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  1. Neue Beiträge Alle Foren Freie Mitarbeit Scheinselbstständigkeit und Privatrezept

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Scheinselbstständigkeit und Privatrezept
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Anonymer Teilnehmer
13.04.2014 14:38
Kann ein FM als scheinselbstständig eingestuft werden, wenn er ausschließlich auf Privatrezepte behandelt ? Er schreibt selbstverständlich alle Rechnungen selbst, Bezahlung der Rezepte läuft über ihn und der PI bekommt von ihm seinen Anteil nach Rechnungsstellung ausbezahlt.



[bearbeitet am 13.04.14 14:42]
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Kann ein FM als scheinselbstständig eingestuft werden, wenn er ausschließlich auf Privatrezepte behandelt ? Er schreibt selbstverständlich alle Rechnungen selbst, Bezahlung der Rezepte läuft über ihn und der PI bekommt von ihm seinen Anteil nach Rechnungsstellung ausbezahlt. [bearbeitet am 13.04.14 14:42]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Kann ein FM als scheinselbstständig eingestuft werden, wenn er ausschließlich auf Privatrezepte behandelt ? Er schreibt selbstverständlich alle Rechnungen selbst, Bezahlung der Rezepte läuft über ihn und der PI bekommt von ihm seinen Anteil nach Rechnungsstellung ausbezahlt.



[bearbeitet am 13.04.14 14:42]

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Shakespeare
13.04.2014 18:43
Ja, wenn er seiner Beitragspflicht die kraft Gesetz für PT/Egos gilt, nicht nachkommt. Diese gilt nur dann nicht, wenn er einen sozialversicherten Angestellten hat oder überwiegend auf Selbstzahler- Basis ohne ärztliche Verordnung arbeitet und eine Befreiung beantragt hat.
Die Definition einer "Scheinselbständigkeit" beinhaltet, dass hier eine Selbständigkeit nur zum Schein also vorgetäuscht ausgeübt wird, um eine Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Diese ist aber bei den genannten Berufsgruppen auch bei Selbständigkeit gesetzlich vorgegeben.
Eine andere Frage wäre, ob hier eine Arbeitnehmertätigkeit (oder eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt). Hier sind dann Beiträge durch den Arbeitgeber z.B. de Praxisinhaber als Auftraggeber abzuführen und weitere Arbeitsrechte zu beachten.
Die Kriterien sind hier recht streng von Seiten der DRV und umfassen eine Reihe von Kriterien, die man u.a. hier in den FAQ findet oder auch in den Beiträgen zu dem aktuellen Urteil des bayrischen Landgerichts bzw. dem Urteil selbst nachlesen kann.
Die von dir genannten Kriterien betr. PKV-Patienten (eigene Auftraggeber) sind zwar hinweisend auf eine "echte" Selbständigkeit, reichen aber bei weitem nicht aus.
Gruß S.

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Ja, wenn er seiner Beitragspflicht die kraft Gesetz für PT/Egos gilt, nicht nachkommt. Diese gilt nur dann nicht, wenn er einen sozialversicherten Angestellten hat oder überwiegend auf Selbstzahler- Basis ohne ärztliche Verordnung arbeitet und eine Befreiung beantragt hat. Die Definition einer "Scheinselbständigkeit" beinhaltet, dass hier eine Selbständigkeit nur zum Schein also vorgetäuscht ausgeübt wird, um eine Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Diese ist aber bei den genannten Berufsgruppen auch bei Selbständigkeit gesetzlich vorgegeben. Eine andere Frage wäre, ob hier eine Arbeitnehmertätigkeit (oder eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt). Hier sind dann Beiträge durch den Arbeitgeber z.B. de Praxisinhaber als Auftraggeber abzuführen und weitere Arbeitsrechte zu beachten. Die Kriterien sind hier recht streng von Seiten der DRV und umfassen eine Reihe von Kriterien, die man u.a. hier in den FAQ findet oder auch in den Beiträgen zu dem aktuellen Urteil des bayrischen Landgerichts bzw. dem Urteil selbst nachlesen kann. Die von dir genannten Kriterien betr. PKV-Patienten (eigene Auftraggeber) sind zwar hinweisend auf eine "echte" Selbständigkeit, reichen aber bei weitem nicht aus. Gruß S.
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Anonymer Teilnehmer
13.04.2014 20:36
Danke für deine ausführliche Antwort !! :sunglasses:

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

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Shakespeare schrieb:

