• Auf der Suche nach einer neuen
beruflichen Herausforderung mit
Gestalltungsspielraum?
• Du übernimmst gern
Verantwortung und behältst den
Überblick?
• Du hast bereits
Führungserfahrung oder bist bereit
diese Dir anzueignen?
Dann hast Du schon 3 gute Gründe
bei uns durchzustarten – wir
suchen genau Dich!
Wir freuen uns auf Dich.
Wir sind ein familiär geführtes
Unternehmen mit ca. 25 Mitarbeitern
an zwei Praxisstandorten. Neben
einem modernen Arbeitsumfeld mit
flacher ...
beruflichen Herausforderung mit
Gestalltungsspielraum?
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Führungserfahrung oder bist bereit
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Dann hast Du schon 3 gute Gründe
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an zwei Praxisstandorten. Neben
einem modernen Arbeitsumfeld mit
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Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen,suche eine Sichere - Vorlage eines Arbeitsvertrages für Freie Mitarbeit .(% antl.Gehalt ).
Bei meinem Berufsverband bin ich leider nicht fündig geworden .
Danke !
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physiofranky schrieb:
Hallo !
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen,suche eine Sichere - Vorlage eines Arbeitsvertrages für Freie Mitarbeit .(% antl.Gehalt ).
Bei meinem Berufsverband bin ich leider nicht fündig geworden .
Danke !
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morpheus-06 schrieb:
Den bekommst du wasserdicht nur von einem RA.
Für das Gericht war der fehlende Erstkontakt (der PI hat die Rezepte angenommen und an den FM weitergeleitet)
der Grund, anzunehmen, der FM sei in die "Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur" der Praxis
eingebunden
Du musst Pat. "annehmen" bzw. selbst heranschaffen (Heim, Pflegedienste)
Sowas sollte im Vertrag auch stehen.
Ferner, laut Urteil: eigene Patientenkartei führen ! Sich KEINE Fahrtkosten erstatten lassen !
Ersteres auch rein in den Vertrag.
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Tempelritter schrieb:
ein Erstkontakt kann es aufgrund der Rahmenverträge nicht geben, da ein FM kein Vertragspartner der GKV ist. So darf er keine GKV RZ im Erstkontakt annehmen.
Also gibt es nur noch 1-Mann/Frau-Praxen.
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hermi schrieb:
Dann darf ein Angestellter das auch nicht, da er kein Vertragspartner der GKV ist.
Also gibt es nur noch 1-Mann/Frau-Praxen.
Dann darf ein Angestellter das auch nicht, da er kein Vertragspartner der GKV ist.
Also gibt es nur noch 1-Mann/Frau-Praxen.
Kannst du mir hier eine Grundlage liefern?
AN zählen durchaus zum Betrieb des Zugelassenen, FM nicht da sie selbständig tätig sind. Überlassen wir das lieber den Juristen, die haben mehr Kenntnis wie wir hier im Forum.
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Tempelritter schrieb:
hermi schrieb am 24.8.16 15:56:
Dann darf ein Angestellter das auch nicht, da er kein Vertragspartner der GKV ist.
Also gibt es nur noch 1-Mann/Frau-Praxen.
Kannst du mir hier eine Grundlage liefern?
AN zählen durchaus zum Betrieb des Zugelassenen, FM nicht da sie selbständig tätig sind. Überlassen wir das lieber den Juristen, die haben mehr Kenntnis wie wir hier im Forum.
Überlassen wir das lieber den Juristen, die haben mehr Kenntnis wie wir hier im Forum.
Z.B. den Juristen des BSG.
Aus dem Urteil v. 24.3.2016, Absatz 28:
Zitat Anfang:
"Der für das Recht der Leistungserbringung in der GKV zuständige
Fachsenat des BSG hat dazu für die ab 1989 geltende Rechtslage entschieden, dass diese Bestimmungen
sowie die weiteren Regelungen des Leistungserbringerrechts des SGB V (§§ 125 ff SGB V)
EINER HEILMITTELABGABE DURCH FREIE MITARBEITER des zugelassenen Heilmittelerbringers NICHT
ENTGEGENSTEHEN.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Rechtslage seither durch Änderungen des SGB V etwas geändert haben
könnte".
Zitat Ende.
