Stellvertretende fachliche Leitung
Physiotherapeut (m/w/d) für
unseren Standort Bogenhausen, ab
01.01.2025
ZEIT. QUALITÄT. ERGEBNISSE.
BEWUSSTSEIN FÜR THERAPIE SCHAFFEN!
Du möchtest:
• Therapie anders denken
• Moderne Ausstattung und
digitalisiert gestützte Behandlung
(THEORG 2GO, iPad)
• Teamgefühl und klare
Philosophie
• Aufstiegsmöglichkeiten
innerhalb der Praxis
• Stetigen fachlichen Austausch
sowie interne und externe
Fortbildungen
• Mit Profisportler/inn...
Physiotherapeut (m/w/d) für
unseren Standort Bogenhausen, ab
01.01.2025
ZEIT. QUALITÄT. ERGEBNISSE.
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• Moderne Ausstattung und
digitalisiert gestützte Behandlung
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Vorsicht: es ist ein Riesenaufwand und ein Riesen-Schreibkram, um das Ganze 2x!! ohne Praxisausfall hinzukriegen! Hab ca. 1 Jahr Vorbereitung gebraucht....
Und ACHTUNG!!!! Mit 55 Jahren ist SCHLUSS!! Danach geht nix mehr....
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die neue schrieb:
Ich hab das Ganze in 2015 durchgezogen. Überschreibung an meinen (berufsfremden) Mann (Praxis schliessen, neue Mietverträge, alles komplett neu!!) und ich hab als Fachliche Leitung gearbeitet. Anschließend alles retour und ich bin seit 01.01.2016 freiwillig in der GKV versichert. Ist jetzt deutlich teurer als in der PKV, aber in ein paar Jahren in der Rente auch deutlich billiger.
Vorsicht: es ist ein Riesenaufwand und ein Riesen-Schreibkram, um das Ganze 2x!! ohne Praxisausfall hinzukriegen! Hab ca. 1 Jahr Vorbereitung gebraucht....
Und ACHTUNG!!!! Mit 55 Jahren ist SCHLUSS!! Danach geht nix mehr....
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Seelchen schrieb:
@die neue Kommst du später noch in den Rentner-Tarif rein ? 9/10 Regel kennst du?
zur Erläuterung für Andere:
"Rentnertarif" heißt als Rentner pflichtversichert sein und zwar nur zu Beiträgen auf der Grundlage der eigenen Renteneinkünfte. Freiwillig (Weiter)Versicherte zahlen Beiträge grundsätzlich auf der Basis ihrer (gesamten) Einkünfte.
9/10-Regel: Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden hat.
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GüSta schrieb:
@Seelchen
zur Erläuterung für Andere:
"Rentnertarif" heißt als Rentner pflichtversichert sein und zwar nur zu Beiträgen auf der Grundlage der eigenen Renteneinkünfte. Freiwillig (Weiter)Versicherte zahlen Beiträge grundsätzlich auf der Basis ihrer (gesamten) Einkünfte.
9/10-Regel: Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden hat.
Ja, war früher SoFa
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sabine341 schrieb:
@Seelchen
Ja, war früher SoFa
Da ich auch gerne in die GKV wieder wechseln würde, eine Frage.
Wäre es nicht eine Variante gewesen, dies so zu belassen und für immer als FL zu arbeiten. Warum hast du wieder zurück gewechselt.
Werde dieses Jahr auch 55 :-((
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Traumberuf schrieb:
@die neue
Da ich auch gerne in die GKV wieder wechseln würde, eine Frage.
Wäre es nicht eine Variante gewesen, dies so zu belassen und für immer als FL zu arbeiten. Warum hast du wieder zurück gewechselt.
Werde dieses Jahr auch 55 :-((
Dazu kommen private Gründe, welche ich hier nicht öffentlich machen möchte.
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die neue schrieb:
@Traumberuf Wieso ich nicht "fachliche Leitung" geblieben bin?? Das ist ganz einfach. Es war und ist meine Praxis, mein Baby, welches ich aufgebaut habe. Und dann soll das auch auf dem Papier so stehen.
Dazu kommen private Gründe, welche ich hier nicht öffentlich machen möchte.
