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onur 980
Vor 8 Monaten
Hallo Kollegen,
ich bin zurzeit AN. Möchte aber als FM in einer anderen Praxis einsteigen. Wie lange dauert eigentlich ein SVA, den ich ja benötige um als FM in der Praxis arbeiten zu können, oder ?
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Hallo Kollegen, ich bin zurzeit AN. Möchte aber als FM in einer anderen Praxis einsteigen. Wie lange dauert eigentlich ein SVA, den ich ja benötige um als FM in der Praxis arbeiten zu können, oder ?
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pt ani
Vor 8 Monaten
Du brauchst die Statusfeststelllung nicht, aber der PI wäre dumm, das nicht zu machen. Bzw. Ihr beide. Denn auch Du müsstest zurückzahlen, wenn es doch auf Scheinselbstständigkeit hinausläuft.
Es gibt hier schon diverse Threads dazu, schau einfach mal.
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Du brauchst die Statusfeststelllung nicht, aber der PI wäre dumm, das nicht zu machen. Bzw. Ihr beide. Denn auch Du müsstest zurückzahlen, wenn es doch auf Scheinselbstständigkeit hinausläuft. Es gibt hier schon diverse Threads dazu, schau einfach mal.
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pt ani schrieb:

Du brauchst die Statusfeststelllung nicht, aber der PI wäre dumm, das nicht zu machen. Bzw. Ihr beide. Denn auch Du müsstest zurückzahlen, wenn es doch auf Scheinselbstständigkeit hinausläuft.
Es gibt hier schon diverse Threads dazu, schau einfach mal.

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onur 980 schrieb:

Hallo Kollegen,
ich bin zurzeit AN. Möchte aber als FM in einer anderen Praxis einsteigen. Wie lange dauert eigentlich ein SVA, den ich ja benötige um als FM in der Praxis arbeiten zu können, oder ?

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mark760
Vor 8 Monaten
Eine Prognoseentscheidung, also vor Beginn des Beschäftigungsverhältnis ist ab 1.4.22 möglich.

„Die neue Rechtslage sieht gegenüber der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung folgende Änderungen vor:

Das Verfahren entscheidet zukünftig über den Erwerbsstatus als Teil einer möglichen Sozialversicherungspflicht und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Es wird also festgestellt, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Die Beurteilung erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht.

Zukünftig kann die Entscheidung auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden (Prognoseentscheidung).

Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfeststellung möglich. Dadurch entfallen vielfache Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten."

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Eine Prognoseentscheidung, also vor Beginn des Beschäftigungsverhältnis ist ab 1.4.22 möglich. „Die neue Rechtslage sieht gegenüber der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung folgende Änderungen vor: Das Verfahren entscheidet zukünftig über den Erwerbsstatus als Teil einer möglichen Sozialversicherungspflicht und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Es wird also festgestellt, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Beurteilung erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht. Zukünftig kann die Entscheidung auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden (Prognoseentscheidung). Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfeststellung möglich. Dadurch entfallen vielfache Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten." https://www.haufe.de/personal/entgelt/statusfeststellungsverfahren/aenderungen-beim-statusfeststellungsverfahren-ueberblick_78_549124.html
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mark760 schrieb:

Eine Prognoseentscheidung, also vor Beginn des Beschäftigungsverhältnis ist ab 1.4.22 möglich.

„Die neue Rechtslage sieht gegenüber der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung folgende Änderungen vor:

Das Verfahren entscheidet zukünftig über den Erwerbsstatus als Teil einer möglichen Sozialversicherungspflicht und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Es wird also festgestellt, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Die Beurteilung erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht.

Zukünftig kann die Entscheidung auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden (Prognoseentscheidung).

Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfeststellung möglich. Dadurch entfallen vielfache Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten."

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mark760
Vor 8 Monaten
Aktuell ist das Statusfeststellungsverfahren so ausgelegt, dass eine Beschäftigung begonnen wird und die DRV dann innerhalb von drei Monaten über den Status, besser gesagt die Versicherungspflicht entscheidet.
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• onur 980
Aktuell ist das Statusfeststellungsverfahren so ausgelegt, dass eine Beschäftigung begonnen wird und die DRV dann innerhalb von drei Monaten über den Status, besser gesagt die Versicherungspflicht entscheidet.
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mark760 schrieb:

Aktuell ist das Statusfeststellungsverfahren so ausgelegt, dass eine Beschäftigung begonnen wird und die DRV dann innerhalb von drei Monaten über den Status, besser gesagt die Versicherungspflicht entscheidet.

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Badde
Vor 2 Monaten
Unsere Statusverfahren dauerten bis zu einem Jahr und ob der Auftragnehmer je irgendwas zurückzahlen muss, wenn es als abhängig beschäftigt bewertet wird, wage ich sehr zu bezweifeln. Der PI hat das Problem.
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Badde schrieb:

Unsere Statusverfahren dauerten bis zu einem Jahr und ob der Auftragnehmer je irgendwas zurückzahlen muss, wenn es als abhängig beschäftigt bewertet wird, wage ich sehr zu bezweifeln. Der PI hat das Problem.



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