Die Juristen haben gesprochen, die haben mehr Kenntnis als "wir" hier im Forum.
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hermi schrieb:
Tempelritter schrieb am 24.8.16 16:15:
Überlassen wir das lieber den Juristen, die haben mehr Kenntnis wie wir hier im Forum.
Z.B. den Juristen des BSG.
Aus dem Urteil v. 24.3.2016, Absatz 28:
Zitat Anfang:
"Der für das Recht der Leistungserbringung in der GKV zuständige
Fachsenat des BSG hat dazu für die ab 1989 geltende Rechtslage entschieden, dass diese Bestimmungen
sowie die weiteren Regelungen des Leistungserbringerrechts des SGB V (§§ 125 ff SGB V)
EINER HEILMITTELABGABE DURCH FREIE MITARBEITER des zugelassenen Heilmittelerbringers NICHT
ENTGEGENSTEHEN.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Rechtslage seither durch Änderungen des SGB V etwas geändert haben
könnte".
Zitat Ende.
Die Juristen haben gesprochen, die haben mehr Kenntnis als "wir" hier im Forum.
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Tempelritter schrieb:
das ist am Thema vorbei. FM kann es geben, das bestreitet niemand. Nur wird es oft fehlerhaft umgesetzt und es kommt zu hohen Nachzahlungen durch den Auftraggeber sprich PI.
Nur wird es oft fehlerhaft umgesetzt und es kommt zu hohen Nachzahlungen durch den Auftraggeber sprich PI.
-"fehlerhaft umgesetzt"- : Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, erst "schlau-machen", dann Statusfeststellung
machen.
Laut BSG-Urteil kann der PI "Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen
Stelle erlangen", Absatz 35.
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hermi schrieb:
Tempelritter schrieb am 24.8.16 17:16:
Nur wird es oft fehlerhaft umgesetzt und es kommt zu hohen Nachzahlungen durch den Auftraggeber sprich PI.
-"fehlerhaft umgesetzt"- : Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, erst "schlau-machen", dann Statusfeststellung
machen.
Laut BSG-Urteil kann der PI "Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen
Stelle erlangen", Absatz 35.
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Tempelritter schrieb:
eine nicht gelebte Statusfeststellung schützt vor Strafe auch nicht.
eine nicht gelebte Statusfeststellung schützt vor Strafe auch nicht.
Tempelritter, da sind wir uns einig !
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hermi schrieb:
Tempelritter schrieb am 24.8.16 17:58:
eine nicht gelebte Statusfeststellung schützt vor Strafe auch nicht.
Tempelritter, da sind wir uns einig !
Unabhängig dortvon auch nicht etwa deshalb, da es sich um FM handelt ( ist insich unschlüssig ). Deine Schlussfolgerung stimmt deshalb nicht.
In 1989 verhielt es sich genau deshalb so, dass eine PT echte FM sei, da sie ja eben genau den " Erstkontakt " umsetzte. Also das Gegenteil ist der Fall in Sachen Selbstständigkeit von/ bei FM, gerade wenn diese den " Erstkontakt " initiieren ist dies genau auch 1989 das Gewinnerargument schlechthin gewesen, weshalb es sich um echte FM handelt.
Die RV haben dies auch nicht einmal überhaupt zu regeln, eine gesetzliche oder sonstige Ermächtigung fehlt nämlich vollständig.
Im aktuellen BSG Urteil vom 24/3/2016 B 12 KR 20 / 14 wird dies nochmalig auch herausgearbeitet und sich genau auf diese Handhabung des 89- Urteils verwiesen. Ausdrücklich wird in diesem aktuellen BSG aus 2016 auf genau das Urteil vom 29.11.1995 3 RK 33/ 94 verwiesen und angegeben, dass nicht einmal erkennbar sei, dass sich insofern etwas geändert haben könnte ( wie kommst allerdings du darauf, dass sich etwas insofern geändert hätte, zumal das BSG das Gegenteil betont ).
