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  1. Neue Beiträge Alle Foren Logopädie Absetzung wegen Überschreitung der 28 Tagefrist

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Neues Thema
Absetzung wegen Überschreitung der 28 Tagefrist
Es gibt 5 Beiträge
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sprewi
19.04.2022 20:43
Liebe Kollegen, mir wurde ein Rezept vom letzten Sommer abgesetzt. Behandlungsbeginn am 30 Tag. Zu spät, ich weiß. Aber das Heim hatte gesammelt Rezepte bestellt und unser laufendes war noch nicht fertig. Der letzte Termin des vorigen Rezeptes lag genau auf dem 28. Tag des Beginns des neuen Rezeptes. Wir konnten also erst frühestens am 29. Tag beginnen. Das war aber ein Samstag. Ist die VO trotzdem ungültig oder lohnt es sich einen Wiederspruch zu formulieren? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass wenn eine Verirdnung noch abzuarbeiten ist die 28 Tage dann nach der letzten Behandlung zu rechnen sind und nicht nach dem Austellungsdatum. Kann mir jemand helfen?
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Liebe Kollegen, mir wurde ein Rezept vom letzten Sommer abgesetzt. Behandlungsbeginn am 30 Tag. Zu spät, ich weiß. Aber das Heim hatte gesammelt Rezepte bestellt und unser laufendes war noch nicht fertig. Der letzte Termin des vorigen Rezeptes lag genau auf dem 28. Tag des Beginns des neuen Rezeptes. Wir konnten also erst frühestens am 29. Tag beginnen. Das war aber ein Samstag. Ist die VO trotzdem ungültig oder lohnt es sich einen Wiederspruch zu formulieren? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass wenn eine Verirdnung noch abzuarbeiten ist die 28 Tage dann nach der letzten Behandlung zu rechnen sind und nicht nach dem Austellungsdatum. Kann mir jemand helfen?
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sprewi
19.04.2022 20:43
Widerspruch natürlich.
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• massu
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sprewi schrieb:

Widerspruch natürlich.

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mark760
26.04.2022 13:23
Was du meinst gibt es nur in der Ergotherapie. Weiß auch nicht, warum das bei uns nicht im Vertrag ist.
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Was du meinst gibt es nur in der Ergotherapie. Weiß auch nicht, warum das bei uns nicht im Vertrag ist.
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mark760 schrieb:

Was du meinst gibt es nur in der Ergotherapie. Weiß auch nicht, warum das bei uns nicht im Vertrag ist.

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sprewi schrieb:

Liebe Kollegen, mir wurde ein Rezept vom letzten Sommer abgesetzt. Behandlungsbeginn am 30 Tag. Zu spät, ich weiß. Aber das Heim hatte gesammelt Rezepte bestellt und unser laufendes war noch nicht fertig. Der letzte Termin des vorigen Rezeptes lag genau auf dem 28. Tag des Beginns des neuen Rezeptes. Wir konnten also erst frühestens am 29. Tag beginnen. Das war aber ein Samstag. Ist die VO trotzdem ungültig oder lohnt es sich einen Wiederspruch zu formulieren? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass wenn eine Verirdnung noch abzuarbeiten ist die 28 Tage dann nach der letzten Behandlung zu rechnen sind und nicht nach dem Austellungsdatum. Kann mir jemand helfen?

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LogoMijo
20.04.2022 07:44
Rahmenvertrag §6 Beginn der Behandlung

(3) ... muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.  

(5) Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 3 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Das war´s.

Und bitte nicht "irgendwo" lesen. Gültig ist der mit den gnadenlosen Berufsverbänden "vereinbarte" Rahmenvertrag, der u. a. auch auf den Seiten der KostenträgerInnen zu finden ist.
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• Leni C.
• 302er
• Ahn
[b]Rahmenvertrag §6 Beginn der Behandlung[/b] [b][/b] (3) ... muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.   (5) Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 3 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Das war´s. Und bitte nicht "irgendwo" lesen. Gültig ist der mit den gnadenlosen Berufsverbänden "vereinbarte" Rahmenvertrag, der u. a. auch auf den Seiten der KostenträgerInnen zu finden ist.
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LogoMijo schrieb:

Rahmenvertrag §6 Beginn der Behandlung

(3) ... muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.  

(5) Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 3 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Das war´s.

Und bitte nicht "irgendwo" lesen. Gültig ist der mit den gnadenlosen Berufsverbänden "vereinbarte" Rahmenvertrag, der u. a. auch auf den Seiten der KostenträgerInnen zu finden ist.

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Logolo
20.04.2022 13:06
Hatte das leider neulich auch. Leider keine Chance, die KK kennt keine Kulanz.
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• Ahn
Hatte das leider neulich auch. Leider keine Chance, die KK kennt keine Kulanz.
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Logolo schrieb:

Hatte das leider neulich auch. Leider keine Chance, die KK kennt keine Kulanz.



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