Verändere zusammen mit uns die
Gesundheitswelt von morgen.
In dieser Rolle begleitest du
unsere Coaching Teilnehmer durch
das Kursprogramm und führst
physiotherapeutische Anamnesen
durch. Unsere Physiotherapeuten
halten den Kontakt zu unseren
Teilnehmern und sind gut darin,
diese zur optimalen Gesundheit zu
unterstützen. Das umfasst folgende
Aufgaben:
-Durchführung einer festgelegten
Anamnese
-wöchentliche Beratung durch
Video-Calls zu unseren Teilnehmern
-Erstellung von individuelle...
Gesundheitswelt von morgen.
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-Durchführung einer festgelegten
Anamnese
-wöchentliche Beratung durch
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würde gern neben meiner Angestelltentätigkeit als Physio bei mir zu Hause in einem eingerichteten Raum Privatpatienten behandeln. Mit AG abgeklärt, Haftpflicht vorhanden. Was sollte ich noch beachten? Ab wann sind Rentenbeiträge fällig?
Danke für jede hilfreiche Antwort
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
würde gern neben meiner Angestelltentätigkeit als Physio bei mir zu Hause in einem eingerichteten Raum Privatpatienten behandeln. Mit AG abgeklärt, Haftpflicht vorhanden. Was sollte ich noch beachten? Ab wann sind Rentenbeiträge fällig?
Danke für jede hilfreiche Antwort
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radames schrieb:
Warum keine Selbstzahler ohne Rezept?
Warum keine Selbstzahler ohne Rezept?
Weil das zu Konflikten mit dem HeilprG führen könnte?
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Papa Alpaka schrieb:
radames schrieb am 19.10.16 22:46:
Warum keine Selbstzahler ohne Rezept?
Weil das zu Konflikten mit dem HeilprG führen könnte?
Dazu dann die Haftung!
Also lieber Finger weg!
mfg hgb :wink:
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hgb schrieb:
.. weil ohne Rp. auch eine steuerpflichtige Leistung entstehehen kann, falls die Unzulässigkeit wegen fehlenden HP's nicht greifen sollte!!
Dazu dann die Haftung!
Also lieber Finger weg!
mfg hgb :wink:
Als Ergänzung: natürlich nur PP mit Privatrezept
" Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.04.2016, Az.: B 3 KR 23/15 R entschieden, dass Leistungen einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin die außerhalb der zugelassenen Praxis stattfinden nicht vergütet werden müssen, wenn kein Hausbesuch verordnet worden ist.
Vielmehr entschied das Gericht, dass selbst bei einer vollständig korrekten Behandlungsausführung der Vergütungsanspruch wegfällt, wenn außerhalb der zugelassenen Praxisräumlichkeiten behandelt wird. Es würde ganz einfach kein Vergütungsanspruch bestehen, wenn die Leistungen nicht an einer Stätte ausgeübt worden wäre, welche eine zugelassene Praxisausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung vorweisen würde. Im entsprechenden Fall wurden rund 5000 € seitens der Krankenkasse zurückgefordert. Die Therapeutin musste die Summe zahlen.
Das Urteil mag zwar für manche Praxisinhaber unverständlich sein, nur ist es streng formell an den Rahmenverträgen und Zulassungsempfehlungen orientiert und muss zwingend bundesweit beachtet werden. Eine derartige Entscheidung eines Bundesgerichts hat im wesentlichen die gleiche Bindungswirkung wie eingesetzt. Sollte also ein vergleichbarer Fall vorliegen, ist das Urteil unmittelbar anwendbar.
Praxisinhaber sollten sich also bewusst machen, dass ein Vergütungsanspruch für Leistungen außerhalb der Praxis, nicht besteht, wenn kein Hausbesuch verordnet wurde. Die Entscheidung ist es verständlich auch auf alle anderen Heilmittelerbringer zu übertragen. "
Im Moment wird noch überprüft, ob ähnliche Anwendung auch bei PP´en besteht, gemessen an den Auflagen der LBO und des GA mit Ländervorschriften...
Allerdings nicht wegen des Honorars, sondern wegen der Arbeitsstätte...
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stefan 302 schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 1.9.16 21:18:
Als Ergänzung: natürlich nur PP mit Privatrezept
" Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.04.2016, Az.: B 3 KR 23/15 R entschieden, dass Leistungen einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin die außerhalb der zugelassenen Praxis stattfinden nicht vergütet werden müssen, wenn kein Hausbesuch verordnet worden ist.
