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Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
Wir zeichnen uns durch ein großes,
diverses Team mit einem starken
Zusammenhalt untereinander aus.
Jegliche Fachbereiche werden bei
uns durch verschiedene
Weiterbildungen abgedeckt, sodass
ein breites Angebot besteht. In
unseren modernen, hellen und
großzügigen Behandlungsräumen
macht das Arbeiten deutlich mehr
Spaß. Und genau das ist uns
wichtig: Du sollst Spaß bei Deiner
Arbeit und ...
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ich bekam eine alte Heilmittelverordnung wegen Verjährung nicht vergütet und legte Widerspruch ein.
Daraufhin bekam ich folgende Antwort: "... Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 1. Behandlungstag und endet gewöhnlich nach 6 Monaten. ..."
Ich dachte, der letzte Behandlungstag ist maßgebend und von da aus muss die Verordnung innerhalb eines Jahres abgerechnet werden.
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Papa Alpaka schrieb:
Maßgeblich ist v.a. die Vereinbarung im anzuwendenden Rahmenvertrag [welche GKV? Welches Bundesland? Aus welchem Jahr stammt der Rahmenvertrag den du anerkannt hast?]. Wenn die Infos vorliegen können wir weiterhelfen, außer eine der Kolleginnen hat zufällig eben den Vertrag gerade im Kopf ;)
Guten Morgen. Danke für die schnelle Antwort.
Also ich habe meinen Rahmenvertrag 2008 unterschrieben. Zwischendurch nichts anderes und jetzt werde/muss ich den neuen Rahmenvertrag unterschreiben. Ich wohne in Baden-Württemberg. Die Krankenkasse war zum Abrechnungszeitpunkt noch die Schwenninger BKK und wurde zum Jahreswechsel die vividabkk.
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setrakarin schrieb:
@Papa Alpaka
Guten Morgen. Danke für die schnelle Antwort.
Also ich habe meinen Rahmenvertrag 2008 unterschrieben. Zwischendurch nichts anderes und jetzt werde/muss ich den neuen Rahmenvertrag unterschreiben. Ich wohne in Baden-Württemberg. Die Krankenkasse war zum Abrechnungszeitpunkt noch die Schwenninger BKK und wurde zum Jahreswechsel die vividabkk.
Vermute die KK beziehen sich auf den neuen RV, bei dem VO nach 7 Monaten ( wieso 6?) abgerechnet sein sollen. Wenn du nun aber noch eine VO aus dem letzten Jahr hast, sollten entsprechend die alten Regeln gelten. Widerspruch einlegen, ggfs Verband informieren.
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Susulo schrieb:
Hallo karin,
Vermute die KK beziehen sich auf den neuen RV, bei dem VO nach 7 Monaten ( wieso 6?) abgerechnet sein sollen. Wenn du nun aber noch eine VO aus dem letzten Jahr hast, sollten entsprechend die alten Regeln gelten. Widerspruch einlegen, ggfs Verband informieren.
Hallo Susulo,
ja, die 6 Monate machen keinen Sinn, weder alt noch neu. Mir ist auch ganz neu, dass die Zeitrechnung vom ersten Behandlungstag ab gezählt wird. Denn selbs in den neuen Richtlinien sind bei einem normalen 10er Rezept Unterbrechungen für Krankheit, Quarantäne und Urlaub zulässig. Ich kann doch nicht jedes einzelne Rezept welches abgearbeitet ist, gleich meiner Abrechnungsstelle schicken.
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setrakarin schrieb:
@Susulo
Hallo Susulo,
ja, die 6 Monate machen keinen Sinn, weder alt noch neu. Mir ist auch ganz neu, dass die Zeitrechnung vom ersten Behandlungstag ab gezählt wird. Denn selbs in den neuen Richtlinien sind bei einem normalen 10er Rezept Unterbrechungen für Krankheit, Quarantäne und Urlaub zulässig. Ich kann doch nicht jedes einzelne Rezept welches abgearbeitet ist, gleich meiner Abrechnungsstelle schicken.
Also: eine VO muss ab Ausstellungsdatum innerhalb von 7 Monaten abgearbeitet sein . Bei BVB mit 20 Terminen auch innerhalb 9 Monate.
Die ABRECHNUNG muss dann spätestens nach 9 Monaten zum Monatsende der letzten Behandlung erfolgen.
Ich zitiere aus dem neuen RV, Par.18 Absatz 5:
Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies
gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V.
Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende
Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.
So oder so passt das nicht zur Begründung deiner Absetzung.
Immer wieder schräg.
