WIR SUCHEN FÜR UNSERE STRANDKLINIK
AN DER NORDSEE EINEN
Physiotherapeuten (m/w/d)
Die Strandklinik St. Peter-Ording,
Fachklinik für Psychosomatik,
Pneumologie und Orthopädie, liegt
direkt an der Erlebnis-Promenade.
SPO, das führende Seebad an
der Nordsee auf dem Festland,
besticht durch eine endlose Weite,
frische Nordseeluft und Raum für
lange Sparziergänge am Strand und
im UNESCO Weltnaturerbe
Wattenmeer. Wir sind sicher einer
der spannendsten und in...
AN DER NORDSEE EINEN
Physiotherapeuten (m/w/d)
Die Strandklinik St. Peter-Ording,
Fachklinik für Psychosomatik,
Pneumologie und Orthopädie, liegt
direkt an der Erlebnis-Promenade.
SPO, das führende Seebad an
der Nordsee auf dem Festland,
besticht durch eine endlose Weite,
frische Nordseeluft und Raum für
lange Sparziergänge am Strand und
im UNESCO Weltnaturerbe
Wattenmeer. Wir sind sicher einer
der spannendsten und in...
Habe eine Frage an Euch:
Habe festgestellt, daß meine Rechnungen als FM an eine Praxis seit langem
zu niedrig ausgefallen sind. Ich würde das nun gerne rückwirkend korrigieren, d.h. es nachträglich in Rechnung stellen.
Wie lange rückwirkend darf ich das? Es gibt da doch sicher irgendeinen Paragraphen oder ähnliches...
Und noch was: Wie kleide ich es bei der nächsten Abrechnung in Worte?
Möglicherweise reicht die Position "Korrektur Patient...", etc.?
Danke für Hilfe!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Guten Morgen allerseits,
Habe eine Frage an Euch:
Habe festgestellt, daß meine Rechnungen als FM an eine Praxis seit langem
zu niedrig ausgefallen sind. Ich würde das nun gerne rückwirkend korrigieren, d.h. es nachträglich in Rechnung stellen.
Wie lange rückwirkend darf ich das? Es gibt da doch sicher irgendeinen Paragraphen oder ähnliches...
Und noch was: Wie kleide ich es bei der nächsten Abrechnung in Worte?
Möglicherweise reicht die Position "Korrektur Patient...", etc.?
Danke für Hilfe!
Seit Ihr euch denn (vertraglich) einig, dass Deine Rechungen zu niedrig waren ?
Wie immer im Leben würd ich den Lapsus erstmal persönlich besprechen, ansonsten verjähren Forderungen grundsätzlich nach 3 Jahren.
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Wenn mal etwas vom Abrechnungszentum zurück kam in den letzten Jahren und korrigiert oder auch einfach nur nochmal ganz genauso neu bei den KK eingereicht werden musste ( reine Schikane...) wurde ich sofort angerufen und habe die Differenz zurücküberwiesen.
In diesem Fall wäre es mal andersherum.
Wobei es leider schwierig werden wird mit dem Sprechen, da der PI es mir bestimmt schwer machen wird und erst mal sagt, ich wäre selber schuld.
Danke für die 3 Jahre.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ja, vertraglich sind wir uns einig.
Wenn mal etwas vom Abrechnungszentum zurück kam in den letzten Jahren und korrigiert oder auch einfach nur nochmal ganz genauso neu bei den KK eingereicht werden musste ( reine Schikane...) wurde ich sofort angerufen und habe die Differenz zurücküberwiesen.
In diesem Fall wäre es mal andersherum.
Wobei es leider schwierig werden wird mit dem Sprechen, da der PI es mir bestimmt schwer machen wird und erst mal sagt, ich wäre selber schuld.
Danke für die 3 Jahre.
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ali schrieb:
dürfen kannst Du alles, ob Dein PI die Rechnung bezahlt ist die zweite Frage.
Seit Ihr euch denn (vertraglich) einig, dass Deine Rechungen zu niedrig waren ?
Wie immer im Leben würd ich den Lapsus erstmal persönlich besprechen, ansonsten verjähren Forderungen grundsätzlich nach 3 Jahren.
Aus der neuen Rechnung muß klar hervorgehen, dass die erste fehlerhaft war und es sich hier um eine Korrektur gem. vertraglicher Absprache handelt.
Das ganze muß transparent für den Kunden bzw. hier dem Auftrageber sein.
Also am besten die alte Rechnung dranhängen, wenn du nur den Korrekturbetrag in Rechnung stellst oder die Rechnung so ausstellen, dass der schon bezahlte Betrag und darunter die fehlende Summe aufgelistet ist.
In beiden Fällen muß aus der Rechnung klar hervorgehen, warum eine Korrektur nötig ist. Dein Auftrageber darf nicht einfach die Zahlung verweigern wenn du einen Rechtsanspruch auf die volle Summe hast, nur weil du einen Fehler gemacht hast. Mehr als 3 Jahre kannst du aber m.W. nicht nachfordern.
Gruß S.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ok, vielen Dank, Shakespeare. Sehr informativ.
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Shakespeare schrieb:
Rechnungen die geschuldet werden, verjähren m.W. erst nach einigen Jahren.
Aus der neuen Rechnung muß klar hervorgehen, dass die erste fehlerhaft war und es sich hier um eine Korrektur gem. vertraglicher Absprache handelt.
Das ganze muß transparent für den Kunden bzw. hier dem Auftrageber sein.
Also am besten die alte Rechnung dranhängen, wenn du nur den Korrekturbetrag in Rechnung stellst oder die Rechnung so ausstellen, dass der schon bezahlte Betrag und darunter die fehlende Summe aufgelistet ist.
In beiden Fällen muß aus der Rechnung klar hervorgehen, warum eine Korrektur nötig ist. Dein Auftrageber darf nicht einfach die Zahlung verweigern wenn du einen Rechtsanspruch auf die volle Summe hast, nur weil du einen Fehler gemacht hast. Mehr als 3 Jahre kannst du aber m.W. nicht nachfordern.
Gruß S.
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