Wir suchen motivierte Menschen, die
Teil unseres Teams werden möchten
und uns dabei unterstützen, dass
unsere Patienten die bestmögliche
Behandlung erhalten.
Aufgabenbereiche:
Wir suchen eine(n) engagierte(n)
Masseur*in mit der
Zusatzqualifikation
Lympdrainage/Ödemtherapie, die
unsere Patienten als Partner in der
Betreuung von verschiedensten
Krankheitsbildern professionell
betreut, begleitet und in der
Therapie unterstützt. Starte jetzt
deine Karriere in unserem Team.
Qualifikatione...
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Bei großen Unternehmen sieht dies allerdings anders aus:
Versicherungen haben selbstständige Vertreter die nur ihre Produkte verkaufen dürfen.
Auch in der Lebensmittelbranche(Eism....) gibt es Selbstständige die Fahrzeuge leasen und nur Produkte von einen Hersteller verwenden dürfen.
usw.
Wo ist die Deutsche Rentenversicherung in diesen fällen?
MfG
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Fuzziguzzi schrieb:
FM´s müssen ja min. zwei verschiedene Auftraggeber nachweisen um nicht bei der Deutschen Rentenversicherung als Angestellte zu gelten.
Bei großen Unternehmen sieht dies allerdings anders aus:
Versicherungen haben selbstständige Vertreter die nur ihre Produkte verkaufen dürfen.
Auch in der Lebensmittelbranche(Eism....) gibt es Selbstständige die Fahrzeuge leasen und nur Produkte von einen Hersteller verwenden dürfen.
usw.
Wo ist die Deutsche Rentenversicherung in diesen fällen?
MfG
Zumindest ist das die klassische Begründung, welche bei " normalen " PT schon fast reicht.
Ursprünglich ging es letztendlich darum, dass ja gerade am Anfang dies nicht einmal theoretisch erfüllt werden kann, denn es ist niemals möglich ab Anbeginn 2 Auftraggeber zu haben ( man müßte schließlich mindestens einmal an zwei Orten gleichzeitigeinen Vertrag unterzeichnen bzw. erhalten usw. .
Auch das sog. 5/ 6 Totschlagargument reicht für viele PT eigentlich dann spätestens aus um alles zu lassen oder eben rv- pflichtig zu werden/ zu sein.
Das sind alles einzelne RV- Argumente, welche längst nicht mehr reichen. Akteure sollten da sicherlich unbedingt mittels Fachanwalt agieren- gerade zu Beginn ja nicht einmal dortfür das Geld da ist, allerdings genau da aber die Klärung oft im Vorfeld erfolgen muß.
So weit ich mich erinnere hatten genau diese Begründungen dazu geführt eben gerade nicht rv- pflichtig zu werden ( also innerhalb des ersten bzw. der ersten drei Jahre ( da kommt das nämlich auch mit der sog. Befreiung für die ersten drei Jahre her ).
Stets kommt es auf die faktischen Gegebenheiten an und genau die og Punkte sind nicht einmal würdig hier zu punkten. Die RV stellt dem laien gegenüber aufzählungsartig vielerlei Piunkte gegenüber und gibt sodann an, dass eben RV- Pflicht vorliegt. Bei Laien ohne tatsächlichen FA geht das normalerweise auch durch.
Mit den 2 Auftraggebern stimmt das so nicht ganz- insbesondere nicht innerhalb der ersten Zeit, denn jemand ist bspw. angestellt+ zusätzlich FM oder schlicht gänzlich nur für einen Auftraggeber tätig. Der Arbeitgeber des Angestelltenverhältnisses ist kein Auftraggeber ( sondern eben Arbeitgeber ).
( Und: das Urteil wurde vor Jahren ausgerechnet von einer Physiotherapeutin erwirkt- wer hätte das gedacht- die Branche selbst hatte da eher wenig mitbekommen. )
[bearbeitet am 29.01.13 15:19]
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eim schrieb:
Es reicht auch wenn du 1 Praxis hast,Privatpatienten oder Kurse gibst oder eben in TZ angestellt.
Versicherungen arbeiten mit Handelsvertretern nach §84 HGB, diese sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Dies wurde 1999 eingeführt, weil die Versicherungsbranche eine verdammt große Lobby hat (Es gibt aber auch ganz normal angestellte Versicherungsvertreter).
Die Bevorzugung liegt in der Tat darin, dass dieser Personenkreis nicht Scheinselbstständig ist, sondern "nur" RV-Pflichtig nach 3 Jahren wenn man sich befreien läst.
Als FM kann man sich komplett befreien lassen, was ein Vorteil ist.