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Eva schrieb:
Ich finde es bedenklich, dass man sich als Selbstständiger jahrelang die günstigere und besser versorgende Privatversicherung gönnt und wenn es dann im Alter zu teuer wird, da soll dann die Solidargemeinschaft die Behandlungen mittragen...
hatte auch mal ein Baby wird jetzt 7 geht zur Schule und nennt sich Enkelsohn !
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Michael Woelky schrieb:
@die neue
hatte auch mal ein Baby wird jetzt 7 geht zur Schule und nennt sich Enkelsohn !
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sabine341 schrieb:
Guten Morgen, hat einer Tips, wie ich weiterhin meine Solopraxis(GKV und privat) fortführen/behalten kann und trotzdem aus der privaten KV in die gesetzliche wechseln kann. Es reicht ja ein Jahr Beschäftigung ode Familienversicherung(hier dann auch nur eine geringfügige Beschäftigung/selbst. Tätigkeit) um die Vorversicherungszeit für eine Fortführung als freiwillige Versicherung in der gesetzlichen. Kann ich die Praxis ein Jahr ruhen lassen bzw. nur kostenerhaltend betreiben und bei einer anderen Praxis abhängig beschäftigt sein? Einen Nachfolger finde ich leider nicht und ich weiß nicht, ab ich als Angestellte auf Dauer tauge. Vielen Dank für Eure Tips
Bei mir waren 2 Jahre in einem sozialversicherungspflichtigen Job Pflicht um wechseln zu können. Und du musst als Angestellte mehr verdienen als in der Praxis. Also wirst du deine Arbeit in deiner Praxis zurückfahren müssen…
ich habe die Praxis verkauft, 10 Jahre als Angestellte gearbeitet, um zu merken, dass ich doch lieber mein eigener Chef bin. Jetzt bin ich schon 4 Jahre selbständig, happy und GKV versichert.
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massu schrieb:
Sorich am Besten mit der GKV deiner Wahl. Schließlich werden sie sich aufnehmen.
Bei mir waren 2 Jahre in einem sozialversicherungspflichtigen Job Pflicht um wechseln zu können. Und du musst als Angestellte mehr verdienen als in der Praxis. Also wirst du deine Arbeit in deiner Praxis zurückfahren müssen…
ich habe die Praxis verkauft, 10 Jahre als Angestellte gearbeitet, um zu merken, dass ich doch lieber mein eigener Chef bin. Jetzt bin ich schon 4 Jahre selbständig, happy und GKV versichert.
Kein Wechsel von PKV in GKV durch einen Scheinvertrag unter Ehegatten möglich
Immer wieder wird PHYSIO-DEUTSCHLAND angesichts erdrückender Prämien von Praxisinhaber*innen wegen eines Wechsels zurück von der privaten Krankenversicherung (PKV) angefragt – gemeinsam wird dann überlegt, ob ein solcher Wechsel Sinn macht und wie dieser umzusetzen ist.
Wechsel in die GKV
Ein solcher Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist zwar bei Erfüllung gewisser Bedingungen rechtlich möglich und wird dann regelmäßig als einfach und unkompliziert dargestellt (es genüge dazu der Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Meldung zur GKV).
Die Praxis sieht demgegenüber anders aus. Auch wenn der Wechsel PKV in GKV zunächst unproblematisch von der gesetzlichen Krankenkasse bestätigt wird, besteht keine Rechtssicherheit. Die Bestätigungsschreiben der gesetzlichen Krankenkassen sind rechtlich ohne jede Bedeutung und begründen keinerlei Vertrauensschutz. Daher drohen oft nach Jahren böse Überraschungen, wenn die Mitgliedschaft rückwirkend storniert wird.
Aber Achtung!
Wie immer, so lauern auch zu diesem Thema rechtliche Fallen – die können dann sehr teuer werden.
Insbesondere in den für die Physiotherapie-Branche typischen Fall, dass ein Praxisinhaber oder eine Praxisinhaberin die Praxis an einen Verwandten (Ehegatten) abgibt, um unter dessen Kassenzulassung als sogenannter Fachlicher Leiter in der Praxis tätig zu sein.
