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nächstmöglichen Zeitpunkt als
PHYSIOTHERAPEUT (W/M/D) VOLL- ODER
TEILZEIT, FESTE ANSTELLUNG.
DEINE BENEFITS:
- Entwicklungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten in einem
interdisziplinären und
teamorientierten Umfeld
- Regelmäßige interne und externe
Fortbildungen (finanzielle
Unterstützung und
Fortbildungstage)
- Keine Fließarbeit, sondern
ausreichend Puffe...
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Vermutlich schuf sie der GKV - Bundes-Spitzen-KK nach §302-303 SGB V.
Weiß jemand mehr?
Wer verhandelt mit den KK die Preise?
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Gnulda schrieb:
Per Zufall fand ich
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Vermutlich schuf sie der GKV - Bundes-Spitzen-KK nach §302-303 SGB V.
Weiß jemand mehr?
Wer verhandelt mit den KK die Preise?
Das angegebene Positionsnummernverzeichnis ist für all die Einrichtungen gedacht die Leute beschäftigen die lieber Papier als Patienten sehen und bildet Grundlage der Vergütungsverhandlungen zwischen GKVen und Leistungserbringern bzw. deren Dachverbänden.
In aller Regel liegen die Honorare etwas unter denen für freie Praxen da Immobilie und Inventar in der Regel von einem Dritten gestellt werden statt über die GKV-Honorare finanziert zu werden (kann aber auch anders sein, abhängig vom ausgehandelten Vertrag).
Hast du konkret(er)e Fragen oder den Link einfach mal in den Raum geworfen?
...wenn ich für eine Beratung in (-2013)[s]einem Heim[/s] (2013-) einer Wohneinrichtung für (graue Vorzeit)[s]Behinderte[/s] (90er Jahre)[s]Menschen mit Behinderung[/s] (-2010)[s]Menschen mit Hilfebedarf[/s] (2014)Menschen mit Assistenzbedarf einen Gebärdendolmetscher benötige [s]rufe ich ihn an[/s] fordere ich ihn beim Pflegepersonal an welches auf den verworrenen Wegen der Verwaltung diesen als Kassenleistung meinem Patienten zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stellt. Eben dies wird gemäß dieser Liste codiert als 0609800, oder eben anders wenn der Leistungsweg ein anderer war. Bisher ist zum Glück niemand auf die Idee gekommen das ich den Gebärdendolmetscher als Praxisausstattung mitbringen könnte ;)
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§302 SGB V, §303 sagt nichts über zu erstellende Positionsnummernverzeichnisse sondern [...]
Das ganze Gegenteil trifft zu, bitte lies genau:
§302 SGB V: (2) 1Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen [...]
§ 303 SGB V (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden.
(3) [...] Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3.
Ich verstehe für mein Bundesland: Im Bereich zwischen Geburt und Einschulung ist mit dem Segen des Bundesgesetzgebers ALLES möglich, sogar das Aushebeln von ICD und ICF. Und manche Verbände machen den Schwachsinn unter dem Deckmantel von Wissenschaftlichkeit mit.
Ich suche wirksame Riegel, um genau das einzuschränken.
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Gnulda schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 8.4.15 01:35:
§302 SGB V, §303 sagt nichts über zu erstellende Positionsnummernverzeichnisse sondern [...]
Das ganze Gegenteil trifft zu, bitte lies genau:
§302 SGB V: (2) 1Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen [...]
§ 303 SGB V (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden.
(3) [...] Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3.
Ich verstehe für mein Bundesland: Im Bereich zwischen Geburt und Einschulung ist mit dem Segen des Bundesgesetzgebers ALLES möglich, sogar das Aushebeln von ICD und ICF. Und manche Verbände machen den Schwachsinn unter dem Deckmantel von Wissenschaftlichkeit mit.
Ich suche wirksame Riegel, um genau das einzuschränken.
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Nun wird's interessant da §303 jede Menge Querverweise enthält.
Diagnosen-"Schlüssel gemäß §295 Absatz 1 Satz 3": Wird unter Laien als ICD-10 gehandelt. Wenn mich nicht alles täuscht.
§303 Absatz 3 Satz 1: "Werden die den Krankenkassen nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2, § 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen." -- d.h. nicht maschinell verwertbare Angaben von Diagnosen sind von den GKVen nachzuerfassen seit "ICD-10" vom Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Frag mich bitte nicht ob und wann das geschehen ist.
-----
Ob und was in deinem Bundesland möglich ist weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht ob eine Verschlüsselung nach ICF schon Gesetzeskraft entfaltet - die Wege der Lokalpolitik sind unergründlich, bei der letzten Kommunalwahl habe ich einen Menschen gewählt dessen Partei ich mit möglichst wenig Einfluss auf Bundesebene sehen möchte.
