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Hamburg

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  1. Neue Beiträge Alle Foren Freie Mitarbeit Urlaubsvertretung

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Neues Thema
Urlaubsvertretung
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mario29
18.07.2021 15:18
Muss ich einen freien Mitarbeiter der nur sporadisch Urlaub und Krankheitsvertretjng macht prüfen lassen?Habt ihr da Erfahrung und könnt mir aushelfen!
Lg
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Muss ich einen freien Mitarbeiter der nur sporadisch Urlaub und Krankheitsvertretjng macht prüfen lassen?Habt ihr da Erfahrung und könnt mir aushelfen! Lg
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mosaik
18.07.2021 15:27
@mario29
Gegenfrage:
willst du auf der sicheren Seite sein?
Viele Grüße
Monika
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[mention]mario29[/mention] Gegenfrage: willst du auf der sicheren Seite sein? Viele Grüße Monika
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mosaik schrieb:

@mario29
Gegenfrage:
willst du auf der sicheren Seite sein?
Viele Grüße
Monika

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idefix-
10.08.2021 10:59
Weis jetzt nicht was du mit "prüfen" meinst?
Was du machen musst, ist deine Urlaubsvertretung mit allen Zertifikaten bei deiner zuständigen ARGE für den besagten Zeitraum anzumelden. Hatte gestern dort nachgefragt diesbezüglich, da ich, wenn ich in Rente geht, noch ein bisschen als Vertretung arbeiten möchte. Das war gerade die Antwort.
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Weis jetzt nicht was du mit "prüfen" meinst? Was du machen musst, ist deine Urlaubsvertretung mit allen Zertifikaten bei deiner zuständigen ARGE für den besagten Zeitraum anzumelden. Hatte gestern dort nachgefragt diesbezüglich, da ich, wenn ich in Rente geht, noch ein bisschen als Vertretung arbeiten möchte. Das war gerade die Antwort.
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idefix- schrieb:

Weis jetzt nicht was du mit "prüfen" meinst?
Was du machen musst, ist deine Urlaubsvertretung mit allen Zertifikaten bei deiner zuständigen ARGE für den besagten Zeitraum anzumelden. Hatte gestern dort nachgefragt diesbezüglich, da ich, wenn ich in Rente geht, noch ein bisschen als Vertretung arbeiten möchte. Das war gerade die Antwort.

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mario29
10.08.2021 16:58
@idefix- mit prüfen meinte ich statusfeststellung für freie mitarbeiter bei der dt RV
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[mention]idefix-[/mention] mit prüfen meinte ich statusfeststellung für freie mitarbeiter bei der dt RV
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mario29 schrieb:

@idefix- mit prüfen meinte ich statusfeststellung für freie mitarbeiter bei der dt RV

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idefix-
11.08.2021 07:53
@mario29 hab ich nach mark760 nun auch verstanden.
Interessant wäre es zu wissen, ob dies dann auch für "Rentner" gilt. So wie ich das dann vorhabe. Eigentlich ja nicht, vor Allem, da ich nie in diese Institution einbezahlt habe, seit dem ich selbständig bin und somit nie sozialversicherungspflichtig war in den letzten 37 Jahren.
Werde mal mit der DRV ein Gespräch diesbezüglich führen.
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[mention]mario29[/mention] hab ich nach mark760 nun auch verstanden. Interessant wäre es zu wissen, ob dies dann auch für "Rentner" gilt. So wie ich das dann vorhabe. Eigentlich ja nicht, vor Allem, da ich nie in diese Institution einbezahlt habe, seit dem ich selbständig bin und somit nie sozialversicherungspflichtig war in den letzten 37 Jahren. Werde mal mit der DRV ein Gespräch diesbezüglich führen.
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idefix- schrieb:

@mario29 hab ich nach mark760 nun auch verstanden.
Interessant wäre es zu wissen, ob dies dann auch für "Rentner" gilt. So wie ich das dann vorhabe. Eigentlich ja nicht, vor Allem, da ich nie in diese Institution einbezahlt habe, seit dem ich selbständig bin und somit nie sozialversicherungspflichtig war in den letzten 37 Jahren.
Werde mal mit der DRV ein Gespräch diesbezüglich führen.

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mark760
11.08.2021 08:53
Wenn die DRV aktuell eine Scheinselbständigkeit feststellt, klärt sie auch verbindlich die Beiträge zu den Sozialversicherungen. Das wird sich ändern. Dann muss der Auftraggeber, bzw. dann ja Arbeitgeber, selbstständig die Meldungen bei den Sozialversicherungen machen. Macht er dies nicht freiwillig, wird sicher der Auftragnehmer dies zivilrechtlich einklagen müssen.

Es bleibt also so kompliziert und schwammig in der Beurteilung, wie es ist. Nur die Verantwortung wird von der DRV auf den AG abgewälzt.
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Wenn die DRV aktuell eine Scheinselbständigkeit feststellt, klärt sie auch verbindlich die Beiträge zu den Sozialversicherungen. Das wird sich ändern. Dann muss der Auftraggeber, bzw. dann ja Arbeitgeber, selbstständig die Meldungen bei den Sozialversicherungen machen. Macht er dies nicht freiwillig, wird sicher der Auftragnehmer dies zivilrechtlich einklagen müssen. Es bleibt also so kompliziert und schwammig in der Beurteilung, wie es ist. Nur die Verantwortung wird von der DRV auf den AG abgewälzt.
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mark760 schrieb:

Wenn die DRV aktuell eine Scheinselbständigkeit feststellt, klärt sie auch verbindlich die Beiträge zu den Sozialversicherungen. Das wird sich ändern. Dann muss der Auftraggeber, bzw. dann ja Arbeitgeber, selbstständig die Meldungen bei den Sozialversicherungen machen. Macht er dies nicht freiwillig, wird sicher der Auftragnehmer dies zivilrechtlich einklagen müssen.

