte Quittung mit. In beiden Fällen braucht der Versicherte bei einem im selben Quartal folgenden Praxisbesuch nicht nochmals zehn Euro zu entrichten. Diese Regelung galt bisher auch, allerdings nur zeitlich befristet bis 30. Juni. Nun ist aus dem Provisorium eine dauerhafte Lösung geworden. „Die Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Alles andere hätte die Patienten verwirrt – und die Psychotherapeuten hätten sich einer Ungleichbehandlung ausgesetzt gesehen“, erläuterte Köhler.“
Ärzteverein Südkreis Mettmann:
„Die Neuregelung der Praxisgebühr im Notfalldienst ab 1.7.2004 ist widersinnig und konterkariert jegliche Bemühungen um eine vernünftige Steuerung.
Nach einem Beschluss der Vertragspartner gilt ab 1.7.2004 folgende Regelung: Die niedergelassenen Ärzte und der Notfalldienst werden getrennt betrachtet. Die Quittung über bereits im Notfalldienst gezahlte Praxisgebühr führt nicht mehr zur Befreiung von erneuter Zahlung beim niedergelassenen Arzt. Die Überweisung zum Notfalldienst wegen geplanter Inanspruchnahme ist abgeschafft. In Nordrhein gilt die Quittung über bereits beim niedergelassenen Arzt gezahlte Praxisgebühr bei Inanspruchnahme des Notdienstes nicht mehr. Es muss also sowohl beim niedergelassenen Arzt wie auch bei der Inanspruchnahme des Notfalldienstes erneut gezahlt werden.
Unsere Meinung dazu:
Die ab 1.7. geltende Regelung, dass der Patient im Notfalldienst nur ein Mal zahlen muss und dann alle anderen Notfalldienstbesuche "frei" hat, widerspricht jeglicher Vernunft und verkehrt die beabsichtigte Steuerungswirkung ins Gegenteil: Die ungehemmte, sinnlose und missbräuchliche Inanspruchnahme des Notfalldienstes wird nicht bestraft, sondern geradezu gefördert. Zumal das Aufsuchen eines niedergelassenen Arztes zur Weiterbehandlung wegen der dort erneut fällig werdenden Praxisgebühr teurer ist als die zuzahlungsfreie erneute Inanspruchnahme des Notfalldienstes. Diese unsinnige Regelung als Erfolg zu verkaufen (u.a. Dr. Leonard Hansen, Vorsitzender der KV Nordrhein), belegt die Praxisferne der Entscheidungsträger. Eines ist doch sonnenklar:
Nach einer Behandlung im Notfalldienst darf das Aufsuchen eines niedergelassenen Arztes für den Patienten nicht teurer sein als die erneute Inanspruchnahme eines Notfalldienstes.“
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