Der wirksame Riegel den du suchst ist der Nachweis das mit den für [s]dich[/s] dein Bundesland möglichen Einschränkungen die ordnungsgemäße Abrechnung oder die Erfüllung der Aufgaben der GKVen gefährdet sind: Wird dies durch den Verzicht auf Übermittlung von Angaben oder Belegen realisiert muss der Verzicht unverzüglich beendet werden da die Rechtsgrundlage des Verzichtes, SGB V §303 Absatz 1, nicht erfüllt wird.
Die weiteren Zufälle zwischen deinem Bundesland, dir, deinen Verbänden, deinen Kollegen aus der Sparte "Sonstige Heilmittelerbringer" und deren Verbänden überlasse ich euch - nicht das es am Ende noch heißt ich hätte mich zufällig unrechtmäßig im Hoheitsgebiet Anderer betätigt wie einige unsägliche Kommunen sich schon unrechtmäßig damit befasst haben ob bzw. wie der Inhalt von auf Bundes- und EU-Ebene verhandelten Geheimverträgen sich auf zukünftige Betätigungen der Kommunen auswirken könne. Pfui pfui, Kommunen haben sich da nicht einzumischen und Millionen Bürger dürfen ihre Regierungen nicht zum unterlassen einer Handlung auffordern; wo landeten wir denn da?
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Papa Alpaka schrieb:
§302 SGB V sieht vor maschinell verwertbare Daten zu erzeugen (und Codes sind nunmal leichter maschinell zu verwerten als Klartext -- aber diese Behauptung stelle ich ohne Nachweis in den Raum). §303 gibt die Möglichkeit auf die Übermittlung von Teildaten zu verzichten.
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Nun wird's interessant da §303 jede Menge Querverweise enthält.
Diagnosen-"Schlüssel gemäß §295 Absatz 1 Satz 3": Wird unter Laien als ICD-10 gehandelt. Wenn mich nicht alles täuscht.
§303 Absatz 3 Satz 1: "Werden die den Krankenkassen nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2, § 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen." -- d.h. nicht maschinell verwertbare Angaben von Diagnosen sind von den GKVen nachzuerfassen seit "ICD-10" vom Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Frag mich bitte nicht ob und wann das geschehen ist.
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Ob und was in deinem Bundesland möglich ist weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht ob eine Verschlüsselung nach ICF schon Gesetzeskraft entfaltet - die Wege der Lokalpolitik sind unergründlich, bei der letzten Kommunalwahl habe ich einen Menschen gewählt dessen Partei ich mit möglichst wenig Einfluss auf Bundesebene sehen möchte.
Der wirksame Riegel den du suchst ist der Nachweis das mit den für [s]dich[/s] dein Bundesland möglichen Einschränkungen die ordnungsgemäße Abrechnung oder die Erfüllung der Aufgaben der GKVen gefährdet sind: Wird dies durch den Verzicht auf Übermittlung von Angaben oder Belegen realisiert muss der Verzicht unverzüglich beendet werden da die Rechtsgrundlage des Verzichtes, SGB V §303 Absatz 1, nicht erfüllt wird.
Die weiteren Zufälle zwischen deinem Bundesland, dir, deinen Verbänden, deinen Kollegen aus der Sparte "Sonstige Heilmittelerbringer" und deren Verbänden überlasse ich euch - nicht das es am Ende noch heißt ich hätte mich zufällig unrechtmäßig im Hoheitsgebiet Anderer betätigt wie einige unsägliche Kommunen sich schon unrechtmäßig damit befasst haben ob bzw. wie der Inhalt von auf Bundes- und EU-Ebene verhandelten Geheimverträgen sich auf zukünftige Betätigungen der Kommunen auswirken könne. Pfui pfui, Kommunen haben sich da nicht einzumischen und Millionen Bürger dürfen ihre Regierungen nicht zum unterlassen einer Handlung auffordern; wo landeten wir denn da?
Nun wird's interessant da §303 jede Menge Querverweise enthält.
Diagnosen-"Schlüssel gemäß §295 Absatz 1 Satz 3": Wird unter Laien als ICD-10 gehandelt. Wenn mich nicht alles täuscht.
§303 Absatz 3 Satz 1: "Werden die den Krankenkassen nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2, § 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen." /zitat]
Richtig, vor lauter Querverweisen versteht jeder etwas andere. Im Bereich der Logopädie erlaubt der Bundesgesetzgeber mit §303 SGB V ausdrücklich Abrechnung ohne ICD-Klassifikation. Dem steht gegenüber: Die Ärzte müssen ICD auf der VO angeben. Wer also darf ausdrücklich ohne ICD arbeiten UND abrechenen? Die Frühförderung? Die Rehabilitation? Und warum? Ich bin überzeugt: Weil das Vergütungs- und Abrechnungssystem bei Logopäden vollständig umzukrempeln ist, um differenziert nach ICD-Diagnosen zu therapieren.