Vielmehr entschied das Gericht, dass selbst bei einer vollständig korrekten Behandlungsausführung der Vergütungsanspruch wegfällt, wenn außerhalb der zugelassenen Praxisräumlichkeiten behandelt wird. Es würde ganz einfach kein Vergütungsanspruch bestehen, wenn die Leistungen nicht an einer Stätte ausgeübt worden wäre, welche eine zugelassene Praxisausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung vorweisen würde. Im entsprechenden Fall wurden rund 5000 € seitens der Krankenkasse zurückgefordert. Die Therapeutin musste die Summe zahlen.
Das Urteil mag zwar für manche Praxisinhaber unverständlich sein, nur ist es streng formell an den Rahmenverträgen und Zulassungsempfehlungen orientiert und muss zwingend bundesweit beachtet werden. Eine derartige Entscheidung eines Bundesgerichts hat im wesentlichen die gleiche Bindungswirkung wie eingesetzt. Sollte also ein vergleichbarer Fall vorliegen, ist das Urteil unmittelbar anwendbar.
Praxisinhaber sollten sich also bewusst machen, dass ein Vergütungsanspruch für Leistungen außerhalb der Praxis, nicht besteht, wenn kein Hausbesuch verordnet wurde. Die Entscheidung ist es verständlich auch auf alle anderen Heilmittelerbringer zu übertragen. "
Im Moment wird noch überprüft, ob ähnliche Anwendung auch bei PP´en besteht, gemessen an den Auflagen der LBO und des GA mit Ländervorschriften...
Allerdings nicht wegen des Honorars, sondern wegen der Arbeitsstätte...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Als Ergänzung: natürlich nur PP mit Privatrezept
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die neue schrieb:
u.a. Bauamt, je nach Land Gesundheitsamt, BG .....
Ansonsten fragst Du Deinen Vermieter wegen dem Bauantrag. Der wird in der Regel allerdings schon im Mietvertrag über Wohnraum eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen haben, bzw. wird der in jedem Fall sein OK dazu geben müssen. Das wird er im Normalfall nicht tun. Bist Du Eigentümer und in einer WEG, dann musst Du das bei einer WEG Versammlung zur Abstimmung bringen, erst dann kannst Du die Nutzungsänderung beantragen.
Alleine schon deshalb ist das was Du vorhast nicht unbedingt einfach.
Hint: Laß es bleiben, da bleibt Dir bei einem € 450,-- bei dem Du auch in die Rente mit ein bezahlst, mehr bei weniger Aufwand.
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Helmut Fromberger schrieb:
Zu allererst der Hinweis, dass gewerbliche Tätigkeiten in Wohnräumen so ohne weiteres nicht unbedingt möglich sind. Solltest Du Eigentümer sein, dann musst Du Dich selber um einen entsprechenden Bauantrag kümmern.
Ansonsten fragst Du Deinen Vermieter wegen dem Bauantrag. Der wird in der Regel allerdings schon im Mietvertrag über Wohnraum eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen haben, bzw. wird der in jedem Fall sein OK dazu geben müssen. Das wird er im Normalfall nicht tun. Bist Du Eigentümer und in einer WEG, dann musst Du das bei einer WEG Versammlung zur Abstimmung bringen, erst dann kannst Du die Nutzungsänderung beantragen.
Alleine schon deshalb ist das was Du vorhast nicht unbedingt einfach.
Hint: Laß es bleiben, da bleibt Dir bei einem € 450,-- bei dem Du auch in die Rente mit ein bezahlst, mehr bei weniger Aufwand.
Auftraggeber sind dann die Patienten - viele verschiedene Auftraggeber !
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die neue schrieb:
die Antwort geht total an der Frage vorbei ....
Und du meinst, dass mit Rechnung stellen und Werbung alles erfüllt ist? Mach dich mal richtig schlau, dann stellst du fest, welcher Aufwand daran hängt, wenn man Patienten (auch privat) eigenständig zu Hause behandeln will.
Es wäre gut, wenn nicht einfach auf Blaue hinein hier Dinge gepostet und "Empfehlungen" gegeben werden, mit denen man sich noch nie wirklich befasst hat.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
@Libell
Und du meinst, dass mit Rechnung stellen und Werbung alles erfüllt ist? Mach dich mal richtig schlau, dann stellst du fest, welcher Aufwand daran hängt, wenn man Patienten (auch privat) eigenständig zu Hause behandeln will.
Es wäre gut, wenn nicht einfach auf Blaue hinein hier Dinge gepostet und "Empfehlungen" gegeben werden, mit denen man sich noch nie wirklich befasst hat.
Gruß Britt
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Libell schrieb:
Falls es sich um Privatpatienten handelt, am besten selbst werben und die Rechnung direkt an den jeweiligen Patienten stellen.
Auftraggeber sind dann die Patienten - viele verschiedene Auftraggeber !
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