z.B. aus B 12 KR 20/ 14 R:
..." [26] c) Die Annahme von Beschäftigung kann jedoch – ohne dass sich dies im vorliegenden Fall auf das Ergebnis der Gesamtabwägung zum sozialversicherungsrechtlichen Status auswirken würde – entgegen der Auffassung des LSG nicht ohne Weiteres auch darauf gestützt werden, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. durch "zwingende" Vorgaben des Leistungserbringerrechts der GKV definiert bzw determiniert sei; es kann nicht angenommen werden, dass der Klägerin hierdurch auch eine entscheidende Weisungs- und Entscheidungsbefugnis zugekommen und die Beigeladene zu 1. deshalb in die von der Klägerin vorgegebene Arbeitsorganisation notwendig eingegliedert gewesen sei. Der Ansicht des LSG, dass Vorgaben des Leistungserbringungsrechts der GKV nicht außer Acht gelassen werden können, ist im Ausgangspunkt zwar zuzustimmen (dazu aa). Allerdings kann weder den Regelungen des Leistungserbringungsrechts per se eine Wirkung in dem von ihm befürworteten Sinne beigemessen werden (dazu bb), noch ergibt sich aus den Feststellungen des LSG zum Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1., dass "Vorgaben des Leistungserbringungsrechts" darin überhaupt rechtlich verbindlich inkorporiert wurden (dazu cc).
[27] aa) Zu Recht hat das LSG im Rahmen seiner Gesamtabwägung auch die Regelungen des Leistungserbringungsrechts der GKV mit in den Blick genommen. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jugendhelfern geprüft, ob und inwieweit aus einer den Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung Rückschlüsse darauf möglich sind, dass die Tätigkeit einer Familienhelferin nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden kann oder nicht (BSG SozR 4—2400 § 7 Nr 15 RdNr 18). Dieser Gesichtspunkt führt indessen vorliegend nicht schon zwingend zur Annahme von Beschäftigung.
[28] bb) Nach § 124 Abs 1 SGB V (in der ab 1. 1. 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-Modernisierungsgesetz [GMG] vom 14. 11. 2003, BGBl I 2190) dürfen Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, an Versicherte der GKV nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Der für das Recht der Leistungserbringung in der GKV zuständige Fachsenat des BSG hat dazu für die ab 1989 geltende Rechtslage entschieden, dass diese Bestimmungen sowie die weiteren Regelungen des Leistungserbringerrechts des SGB V (§§ 125 ff SGB V) einer Heilmittelabgabe durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers nicht entgegenstehen (BSG [3. Senat] SozR 3—2500 § 124 Nr 1 S 4 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Rechtslage seither durch Änderungen des SGB V etwas geändert haben könnte. Darüber hinaus betreffen die Regelungen ausschließlich das Verhältnis zwischen Krankenkasse und (zugelassenem) Leistungserbringer (so bereits BSG [12. Senat] SozR 2200 § 165 Nr 96 S 166), vorliegend also das gesetzlich vorgegebene und nach diesen Vorgaben vertraglich konkretisierte Verhältnis der Klägerin zu den Trägern der GKV. Der Regelung des Leistungserbringungsrechts in § 124 Abs 1 SGB V fehlt demgegenüber eine über das Leistungs- und Leistungserbringerrecht der GKV hinausgehende "übergeordnete" Wirkung auch bezogen auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Rechtslage in Bezug auf die konkret tätig werdenden Personen. Denn der Regelung kann keine determinierende Wirkung in Bezug auf die vorliegend zu entscheidende Frage des Vorliegens von Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV entnommen werden (unzutreffend Bayerisches LSG Beschluss vom 13. 2. 2014 – L 5 R 1180/13 B ER – Juris RdNr 18; wie hier: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. 10. 2015 – L 4 R 3874/14 – Juris RdNr 56; vgl ähnlich bereits für Familienhelfer iS des SGB VIII BSG SozR 4—2400 § 7 Nr 15 RdNr 19).