Ich weisse ausdrücklich auf §13(3) SGB IX (!) hin: Träger sollen Gesetztesgrundlagen aushebeln, wenn sie sich nur einigen. Und genau das geschieht seit 2001, mit Einführung von SGB IX. Folglich bestimmt die Demokratie der BRD selber, die eigenen Grundlagen auszuhebeln.
Seit einigen Jahren findet sich eine ähnlich ver-rückte "soll--haben-Regelung" in " unseren" §§ 124-125 SGB V. Und genau damit erlaubt der Bundesgesetzgeber, dass der GKV-Spitzenverband für uns entscheidet, was zu vergütende Arbeit und was freiwillige zusätzlich zu leisten ist.
Doch Kluge Kommunen beginnen, ihre Möglichkeiten aus Art. 28 Grundgesetz auszuloten und zu nutzen.
Und ich bin gespannt auf die Ergebnisse der Staatenprüfung BRD vor den Vereinten Nationen. UN-BRK: Monitoring-Stelle bei der Staatenberichtsprüfung in Genf - Deutsches Institut für Menschenrechte
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Gnulda schrieb:
[zitat/:
Nun wird's interessant da §303 jede Menge Querverweise enthält.
Diagnosen-"Schlüssel gemäß §295 Absatz 1 Satz 3": Wird unter Laien als ICD-10 gehandelt. Wenn mich nicht alles täuscht.
§303 Absatz 3 Satz 1: "Werden die den Krankenkassen nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2, § 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen." /zitat]
Richtig, vor lauter Querverweisen versteht jeder etwas andere. Im Bereich der Logopädie erlaubt der Bundesgesetzgeber mit §303 SGB V ausdrücklich Abrechnung ohne ICD-Klassifikation. Dem steht gegenüber: Die Ärzte müssen ICD auf der VO angeben. Wer also darf ausdrücklich ohne ICD arbeiten UND abrechenen? Die Frühförderung? Die Rehabilitation? Und warum? Ich bin überzeugt: Weil das Vergütungs- und Abrechnungssystem bei Logopäden vollständig umzukrempeln ist, um differenziert nach ICD-Diagnosen zu therapieren.
Ich weisse ausdrücklich auf §13(3) SGB IX (!) hin: Träger sollen Gesetztesgrundlagen aushebeln, wenn sie sich nur einigen. Und genau das geschieht seit 2001, mit Einführung von SGB IX. Folglich bestimmt die Demokratie der BRD selber, die eigenen Grundlagen auszuhebeln.
Seit einigen Jahren findet sich eine ähnlich ver-rückte "soll--haben-Regelung" in " unseren" §§ 124-125 SGB V. Und genau damit erlaubt der Bundesgesetzgeber, dass der GKV-Spitzenverband für uns entscheidet, was zu vergütende Arbeit und was freiwillige zusätzlich zu leisten ist.
Doch Kluge Kommunen beginnen, ihre Möglichkeiten aus Art. 28 Grundgesetz auszuloten und zu nutzen.
Und ich bin gespannt auf die Ergebnisse der Staatenprüfung BRD vor den Vereinten Nationen. UN-BRK: Monitoring-Stelle bei der Staatenberichtsprüfung in Genf - Deutsches Institut für Menschenrechte
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Papa Alpaka schrieb:
§302 SGB V, §303 sagt nichts über zu erstellende Positionsnummernverzeichnisse sondern erläutert die Weitergabe von Versichertendaten, die Honorarkürzung bei Einlieferung von ausschließlich Papierdaten etc ;)
Das angegebene Positionsnummernverzeichnis ist für all die Einrichtungen gedacht die Leute beschäftigen die lieber Papier als Patienten sehen und bildet Grundlage der Vergütungsverhandlungen zwischen GKVen und Leistungserbringern bzw. deren Dachverbänden.
In aller Regel liegen die Honorare etwas unter denen für freie Praxen da Immobilie und Inventar in der Regel von einem Dritten gestellt werden statt über die GKV-Honorare finanziert zu werden (kann aber auch anders sein, abhängig vom ausgehandelten Vertrag).
Hast du konkret(er)e Fragen oder den Link einfach mal in den Raum geworfen?
...wenn ich für eine Beratung in (-2013)[s]einem Heim[/s] (2013-) einer Wohneinrichtung für (graue Vorzeit)[s]Behinderte[/s] (90er Jahre)[s]Menschen mit Behinderung[/s] (-2010)[s]Menschen mit Hilfebedarf[/s] (2014)Menschen mit Assistenzbedarf einen Gebärdendolmetscher benötige [s]rufe ich ihn an[/s] fordere ich ihn beim Pflegepersonal an welches auf den verworrenen Wegen der Verwaltung diesen als Kassenleistung meinem Patienten zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stellt. Eben dies wird gemäß dieser Liste codiert als 0609800, oder eben anders wenn der Leistungsweg ein anderer war. Bisher ist zum Glück niemand auf die Idee gekommen das ich den Gebärdendolmetscher als Praxisausstattung mitbringen könnte ;)
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