Die Physio Company sucht für den
Standort in Berlin Wilmersdorf eine
motivierte und freundliche
Anmeldekraft in Teilzeit. Sie
arbeiten in einem großen
interdisziplinären Team und sind
neben der Abrechnung von Rezepten
weiterhin in
Stundenführung/Kontrolle und
Bestellwesen involviert. Sie
kommen in den Genuss als Teil eines
bestehenden Anmeldeteams zu werden,
keine Spätschichten arbeiten zu
müssen und Ihre Arbeitszeit
flexibel gestalten zu können.
Erfahrung mit Heilmitteln bzw. der
Soft...
Standort in Berlin Wilmersdorf eine
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AOK-Bundesverband, Bonn
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg
AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband a. V., Siegburg
Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Auswirkungen vom 8. Dezember 2000
Vorwort
Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Nr. 59 vom 29.Dezember 1999, S, 2657) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2001 die Rechtskreistrennung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben.
Damit gelten vom 1. Januar 2001 an in der Krankenversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen (Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze), und zwar die der alten Bundesländer.
Tangiert sind die folgenden Bereiche des Leistungsrechts:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben mit diesem Rundschreiben Umsetzungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung.
In den regelmäßigen Besprechungen der Spitzenverbande der Krankenkassen werden in der Praxis auftretende Probleme sowie offen gebliebene Fragen zu den Neuerungen geklärt.
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4. Medizinische Vorsorge und Rehabilitation
Die Vorschrift des §310 Abs. 1 SGB V, nach der bei Anwendung des ? 40 Abs. 5 und 6 SGB V kalendertäglich 14,00 DM zu zahlen sind, wird aufgehoben. Damit zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ab dem 1. Januar 2001 sowohl zu stationären Vorsorgeleistungen (vgl. 23 Abs. 6 SGB V) als auch zu ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen (vgl. §40 Abs. 5 und 6 SGB V) im gesamten Bundesgebiet eine kalendertägliche Zuzahlung von 17,00 DM.
Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt, aber erst nach dem 31. Dezember 2000 angetreten werden, gilt die Zuzahlung laut Bewilligungsbescheid, sofern kein Änderungsbescheid (Verwaltungsakt durch die Krankenkasse) ergangen ist.
Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2001 angetreten werden, gilt ab 1. Januar 2001im gesamten Bundesgebiet der Zuzahlungsbetrag von kalendertäglich 17,00 DM. Auch hier gelten die obigen Aussagen zur Bescheiderteilung.
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