Die Bedürfnisse und individuelle
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
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eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
um bei den neuen Vergütungen nicht ins Fettnäpfchen zu treten, habe ich mir gedacht, dass ich bei jeder Verordnung die über den Regelbedarf hinaus geht, mir vom Arzt einen zweiten ICD-10-Code ausstellen lasse.
Somit wäre doch die (bisherige) Verordnung außerhalb des Regelfalls begründet.
Ist mein Gedanke richtig?
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2 ICD 10 codes kannst du mal brauchen bei langfristigen HM-Bedarf bzw. Praxisbesonderheiten. Das hat aber damit gar nichts zu tun.
Bitte macht es halt nicht immer komplizierter als es ist!
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Susulo schrieb:
Es gibt keine VO adR mehr und erst recht keine Begründung! Wenn der Arzt es für richtig und wichtig hält, über die orientierende Behandlungsmenge hinaus zu verordnen, dann ist das seine Sache und fertig. Steht wirklich explizit so im RV.
2 ICD 10 codes kannst du mal brauchen bei langfristigen HM-Bedarf bzw. Praxisbesonderheiten. Das hat aber damit gar nichts zu tun.
Bitte macht es halt nicht immer komplizierter als es ist!
Guten Morgen Susulo,
genau das meine ich. Was früher die V.a.d.R. war muss der Arzt bei der Weiterverordnung begründen.
Ich habe im Internet folgenden Text gefunden:
"... Die Verhandlungspartner haben sich darauf verständigt, ein zweites, elektronisch lesbares ICD- 10-Feld auf den Verordnungsvordrucken hinzuzufügen. Für den Arzt besteht keine Verpflichtung, dieses zweite ICD-10-Feld auszufüllen. Es gibt allerdings besondere Verordnungsbedarfe, für die zwei ICD-10-Codes festgesetzt sind. Um den besonderen Verordnungsbedarf geltend zu machen, ist in diesem Fall die Angabe des zweiten ICD-10-Codes zwingend erforderlich. Dies betrifft beispielsweise Indikationen im Zusammenhang mit postoperativer Versorgung, Myelopathie oder Radikulopathie bei Bandscheibenschäden.
Die Prüfungsstelle erkennt anhand der eingetragenen ICD-10-Codes einer Verordnung, ob es sich um einen langfristigen Heilmittelbedarf bzw. besonderen Verordnungsbedarf handelt. Somit wird sichergestellt, dass solche Verordnungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt werden. ..."
Da ich den Abrechnunsstellen alles zutraue, habe ich Angst, dass sie plötzlich - ohne Vorwahrnung - auf den zweiten ICD-10-Code bestehen.
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setrakarin schrieb:
@Susulo
Guten Morgen Susulo,
genau das meine ich. Was früher die V.a.d.R. war muss der Arzt bei der Weiterverordnung begründen.
Ich habe im Internet folgenden Text gefunden:
"... Die Verhandlungspartner haben sich darauf verständigt, ein zweites, elektronisch lesbares ICD- 10-Feld auf den Verordnungsvordrucken hinzuzufügen. Für den Arzt besteht keine Verpflichtung, dieses zweite ICD-10-Feld auszufüllen. Es gibt allerdings besondere Verordnungsbedarfe, für die zwei ICD-10-Codes festgesetzt sind. Um den besonderen Verordnungsbedarf geltend zu machen, ist in diesem Fall die Angabe des zweiten ICD-10-Codes zwingend erforderlich. Dies betrifft beispielsweise Indikationen im Zusammenhang mit postoperativer Versorgung, Myelopathie oder Radikulopathie bei Bandscheibenschäden.
Die Prüfungsstelle erkennt anhand der eingetragenen ICD-10-Codes einer Verordnung, ob es sich um einen langfristigen Heilmittelbedarf bzw. besonderen Verordnungsbedarf handelt. Somit wird sichergestellt, dass solche Verordnungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt werden. ..."
Da ich den Abrechnunsstellen alles zutraue, habe ich Angst, dass sie plötzlich - ohne Vorwahrnung - auf den zweiten ICD-10-Code bestehen.
Im RV steht sinngemäß "sollte der Arzt einen Behandlungsbedarf über die orientierende Behandlungsmenge hinaus erkennen, so kann er weitere Therapie verordnen. Dies muss der Arzt in seinen Unterlagen entsprechend begründen und dokumentieren "
Wenn der Arzt das nicht macht, dann ist und bleibt das SEIN Problem, sind ja auch SEINE Unterlagen. Hat mit unserer Abrechnung gar nichts zu tun. Eine VO ist regelkonform mit einem gültigen ICD. Fertig.
Es tut mir leid, ich empfinde dein Anliegen als absurd.
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Susulo schrieb:
@setrakarin BVB sind gelistet. Einen BVB hast du ja nicht automaisch, nur weil der Arzt sich nen 2.ICD raussucht.
Im RV steht sinngemäß "sollte der Arzt einen Behandlungsbedarf über die orientierende Behandlungsmenge hinaus erkennen, so kann er weitere Therapie verordnen. Dies muss der Arzt in seinen Unterlagen entsprechend begründen und dokumentieren "
Wenn der Arzt das nicht macht, dann ist und bleibt das SEIN Problem, sind ja auch SEINE Unterlagen. Hat mit unserer Abrechnung gar nichts zu tun. Eine VO ist regelkonform mit einem gültigen ICD. Fertig.
Es tut mir leid, ich empfinde dein Anliegen als absurd.
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Logos Nordrhein schrieb:
@Susulo Hallo Susulo, kann Deinem Posts in allen Punkten nur zustimmen ..vielleicht wird das bei physiotherapeutischen Heilmittelverordnungen anders gehandhabt (Vorsicht Ironie) ...in der Logopädie sind mir diese Begriffe nicht bekannt
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setrakarin schrieb:
Hallo,
um bei den neuen Vergütungen nicht ins Fettnäpfchen zu treten, habe ich mir gedacht, dass ich bei jeder Verordnung die über den Regelbedarf hinaus geht, mir vom Arzt einen zweiten ICD-10-Code ausstellen lasse.
Somit wäre doch die (bisherige) Verordnung außerhalb des Regelfalls begründet.
Ist mein Gedanke richtig?
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