[29] cc) Unbeschadet der Ausführungen unter bb) folgt aus den Feststellungen des LSG nicht positiv, dass die Regelungen des Zulassungsrechts der GKV für Heilmittelerbringer (§§ 124 f SGB V) in das Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1. überhaupt rechtlich verbindlich in dem Sinne inkorporiert wurden, dass hieraus ein diesbezügliches, spezielles Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. entstand. Dies gilt in erster Linie für die zwischen den Beteiligten ausgehandelte Vergütung. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beteiligten die grundsätzliche, abstrakte Abrechnungsfähigkeit der erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1. auch in diesem Umfang – abzüglich einer prozentualen Pauschale – von der Klägerin vergütet werden sollten, folgt aus den Feststellungen nicht, dass eine Vergütung durch die Klägerin tatsächlich auch überhaupt nur in dem Umfang erfolgen sollte, wie die Klägerin gegenüber der Krankenkasse (erfolgreich) abrechnen durfte. Dass sich zB Abrechnungsstörungen (ua fehlende Versicherung des von der Beigeladenen zu 1. behandelten Patienten) auf die Vergütung der Beigeladenen zu 1. auswirkten bzw hätten auswirken können (Rückforderung?, "Regress"?, Auf-/Verrechnung?), hat das LSG nicht festgestellt. Seine Ausführungen erlauben insoweit lediglich den Schluss, dass sich die Klägerin und die Beigeladene zu 1. an der abstrakten krankenversicherungsrechtlichen Abrechenbarkeit der Leistungen orientierten, die tatsächliche konkrete Abrechnung bzw Abrechnungsfähigkeit mit der jeweiligen Krankenkasse im Einzelfall dagegen nicht zum Vertragsbestandteil machten.
[30] d) Auch frühere Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zwingt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hatte der Senat in seinem Urteil vom 14. 9. 1989 die Selbstständigkeit einer als "freien Mitarbeiterin" eingesetzten Krankengymnastin bejaht (BSG SozR 2200 § 165 Nr 96). Maßgebend für die Beurteilung, ob Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV oder Selbstständigkeit vorliegt, sind jedoch – wie bereits oben unter A. 1. b) cc) (4) am Ende beschrieben – stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Umstände des seinerzeitigen Falles unterscheiden sich vom vorliegend zu entscheidenden Fall bereits wesentlich dadurch, dass die dortige Krankengymnastin "selbst Patienten angenommen" hatte (BSG aaO S 165). Demgegenüber sprechen im vorliegenden Fall – wie dargelegt – gewichtige Umstände dafür, dass die Beigeladene zu 1. in die betriebliche Organisation der Klägerin derart eingebunden war, dass dies nur die Annahme von Beschäftigung rechtfertigt.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die BSG Darstellungten müssten überdies sodann ja garnicht in Sachen RV stattfinden, wenn bereits die gesamte entsprechende Leistungserbringung der FM bereits strafbar sei.
Also das BSG dann ja festgestellt hätte, dass die insgesamt ohnehin vorhandene Straftat der verbotenen Leistungserbringung insofern zwar insgesamt strafbar ( dann ginge es ausserdem um die gesamte Rückzahlung an die KK ) sei, diese insgesamt ohnehin von A- Z strafbaren Leistungserbringungen jedoch insofern beurteilt werden muss, ob echter FM Status vorliegt oder eben nicht.
Evtl. wirst du da zustimmen, dass das nicht im Ansatz so sein kann.
Das echte FM keinen hier einschlägigen " Erstkontakt " per RV haben dürften kursiert zweifelsohne seit Jahren durch die Gegend- mit Realität oder Gesetz hat das jedoch nicht gemein ( das war noch nicht einmal je so ).
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webpt schrieb:
Den insofernigen " Erstkontakt " regeln nicht die RV.
Unabhängig dortvon auch nicht etwa deshalb, da es sich um FM handelt ( ist insich unschlüssig ). Deine Schlussfolgerung stimmt deshalb nicht.
In 1989 verhielt es sich genau deshalb so, dass eine PT echte FM sei, da sie ja eben genau den " Erstkontakt " umsetzte. Also das Gegenteil ist der Fall in Sachen Selbstständigkeit von/ bei FM, gerade wenn diese den " Erstkontakt " initiieren ist dies genau auch 1989 das Gewinnerargument schlechthin gewesen, weshalb es sich um echte FM handelt.
Die RV haben dies auch nicht einmal überhaupt zu regeln, eine gesetzliche oder sonstige Ermächtigung fehlt nämlich vollständig.