Das LSG Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urt. v. 16.03.2022 – L 1 KR 246/17 – ein Beschäftigungs-verhältnis aus dem Jahre 2011 zwischen einer GmbH, an der der Ehemann maßgeblich beteiligt war, und der Ehefrau des Gesellschafters für unwirksam erklärt – also 11 Jahre nach Begründung dieses Anstellungsverhältnisses:
„Rechtsgeschäftlich zwischen Ehegatten begründete Beschäftigungsverhältnisse sind nur dann sozialversicherungsrechtlich erheblich, wenn sie einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarung muss nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was auch unter fremden, nicht verwandten Parteien üblich ist (…).“
Das LSG hatte im vorliegenden Fall die Tätigkeit der Ehefrau als Reinigungskraft zu bewerten. Dabei soll ein bisheriger Minijob auf eine Vollzeittätigkeit (40 Std./Woche) mit einer Vergütung von 3.200 Euro/Mo. aufgewertet worden sein. Die GmbH hatte diese Vollzeittätigkeit korrekt zur GKV gemeldet, monatlich abgerechnet und die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt. Die Ehefrau hat auch für die GmbH tatsächlich Reinigungsarbeiten durchgeführt. Der Umfang der Arbeiten blieb jedoch unklar.
Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse, wonach keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Die Höhe der Vergütung der Ehefrau halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Ehefrau und der GmbH enthielten Elemente eines Dienstvertrags und einer freigiebigen Zuwendung. Sie seien daher dem Vertragstyp einer gemischten Schenkung zuzuordnen. Ein Arbeitsvertrag und ein entsprechendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis lagen demnach nicht vor.
Prüfung der DRV
Mit dem seit April 2022 geltenden neuen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV und der dazu ergangen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei jeder Betriebsprüfung einer Physiotherapiepraxis die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten und oder zwischen nahen Angehörigen einer (strengen) sozialrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Fazit
Wenn ein Wechsel von der PKV in die GKV vollzogen werden soll – bitte nicht „tricksen“.
Die Gefahr, dass das bei einer kommenden DRV-Betriebsprüfung auffällt, ist groß – und kann zumindest für die Zukunft fatale Folgen haben (keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV – und eine neue PKV wird richtig teuer).
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Ich hab die Praxis geschlossen, mein Mann hat die komplette Neu-Anmeldung gemacht (geänderter Mietvertrag, neues IK, Anmeldung bei den Kassen, neues Bankkonto mit seinem Namen, etc.....), alle Patienten mussten die Datenschutzerklärung unterschreiben....Ich hatte einen 40-Stunden-Vertrag als FL mit (damals) 3.500,00. Selbstverständlich lief alles auch über den Steuerberater, ich habe mein Gehalt von seinem Praxiskonto auf mein Privatkonto erhalten - alles so, wie man es bei einer Angestellten eben macht. Die Vorbereitung für seine Übernahme hat fast ein Jahr in Anspruch genommen.
Und im Anschluss das Ganze wieder retour. Wie gesagt, es war ein Riesenaufwand.
Ich hatte vorher einen Termin mit der Techniker KK und mit dem habe ich durchgesprochen, was ich machen kann und er sagte mir, so wie ich es vorhabe, wäre der einzige legale Weg.
Die DRV-Prüfung ist übrigens anstandslos durchgegangen.
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die neue schrieb:
@mbone Wenn man sich das oben durchliest, dann kann ich die Ablehnung gut verstehen.... GmbH, Ehefrau, Reinigungskraft, Gehalt 3200 ....
Ich hab die Praxis geschlossen, mein Mann hat die komplette Neu-Anmeldung gemacht (geänderter Mietvertrag, neues IK, Anmeldung bei den Kassen, neues Bankkonto mit seinem Namen, etc.....), alle Patienten mussten die Datenschutzerklärung unterschreiben....Ich hatte einen 40-Stunden-Vertrag als FL mit (damals) 3.500,00. Selbstverständlich lief alles auch über den Steuerberater, ich habe mein Gehalt von seinem Praxiskonto auf mein Privatkonto erhalten - alles so, wie man es bei einer Angestellten eben macht. Die Vorbereitung für seine Übernahme hat fast ein Jahr in Anspruch genommen.
Und im Anschluss das Ganze wieder retour. Wie gesagt, es war ein Riesenaufwand.
Ich hatte vorher einen Termin mit der Techniker KK und mit dem habe ich durchgesprochen, was ich machen kann und er sagte mir, so wie ich es vorhabe, wäre der einzige legale Weg.