Es bleibt also so kompliziert und schwammig in der Beurteilung, wie es ist. Nur die Verantwortung wird von der DRV auf den AG abgewälzt.

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Leni C.
12.08.2021 07:39
Warum so umständlich ? Stell ihn doch dann für diese Zeit als Aushilfe ein .
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• Foka18
Warum so umständlich ? Stell ihn doch dann für diese Zeit als Aushilfe ein .
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Leni C. schrieb:

Warum so umständlich ? Stell ihn doch dann für diese Zeit als Aushilfe ein .

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mario29 schrieb:

Muss ich einen freien Mitarbeiter der nur sporadisch Urlaub und Krankheitsvertretjng macht prüfen lassen?Habt ihr da Erfahrung und könnt mir aushelfen!
Lg

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mark760
10.08.2021 15:27
Das Statusfeststellungsverfahren wird sich zum 1.4.22 etwas ändern. Zukünftig kann man den Status auch prognostisch beurteilen lassen:

„Das Statusfeststellungsverfahren konnte bisher erst nach Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden. Grund hierfür war, dass das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis für die Beurteilung entscheidend ist. Zwar bleibt dieser Grundsatz im Kern bestehen. Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die DRV nach der geänderten Rechtslage jedoch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit über den Erwerbsstatus, vgl. § 7a Abs. 4a SGB IV n.F. So sollen die Beteiligten frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können."

Interessanter ist allerdings, dass dann die DRV nicht mehr über den Versicherungsstatus entscheidet, sondern dass der AG die entsprechenden Meldungen an die Sozialversicherung vornehmen muss:

„Das Statusfeststellungsverfahren soll zukünftig eine Entscheidung über den sog. Erwerbsstatus (d.h. die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung) ermöglichen. Das bedeutet, dass das Statusfeststellungsverfahren von der Frage der Versicherungspflicht entkoppelt wird und – anders als bisher – umfangreiche Angaben und Prüfungen zur Sozialversicherungspflicht nicht mehr nötig sind. Bisher konnte in den Verfahren nach § 7a SGB IV nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung isoliert entschieden werden, sondern ausschließlich über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Das neue Verfahren soll dem Interesse der Beteiligten Rechnung tragen, vorrangig den Erwerbsstatus klären zu lassen."

Reform des Statusfeststellungsverfahrens
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Das Statusfeststellungsverfahren wird sich zum 1.4.22 etwas ändern. Zukünftig kann man den Status auch prognostisch beurteilen lassen: „Das Statusfeststellungsverfahren konnte bisher erst nach Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden. Grund hierfür war, dass das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis für die Beurteilung entscheidend ist. Zwar bleibt dieser Grundsatz im Kern bestehen. Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die DRV nach der geänderten Rechtslage jedoch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit über den Erwerbsstatus, vgl. § 7a Abs. 4a SGB IV n.F. So sollen die Beteiligten frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können." Interessanter ist allerdings, dass dann die DRV nicht mehr über den Versicherungsstatus entscheidet, sondern dass der AG die entsprechenden Meldungen an die Sozialversicherung vornehmen muss: „Das Statusfeststellungsverfahren soll zukünftig eine Entscheidung über den sog. Erwerbsstatus (d.h. die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung) ermöglichen. Das bedeutet, dass das Statusfeststellungsverfahren von der Frage der Versicherungspflicht entkoppelt wird und – anders als bisher – umfangreiche Angaben und Prüfungen zur Sozialversicherungspflicht nicht mehr nötig sind. Bisher konnte in den Verfahren nach § 7a SGB IV nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung isoliert entschieden werden, sondern ausschließlich über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Das neue Verfahren soll dem Interesse der Beteiligten Rechnung tragen, vorrangig den Erwerbsstatus klären zu lassen." https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/reform-des-statusfeststellungsverfahrens/
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mark760 schrieb:

Das Statusfeststellungsverfahren wird sich zum 1.4.22 etwas ändern. Zukünftig kann man den Status auch prognostisch beurteilen lassen:

„Das Statusfeststellungsverfahren konnte bisher erst nach Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden. Grund hierfür war, dass das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis für die Beurteilung entscheidend ist. Zwar bleibt dieser Grundsatz im Kern bestehen. Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die DRV nach der geänderten Rechtslage jedoch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit über den Erwerbsstatus, vgl. § 7a Abs. 4a SGB IV n.F. So sollen die Beteiligten frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können."

Interessanter ist allerdings, dass dann die DRV nicht mehr über den Versicherungsstatus entscheidet, sondern dass der AG die entsprechenden Meldungen an die Sozialversicherung vornehmen muss:

„Das Statusfeststellungsverfahren soll zukünftig eine Entscheidung über den sog. Erwerbsstatus (d.h. die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung) ermöglichen. Das bedeutet, dass das Statusfeststellungsverfahren von der Frage der Versicherungspflicht entkoppelt wird und – anders als bisher – umfangreiche Angaben und Prüfungen zur Sozialversicherungspflicht nicht mehr nötig sind. Bisher konnte in den Verfahren nach § 7a SGB IV nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung isoliert entschieden werden, sondern ausschließlich über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Das neue Verfahren soll dem Interesse der Beteiligten Rechnung tragen, vorrangig den Erwerbsstatus klären zu lassen."

Reform des Statusfeststellungsverfahrens

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mario29
10.08.2021 16:57
vielen dank für die ausführliche darstellung.
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vielen dank für die ausführliche darstellung.
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mario29 schrieb:

vielen dank für die ausführliche darstellung.



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