Ja, wenn er seiner Beitragspflicht die kraft Gesetz für PT/Egos gilt, nicht nachkommt. Diese gilt nur dann nicht, wenn er einen sozialversicherten Angestellten hat oder überwiegend auf Selbstzahler- Basis ohne ärztliche Verordnung arbeitet und eine Befreiung beantragt hat.
Die Definition einer "Scheinselbständigkeit" beinhaltet, dass hier eine Selbständigkeit nur zum Schein also vorgetäuscht ausgeübt wird, um eine Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Diese ist aber bei den genannten Berufsgruppen auch bei Selbständigkeit gesetzlich vorgegeben.
Eine andere Frage wäre, ob hier eine Arbeitnehmertätigkeit (oder eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt). Hier sind dann Beiträge durch den Arbeitgeber z.B. de Praxisinhaber als Auftraggeber abzuführen und weitere Arbeitsrechte zu beachten.
Die Kriterien sind hier recht streng von Seiten der DRV und umfassen eine Reihe von Kriterien, die man u.a. hier in den FAQ findet oder auch in den Beiträgen zu dem aktuellen Urteil des bayrischen Landgerichts bzw. dem Urteil selbst nachlesen kann.
Die von dir genannten Kriterien betr. PKV-Patienten (eigene Auftraggeber) sind zwar hinweisend auf eine "echte" Selbständigkeit, reichen aber bei weitem nicht aus.
Gruß S.

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Bernhard Enyedi
26.04.2014 08:47
Meine FM sind alle bei der DRV versichert und zahlen ihre Beiträge, wie für Freiberufler vorgeschrieben. Besteht dann immer noch Gefahr?
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Meine FM sind alle bei der DRV versichert und zahlen ihre Beiträge, wie für Freiberufler vorgeschrieben. Besteht dann immer noch Gefahr?
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Shakespeare
26.04.2014 10:14
Eine klassische "Scheinselbständigkeit" liegt dann m.E. nicht vor, da eine Versicherungspflicht vorliegt und auch Beiträge abgeführt werden.
Auszuschließen ist aber nicht, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung das Vertragsverhältnis nicht als echte Selbständigkeit eingestuft wird, der Mitarbeiter also als Arbeitnehmer (oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger) eingestuft wird. Dann könnte der PI verpflichtet werden den vollen Beitrag abzuführen und ggf. auch nachzuzahlen. Er könnte dann versuchen von seinem FM mind. seine Anteile zurückzuholen. Ob das genauso abläuft oder die DRV aufgrund der bezahlten Beiträge keine Nachzahlungen sondern nur künftige Beiträge einfordert, weiß ich nicht. Vielleicht haben andere Kollegen da einen konkreten Fall erlebt. Gruß S.

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Eine klassische "Scheinselbständigkeit" liegt dann m.E. nicht vor, da eine Versicherungspflicht vorliegt und auch Beiträge abgeführt werden. Auszuschließen ist aber nicht, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung das Vertragsverhältnis nicht als echte Selbständigkeit eingestuft wird, der Mitarbeiter also als Arbeitnehmer (oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger) eingestuft wird. Dann könnte der PI verpflichtet werden den vollen Beitrag abzuführen und ggf. auch nachzuzahlen. Er könnte dann versuchen von seinem FM mind. seine Anteile zurückzuholen. Ob das genauso abläuft oder die DRV aufgrund der bezahlten Beiträge keine Nachzahlungen sondern nur künftige Beiträge einfordert, weiß ich nicht. Vielleicht haben andere Kollegen da einen konkreten Fall erlebt. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:

Eine klassische "Scheinselbständigkeit" liegt dann m.E. nicht vor, da eine Versicherungspflicht vorliegt und auch Beiträge abgeführt werden.
Auszuschließen ist aber nicht, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung das Vertragsverhältnis nicht als echte Selbständigkeit eingestuft wird, der Mitarbeiter also als Arbeitnehmer (oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger) eingestuft wird. Dann könnte der PI verpflichtet werden den vollen Beitrag abzuführen und ggf. auch nachzuzahlen. Er könnte dann versuchen von seinem FM mind. seine Anteile zurückzuholen. Ob das genauso abläuft oder die DRV aufgrund der bezahlten Beiträge keine Nachzahlungen sondern nur künftige Beiträge einfordert, weiß ich nicht. Vielleicht haben andere Kollegen da einen konkreten Fall erlebt. Gruß S.

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Bernhard Enyedi schrieb:

Meine FM sind alle bei der DRV versichert und zahlen ihre Beiträge, wie für Freiberufler vorgeschrieben. Besteht dann immer noch Gefahr?



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