Die DRV-Prüfung ist übrigens anstandslos durchgegangen.
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mbone schrieb:
Ich stell hier mal ein Info von Physio Deutschland vom Oktober 2022 ein:
Kein Wechsel von PKV in GKV durch einen Scheinvertrag unter Ehegatten möglich
Immer wieder wird PHYSIO-DEUTSCHLAND angesichts erdrückender Prämien von Praxisinhaber*innen wegen eines Wechsels zurück von der privaten Krankenversicherung (PKV) angefragt – gemeinsam wird dann überlegt, ob ein solcher Wechsel Sinn macht und wie dieser umzusetzen ist.
Wechsel in die GKV
Ein solcher Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist zwar bei Erfüllung gewisser Bedingungen rechtlich möglich und wird dann regelmäßig als einfach und unkompliziert dargestellt (es genüge dazu der Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Meldung zur GKV).
Die Praxis sieht demgegenüber anders aus. Auch wenn der Wechsel PKV in GKV zunächst unproblematisch von der gesetzlichen Krankenkasse bestätigt wird, besteht keine Rechtssicherheit. Die Bestätigungsschreiben der gesetzlichen Krankenkassen sind rechtlich ohne jede Bedeutung und begründen keinerlei Vertrauensschutz. Daher drohen oft nach Jahren böse Überraschungen, wenn die Mitgliedschaft rückwirkend storniert wird.
Aber Achtung!
Wie immer, so lauern auch zu diesem Thema rechtliche Fallen – die können dann sehr teuer werden.
Insbesondere in den für die Physiotherapie-Branche typischen Fall, dass ein Praxisinhaber oder eine Praxisinhaberin die Praxis an einen Verwandten (Ehegatten) abgibt, um unter dessen Kassenzulassung als sogenannter Fachlicher Leiter in der Praxis tätig zu sein.
Das LSG Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urt. v. 16.03.2022 – L 1 KR 246/17 – ein Beschäftigungs-verhältnis aus dem Jahre 2011 zwischen einer GmbH, an der der Ehemann maßgeblich beteiligt war, und der Ehefrau des Gesellschafters für unwirksam erklärt – also 11 Jahre nach Begründung dieses Anstellungsverhältnisses:
„Rechtsgeschäftlich zwischen Ehegatten begründete Beschäftigungsverhältnisse sind nur dann sozialversicherungsrechtlich erheblich, wenn sie einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarung muss nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was auch unter fremden, nicht verwandten Parteien üblich ist (…).“
Das LSG hatte im vorliegenden Fall die Tätigkeit der Ehefrau als Reinigungskraft zu bewerten. Dabei soll ein bisheriger Minijob auf eine Vollzeittätigkeit (40 Std./Woche) mit einer Vergütung von 3.200 Euro/Mo. aufgewertet worden sein. Die GmbH hatte diese Vollzeittätigkeit korrekt zur GKV gemeldet, monatlich abgerechnet und die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt. Die Ehefrau hat auch für die GmbH tatsächlich Reinigungsarbeiten durchgeführt. Der Umfang der Arbeiten blieb jedoch unklar.
Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse, wonach keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Die Höhe der Vergütung der Ehefrau halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Ehefrau und der GmbH enthielten Elemente eines Dienstvertrags und einer freigiebigen Zuwendung. Sie seien daher dem Vertragstyp einer gemischten Schenkung zuzuordnen. Ein Arbeitsvertrag und ein entsprechendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis lagen demnach nicht vor.
Prüfung der DRV
Mit dem seit April 2022 geltenden neuen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV und der dazu ergangen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei jeder Betriebsprüfung einer Physiotherapiepraxis die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten und oder zwischen nahen Angehörigen einer (strengen) sozialrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Fazit
Wenn ein Wechsel von der PKV in die GKV vollzogen werden soll – bitte nicht „tricksen“.
Die Gefahr, dass das bei einer kommenden DRV-Betriebsprüfung auffällt, ist groß – und kann zumindest für die Zukunft fatale Folgen haben (keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV – und eine neue PKV wird richtig teuer).