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Susulo schrieb:
@setrakarin
Also: eine VO muss ab Ausstellungsdatum innerhalb von 7 Monaten abgearbeitet sein . Bei BVB mit 20 Terminen auch innerhalb 9 Monate.
Die ABRECHNUNG muss dann spätestens nach 9 Monaten zum Monatsende der letzten Behandlung erfolgen.
Ich zitiere aus dem neuen RV, Par.18 Absatz 5:
Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies
gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V.
Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende
Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.
So oder so passt das nicht zur Begründung deiner Absetzung.
Immer wieder schräg.
Danke, Susulo. Genau so habe ich es auch verstanden und werde auch so begründen. Die Dame bei der Krankenkasse fühlte sich schon genervt, weil ich kleineTherapeutin es wagte, bei dieser großen Krankenkasse anzurufen.
Vielen Dank bei dir Susulo und vielen Dank bei, Papa Alpaka, für die schnellen Antworten.
Schönes Restwochenende.
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setrakarin schrieb:
@Susulo
Danke, Susulo. Genau so habe ich es auch verstanden und werde auch so begründen. Die Dame bei der Krankenkasse fühlte sich schon genervt, weil ich kleineTherapeutin es wagte, bei dieser großen Krankenkasse anzurufen.
Vielen Dank bei dir Susulo und vielen Dank bei, Papa Alpaka, für die schnellen Antworten.
Schönes Restwochenende.
Vergiss nicht Zinsen und Verzugspauschale in Rg zu stellen.
Viel und v.a. schnellen Erfolg!
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Susulo schrieb:
@setrakarin halt uns mal auf dem Laufenden!
Vergiss nicht Zinsen und Verzugspauschale in Rg zu stellen.
Viel und v.a. schnellen Erfolg!
Danke, Susulo. Genau so habe ich es auch verstanden und werde auch so begründen. Die Dame bei der Krankenkasse fühlte sich schon genervt, weil ich kleineTherapeutin es wagte, bei dieser großen Krankenkasse anzurufen.
Vielen Dank bei dir Susulo und vielen Dank bei, Papa Alpaka, für die schnellen Antworten.
Schönes Restwochenende.
Lass dich nicht einschüchtern. Wenn die sich nicht an ihre Verträge halten hast du alles Recht der Welt, mit einer freundlichen Nachfrage die Sache aus der Welt zu schaffen.
Alternativ, wenn sie nicht angerufen werden möchte, bleibt es dir überlassen direkt deinen Anwalt loszuschicken (damit zahlt die Kasse dann nicht nur dein Honorar sondern auch die Verzugsgebühren und in schöner Regelmäßigkeit auch deine Rechtsabteilung. Mein Anwalt freut sich, dass die Sache so klar ist das seine Fachangestellte das ohne weitere Fragen unterschriftsfertig vorbereitet ;))
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Papa Alpaka schrieb:
setrakarin schrieb am 30.05.2021 06:41 Uhr:@Susulo
Danke, Susulo. Genau so habe ich es auch verstanden und werde auch so begründen. Die Dame bei der Krankenkasse fühlte sich schon genervt, weil ich kleineTherapeutin es wagte, bei dieser großen Krankenkasse anzurufen.
Vielen Dank bei dir Susulo und vielen Dank bei, Papa Alpaka, für die schnellen Antworten.
Schönes Restwochenende.
Lass dich nicht einschüchtern. Wenn die sich nicht an ihre Verträge halten hast du alles Recht der Welt, mit einer freundlichen Nachfrage die Sache aus der Welt zu schaffen.
Alternativ, wenn sie nicht angerufen werden möchte, bleibt es dir überlassen direkt deinen Anwalt loszuschicken (damit zahlt die Kasse dann nicht nur dein Honorar sondern auch die Verzugsgebühren und in schöner Regelmäßigkeit auch deine Rechtsabteilung. Mein Anwalt freut sich, dass die Sache so klar ist das seine Fachangestellte das ohne weitere Fragen unterschriftsfertig vorbereitet ;))
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setrakarin schrieb:
Hallo,
ich bekam eine alte Heilmittelverordnung wegen Verjährung nicht vergütet und legte Widerspruch ein.
Daraufhin bekam ich folgende Antwort: "... Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 1. Behandlungstag und endet gewöhnlich nach 6 Monaten. ..."
Ich dachte, der letzte Behandlungstag ist maßgebend und von da aus muss die Verordnung innerhalb eines Jahres abgerechnet werden.
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asima schrieb:
6 Monate - da hat die Kassen-MA evtl. den Abstand für das Eintreten des neuen Behandlungsfalles im Kopf gehabt....
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