Im aktuellen BSG Urteil vom 24/3/2016 B 12 KR 20 / 14 wird dies nochmalig auch herausgearbeitet und sich genau auf diese Handhabung des 89- Urteils verwiesen. Ausdrücklich wird in diesem aktuellen BSG aus 2016 auf genau das Urteil vom 29.11.1995 3 RK 33/ 94 verwiesen und angegeben, dass nicht einmal erkennbar sei, dass sich insofern etwas geändert haben könnte ( wie kommst allerdings du darauf, dass sich etwas insofern geändert hätte, zumal das BSG das Gegenteil betont ).
z.B. aus B 12 KR 20/ 14 R:
..." [26] c) Die Annahme von Beschäftigung kann jedoch – ohne dass sich dies im vorliegenden Fall auf das Ergebnis der Gesamtabwägung zum sozialversicherungsrechtlichen Status auswirken würde – entgegen der Auffassung des LSG nicht ohne Weiteres auch darauf gestützt werden, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. durch "zwingende" Vorgaben des Leistungserbringerrechts der GKV definiert bzw determiniert sei; es kann nicht angenommen werden, dass der Klägerin hierdurch auch eine entscheidende Weisungs- und Entscheidungsbefugnis zugekommen und die Beigeladene zu 1. deshalb in die von der Klägerin vorgegebene Arbeitsorganisation notwendig eingegliedert gewesen sei. Der Ansicht des LSG, dass Vorgaben des Leistungserbringungsrechts der GKV nicht außer Acht gelassen werden können, ist im Ausgangspunkt zwar zuzustimmen (dazu aa). Allerdings kann weder den Regelungen des Leistungserbringungsrechts per se eine Wirkung in dem von ihm befürworteten Sinne beigemessen werden (dazu bb), noch ergibt sich aus den Feststellungen des LSG zum Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1., dass "Vorgaben des Leistungserbringungsrechts" darin überhaupt rechtlich verbindlich inkorporiert wurden (dazu cc).
[27] aa) Zu Recht hat das LSG im Rahmen seiner Gesamtabwägung auch die Regelungen des Leistungserbringungsrechts der GKV mit in den Blick genommen. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jugendhelfern geprüft, ob und inwieweit aus einer den Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung Rückschlüsse darauf möglich sind, dass die Tätigkeit einer Familienhelferin nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden kann oder nicht (BSG SozR 4—2400 § 7 Nr 15 RdNr 18). Dieser Gesichtspunkt führt indessen vorliegend nicht schon zwingend zur Annahme von Beschäftigung.
[28] bb) Nach § 124 Abs 1 SGB V (in der ab 1. 1. 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-Modernisierungsgesetz [GMG] vom 14. 11. 2003, BGBl I 2190) dürfen Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, an Versicherte der GKV nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Der für das Recht der Leistungserbringung in der GKV zuständige Fachsenat des BSG hat dazu für die ab 1989 geltende Rechtslage entschieden, dass diese Bestimmungen sowie die weiteren Regelungen des Leistungserbringerrechts des SGB V (§§ 125 ff SGB V) einer Heilmittelabgabe durch freie Mitarbeiter des zugelassenen Leistungserbringers nicht entgegenstehen (BSG [3. Senat] SozR 3—2500 § 124 Nr 1 S 4 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Rechtslage seither durch Änderungen des SGB V etwas geändert haben könnte. Darüber hinaus betreffen die Regelungen ausschließlich das Verhältnis zwischen Krankenkasse und (zugelassenem) Leistungserbringer (so bereits BSG [12. Senat] SozR 2200 § 165 Nr 96 S 166), vorliegend also das gesetzlich vorgegebene und nach diesen Vorgaben vertraglich konkretisierte Verhältnis der Klägerin zu den Trägern der GKV. Der Regelung des Leistungserbringungsrechts in § 124 Abs 1 SGB V fehlt demgegenüber eine über das Leistungs- und Leistungserbringerrecht der GKV hinausgehende "übergeordnete" Wirkung auch bezogen auf die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Rechtslage in Bezug auf die konkret tätig werdenden Personen. Denn der Regelung kann keine determinierende Wirkung in Bezug auf die vorliegend zu entscheidende Frage des Vorliegens von Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV entnommen werden (unzutreffend Bayerisches LSG Beschluss vom 13. 2. 2014 – L 5 R 1180/13 B ER – Juris RdNr 18; wie hier: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. 10. 2015 – L 4 R 3874/14 – Juris RdNr 56; vgl ähnlich bereits für Familienhelfer iS des SGB VIII BSG SozR 4—2400 § 7 Nr 15 RdNr 19).