Du kannst als FM aber auch mit 2 Arbeitgebern Scheinselbstständig sein, und das Problemlos.
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mw934495 schrieb:
Ihr schmeist mal wieder Scheinselbstständig, arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und RV-Pflichtiger Selbstständiger durcheinander.
Versicherungen arbeiten mit Handelsvertretern nach §84 HGB, diese sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Dies wurde 1999 eingeführt, weil die Versicherungsbranche eine verdammt große Lobby hat (Es gibt aber auch ganz normal angestellte Versicherungsvertreter).
Die Bevorzugung liegt in der Tat darin, dass dieser Personenkreis nicht Scheinselbstständig ist, sondern "nur" RV-Pflichtig nach 3 Jahren wenn man sich befreien läst.
Als FM kann man sich komplett befreien lassen, was ein Vorteil ist.
Du kannst als FM aber auch mit 2 Arbeitgebern Scheinselbstständig sein, und das Problemlos.
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webpt schrieb:
...FM´s müssen ja min. zwei verschiedene Auftraggeber nachweisen...
Zumindest ist das die klassische Begründung, welche bei " normalen " PT schon fast reicht.
Ursprünglich ging es letztendlich darum, dass ja gerade am Anfang dies nicht einmal theoretisch erfüllt werden kann, denn es ist niemals möglich ab Anbeginn 2 Auftraggeber zu haben ( man müßte schließlich mindestens einmal an zwei Orten gleichzeitigeinen Vertrag unterzeichnen bzw. erhalten usw. .
Auch das sog. 5/ 6 Totschlagargument reicht für viele PT eigentlich dann spätestens aus um alles zu lassen oder eben rv- pflichtig zu werden/ zu sein.
Das sind alles einzelne RV- Argumente, welche längst nicht mehr reichen. Akteure sollten da sicherlich unbedingt mittels Fachanwalt agieren- gerade zu Beginn ja nicht einmal dortfür das Geld da ist, allerdings genau da aber die Klärung oft im Vorfeld erfolgen muß.
So weit ich mich erinnere hatten genau diese Begründungen dazu geführt eben gerade nicht rv- pflichtig zu werden ( also innerhalb des ersten bzw. der ersten drei Jahre ( da kommt das nämlich auch mit der sog. Befreiung für die ersten drei Jahre her ).
Stets kommt es auf die faktischen Gegebenheiten an und genau die og Punkte sind nicht einmal würdig hier zu punkten. Die RV stellt dem laien gegenüber aufzählungsartig vielerlei Piunkte gegenüber und gibt sodann an, dass eben RV- Pflicht vorliegt. Bei Laien ohne tatsächlichen FA geht das normalerweise auch durch.
Mit den 2 Auftraggebern stimmt das so nicht ganz- insbesondere nicht innerhalb der ersten Zeit, denn jemand ist bspw. angestellt+ zusätzlich FM oder schlicht gänzlich nur für einen Auftraggeber tätig. Der Arbeitgeber des Angestelltenverhältnisses ist kein Auftraggeber ( sondern eben Arbeitgeber ).
( Und: das Urteil wurde vor Jahren ausgerechnet von einer Physiotherapeutin erwirkt- wer hätte das gedacht- die Branche selbst hatte da eher wenig mitbekommen. )
[bearbeitet am 29.01.13 15:19]
Versicherungen arbeiten mit Handelsvertretern nach §84 HGB, diese sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Dies wurde 1999 eingeführt, weil die Versicherungsbranche eine verdammt große Lobby hat (Es gibt aber auch ganz normal angestellte Versicherungsvertreter).
Die Bevorzugung liegt in der Tat darin, dass dieser Personenkreis nicht Scheinselbstständig ist, sondern "nur" RV-Pflichtig nach 3 Jahren wenn man sich befreien läst.
Als FM kann man sich komplett befreien lassen, was ein Vorteil ist.
Du kannst als FM aber auch mit 2 Arbeitgebern Scheinselbstständig sein, und das Problemlos.
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mw934495 schrieb:
Ihr schmeist mal wieder Scheinselbstständig, arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und RV-Pflichtiger Selbstständiger durcheinander.
Versicherungen arbeiten mit Handelsvertretern nach §84 HGB, diese sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Dies wurde 1999 eingeführt, weil die Versicherungsbranche eine verdammt große Lobby hat (Es gibt aber auch ganz normal angestellte Versicherungsvertreter).
Die Bevorzugung liegt in der Tat darin, dass dieser Personenkreis nicht Scheinselbstständig ist, sondern "nur" RV-Pflichtig nach 3 Jahren wenn man sich befreien läst.
Als FM kann man sich komplett befreien lassen, was ein Vorteil ist.
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