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 9 Freiwillige Versicherung
Absatz 4
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
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Dieter22 schrieb:
der Wechsel zurück geht auch mit einem erstmalig festgestellten Behindertenstatus über 50%
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 9 Freiwillige Versicherung
Absatz 4
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Clearer Mir würde es tatsächlich im Traum nicht einfallen zurück zu wechseln. Ich sehe ja den Unterschied mit meine Frau, die - zwangsläufig - freiwillig gesetzlich versichert ist. Und für die Beiträge im Alter habe ich (unabhängig von den Altersrückstellungen meiner PKV) finanziell vorgesorgt.
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Inche schrieb:
Ich bin freiwillig GKV versichert bestes BSp Privat Pat im Grundtarif bekommt keine Beh mehr da er sich unsere Privat Preise nicht mehr Leisten kann u der Grundtarif unter GKV niveo liegt dafür Arbeite ich nicht
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Inche Darum werde ich weiterhin im Volltarif bleiben.
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Inche schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij kann er nicht mehr selbst entscheiden machen leider andere
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Clearer schrieb:
Ich habe echt kein Verständnis für PI, die bewusst jahrelang PV sind, wahrscheinlich auch noch überwiegend von GKV Patienten leben und dann durch die Beitragserhöhungen langsam merken, dass das im Alter in der Rente finanziell ein Brocken sein könnte. Zuerst die Rosinen aus der PV picken und dann die Rosinen in der Rente picken. Bleibt bitte in der PV oder gebt die Kassenzulassung zurück. Entweder oder. Ich verachte sowas.
Bitte nicht auf die moralische Tränendrüse drücken und den Zeigefinger heben.Haben wir doch nicht nötig oder ???
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die sich im Alter zurückmogeln, mit durchziehen.
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Eva schrieb:
Genau da liegt dein Denkfehler. Als Angestellte mit einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann ich nicht wechseln wie ich will und muss deswegen die Schm.....,
die sich im Alter zurückmogeln, mit durchziehen.
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Clearer schrieb:
Doch. Bei Physios gleich doppelt. Von GKV Patienten leben, aber zuerst PV, dann GKV. Immer dahin wos grad warm her kommt.
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Michael Woelky schrieb:
Jeder wechselt mal...KFZ,Strom ,Gas was soll das ganze getue und die Scheinheiligkeit.Wie schon geschrieben wechseln von a.nach b. ist nicht strafbar oder ?
Bitte nicht auf die moralische Tränendrüse drücken und den Zeigefinger heben.Haben wir doch nicht nötig oder ???
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Geringer Gewinn, geringer Beitrag. Als ich vor 22 Jahren begonnen habe, gab es KK mit 11,2%. Heute haben alle 15,5 und mehr. Und trotzdem möchten die PV zurück?
Weil die teuren Jahre ab 55 kommen. Das soll dann bitte das GKV System zahlen, in das man selbst jahrelang nie einen Beitrag geleistet hat, dafür aber jahrelang davon gelebt hat. Schade, dass PV überhaupt zurück wechseln können und dürfen. Grundversorgung in der PV wäre ja auch ne Option.
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Clearer schrieb:
Der GKV Beitrag berechnet sich doch immer anteilig am Einkommen. Auch bei Selbständigen bis zur Grenze.
Geringer Gewinn, geringer Beitrag. Als ich vor 22 Jahren begonnen habe, gab es KK mit 11,2%. Heute haben alle 15,5 und mehr. Und trotzdem möchten die PV zurück?
Weil die teuren Jahre ab 55 kommen. Das soll dann bitte das GKV System zahlen, in das man selbst jahrelang nie einen Beitrag geleistet hat, dafür aber jahrelang davon gelebt hat. Schade, dass PV überhaupt zurück wechseln können und dürfen. Grundversorgung in der PV wäre ja auch ne Option.
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cople schrieb:
Auweia.... was sind denn das hier für Töne? Fakt ist, dass es noch vor 10, 12 Jahren so war, dass es schon etwas gedauert hat, bis eine neu gegründete Praxis lief und man davon leben konnte. Man konnte sich die GKV-Beiträge nicht leisten, die der PKV schon. Als man sich die GKV-Beiträge dann hätte leisten können, kam man nicht mehr zurück. Andere waren nur schlecht informiert. Die Gründe sind auch egal, ich finde es trotzdem unglücklich, dass es einem Selbstständigen ab 55 J. nicht mehr möglich ist in die GKV zu wechseln. Auch das müsste jeder selbst entscheiden dürfen.
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