[29] cc) Unbeschadet der Ausführungen unter bb) folgt aus den Feststellungen des LSG nicht positiv, dass die Regelungen des Zulassungsrechts der GKV für Heilmittelerbringer (§§ 124 f SGB V) in das Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1. überhaupt rechtlich verbindlich in dem Sinne inkorporiert wurden, dass hieraus ein diesbezügliches, spezielles Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. entstand. Dies gilt in erster Linie für die zwischen den Beteiligten ausgehandelte Vergütung. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beteiligten die grundsätzliche, abstrakte Abrechnungsfähigkeit der erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1. auch in diesem Umfang – abzüglich einer prozentualen Pauschale – von der Klägerin vergütet werden sollten, folgt aus den Feststellungen nicht, dass eine Vergütung durch die Klägerin tatsächlich auch überhaupt nur in dem Umfang erfolgen sollte, wie die Klägerin gegenüber der Krankenkasse (erfolgreich) abrechnen durfte. Dass sich zB Abrechnungsstörungen (ua fehlende Versicherung des von der Beigeladenen zu 1. behandelten Patienten) auf die Vergütung der Beigeladenen zu 1. auswirkten bzw hätten auswirken können (Rückforderung?, "Regress"?, Auf-/Verrechnung?), hat das LSG nicht festgestellt. Seine Ausführungen erlauben insoweit lediglich den Schluss, dass sich die Klägerin und die Beigeladene zu 1. an der abstrakten krankenversicherungsrechtlichen Abrechenbarkeit der Leistungen orientierten, die tatsächliche konkrete Abrechnung bzw Abrechnungsfähigkeit mit der jeweiligen Krankenkasse im Einzelfall dagegen nicht zum Vertragsbestandteil machten.
[30] d) Auch frühere Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zwingt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hatte der Senat in seinem Urteil vom 14. 9. 1989 die Selbstständigkeit einer als "freien Mitarbeiterin" eingesetzten Krankengymnastin bejaht (BSG SozR 2200 § 165 Nr 96). Maßgebend für die Beurteilung, ob Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV oder Selbstständigkeit vorliegt, sind jedoch – wie bereits oben unter A. 1. b) cc) (4) am Ende beschrieben – stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Umstände des seinerzeitigen Falles unterscheiden sich vom vorliegend zu entscheidenden Fall bereits wesentlich dadurch, dass die dortige Krankengymnastin "selbst Patienten angenommen" hatte (BSG aaO S 165). Demgegenüber sprechen im vorliegenden Fall – wie dargelegt – gewichtige Umstände dafür, dass die Beigeladene zu 1. in die betriebliche Organisation der Klägerin derart eingebunden war, dass dies nur die Annahme von Beschäftigung rechtfertigt.
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Die BSG Darstellungten müssten überdies sodann ja garnicht in Sachen RV stattfinden, wenn bereits die gesamte entsprechende Leistungserbringung der FM bereits strafbar sei.
Also das BSG dann ja festgestellt hätte, dass die insgesamt ohnehin vorhandene Straftat der verbotenen Leistungserbringung insofern zwar insgesamt strafbar ( dann ginge es ausserdem um die gesamte Rückzahlung an die KK ) sei, diese insgesamt ohnehin von A- Z strafbaren Leistungserbringungen jedoch insofern beurteilt werden muss, ob echter FM Status vorliegt oder eben nicht.
Evtl. wirst du da zustimmen, dass das nicht im Ansatz so sein kann.
Das echte FM keinen hier einschlägigen " Erstkontakt " per RV haben dürften kursiert zweifelsohne seit Jahren durch die Gegend- mit Realität oder Gesetz hat das jedoch nicht gemein ( das war noch nicht einmal je so ).
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hermi schrieb:
Das BSG legt im aktuellen Urteil vom 24.3.2016 gesteigerten Wert auf den sog. "Erstkontakt" des FM.
Für das Gericht war der fehlende Erstkontakt (der PI hat die Rezepte angenommen und an den FM weitergeleitet)
der Grund, anzunehmen, der FM sei in die "Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur" der Praxis
eingebunden
Du musst Pat. "annehmen" bzw. selbst heranschaffen (Heim, Pflegedienste)
Sowas sollte im Vertrag auch stehen.
