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Ab 1.1. auch im Osten 17 DM Zuzahlung für amb. Reha
04.01.2001 • 0 Kommentare

Ab dem 1.1.2001 ändert sich die Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalten und Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation für Patienten, welche in den neuen Bundesländern versichert sind von 14 DM auf 17 DM. Versicherte aus den alten Bundesländern bezahlen bisher schon 17 DM je Behandlungstag. Die Rechtsgrundlage hierzu kann dem folgenden Auszug (Vorwort und Punkt 4.) aus dem gemeinsamen Rundschreiben der gesetzlichen Krankenkassen entnommen werden.


AOK-Bundesverband, Bonn
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg
AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband a. V., Siegburg


Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999


Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Auswirkungen vom 8. Dezember 2000


Vorwort
Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen   Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Nr. 59  vom 29.Dezember 1999, S, 2657) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2001 die Rechtskreistrennung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben.

Damit gelten vom 1. Januar 2001 an in der Krankenversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen (Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze), und zwar die der alten Bundesländer.

Tangiert sind die folgenden Bereiche des Leistungsrechts:



  • Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe

  • vollstationäre Krankenhausbehandlung / Zuzahlung,

  • medizinische Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen / Zuzahlung,

  • medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mutter / Zuzahlung

  • Krankengeld / Höhe und Berechnung,

  • vollständige / teilweise Befreiung von Zuzahlungen

  • und die Familienversicherung.


Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben mit diesem Rundschreiben Umsetzungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung.

In den regelmäßigen Besprechungen der Spitzenverbande der Krankenkassen werden in der Praxis auftretende Probleme sowie offen gebliebene Fragen zu den Neuerungen geklärt.

...
4. Medizinische Vorsorge und Rehabilitation
Die Vorschrift des §310 Abs. 1 SGB V, nach der bei Anwendung des ? 40 Abs. 5 und 6 SGB V kalendertäglich 14,00 DM zu zahlen sind, wird aufgehoben. Damit zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ab dem 1. Januar 2001 sowohl zu stationären Vorsorgeleistungen (vgl. 23 Abs. 6 SGB V) als auch zu ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen (vgl. §40 Abs. 5 und 6 SGB V) im gesamten Bundesgebiet eine kalendertägliche Zuzahlung von 17,00 DM.

Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2001 bewilligt, aber erst nach dem 31. Dezember 2000 angetreten werden, gilt die Zuzahlung laut Bewilligungsbescheid, sofern kein Änderungsbescheid (Verwaltungsakt durch die Krankenkasse) ergangen ist.

Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2001 angetreten werden, gilt ab 1. Januar 2001im gesamten Bundesgebiet der Zuzahlungsbetrag von kalendertäglich 17,00 DM. Auch hier gelten die obigen Aussagen zur Bescheiderteilung.
...


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