Ferner, laut Urteil: eigene Patientenkartei führen ! Sich KEINE Fahrtkosten erstatten lassen !
Ersteres auch rein in den Vertrag.
MFG
Meitao
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Egal wer und weshalb eine Statusabweichung verursacht, Nachzahlung leistet der PI.
Wird er doch so durch den FM erpressbar, oder????
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mocca schrieb:
Vielleicht reicht ja schon die zielgerichtete Behauptung, dass eine "Statusfeststellung" abweichend gelebt wird. Es liegt außerhalb der Einflussnahme (Weisungsberechtigung) des PI ob und wann ein FM sich widrig zu einem festgestellten Status verhält.
Egal wer und weshalb eine Statusabweichung verursacht, Nachzahlung leistet der PI.
Wird er doch so durch den FM erpressbar, oder????
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Meitao schrieb:
Komisch wenn ich google nach Vertrag freier Mitarbeiter Physiotherapie kommen mehrere Einträge zutage.
MFG
Meitao
Hallo !
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen,suche eine Sichere - Vorlage eines Arbeitsvertrages für Freie Mitarbeit .(% antl.Gehalt ).
Also ein Gehalt oder anteiliges Gehalt gibt es bei selbständig tätigen freien Mitarbeitern eh nicht ! Gehalt gibt es nur bei angestellten Mitarbeitern.
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eim schrieb:
Es gibt KEIN Gehalt sondern ein HONORAR für die Leistung
LG :wink:
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limone schrieb:
Korrekt! Aber ich glaube das meinte physiobogen über dir :wink:
LG :wink:
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Eberhard schrieb:
Schon die Bezeichnung "Arbeitsvertrag" ist gefährlich!
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physiobogen schrieb:
physiofranky schrieb am 24.8.16 07:55:
Hallo !
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen,suche eine Sichere - Vorlage eines Arbeitsvertrages für Freie Mitarbeit .(% antl.Gehalt ).
Also ein Gehalt oder anteiliges Gehalt gibt es bei selbständig tätigen freien Mitarbeitern eh nicht ! Gehalt gibt es nur bei angestellten Mitarbeitern.
Frage beantwortet?? LG
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Papa Alpaka schrieb:
...du scheinst die aktuelle Entwicklung verpasst zu haben, das BSG ist der Auffassung das FM durchaus möglich sind...
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Poessnecka schrieb:
...ich habe deine Frage so verstanden, dass du wissen möchtest, wieviel Prozent du "normalerweise" bekommst!?? Denn das war ja zuvor, als es noch "richtige FM" gab ja eigentlich immer der Knackpunkt in der Verhandlung mir einem möglichen Chef... Ich glaube, die obige Diskussion geht insofern am Thema vorbei (ich gebe zu, ich habe nicht alle Beiträge komplett gelesen- sorry), als dass es ja keine reinen FM mehr gibt, sondern man jetzt ja im Grunde angestellt ist, i.d.R. ein Grundgehalt bzw. eben eine prozentuale Beteiligung bekommt... mir sind z.B. in der Probezeit 35 und anschließend 40% angeboten worden... ist nicht so viel, aber wohl leider die Regel. Es läßt sich nicht mit den früher üblichen 65-70% vergleichen, da man sich eben nicht selber sozialversichern muss... Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und regulären Urlaub hat...letztendlich kommt es auf die Qualität der Rezepte an, die Du behandelst, mit wieviel Geld Du am Monatsende da stehst.
Frage beantwortet?? LG
Es gab sogar hier bei Physio mal Vordrucke für FM.Der war eigentlich ausreichend.
Du machst außerdem keien Arbeitsvertrag und es gibt wie schon vorher von mir geschrieben KEIN Gehalt.
Hab gerade gesehen den Vertrag für FM gibt es in der Infothek
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eim schrieb:
FM sind möglich und müssen nur vernüftig gehandhabt werden.
Es gab sogar hier bei Physio mal Vordrucke für FM.Der war eigentlich ausreichend.
Du machst außerdem keien Arbeitsvertrag und es gibt wie schon vorher von mir geschrieben KEIN Gehalt.
Hab gerade gesehen den Vertrag für FM gibt es in der Infothek
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