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Anonymer Teilnehmer
23.10.2017 21:17
Liebe Kollegen,

jetzt muß ich doch nochmal fragen, nachdem keine Anlaufstelle es ganz sicher sagen kann (Berufsverband, Anwalt, Steuerberater ).
Wie verhält es sich nun, wenn eine Statusfeststellung negativ ausgeht und es zu Nachforderungen kommt. Was kommt auf den freien Mitarbeiter zu? Muss er auch etwas nachzahlen? Weiss es jemand sicher aus eigener Erfahrung?

Ich wäre dankbar für sachliche Antworten.
Viele Grüße
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Liebe Kollegen, jetzt muß ich doch nochmal fragen, nachdem keine Anlaufstelle es ganz sicher sagen kann (Berufsverband, Anwalt, Steuerberater ). Wie verhält es sich nun, wenn eine Statusfeststellung negativ ausgeht und es zu Nachforderungen kommt. Was kommt auf den freien Mitarbeiter zu? Muss er auch etwas nachzahlen? Weiss es jemand sicher aus eigener Erfahrung? Ich wäre dankbar für sachliche Antworten. Viele Grüße
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Liebe Kollegen,

jetzt muß ich doch nochmal fragen, nachdem keine Anlaufstelle es ganz sicher sagen kann (Berufsverband, Anwalt, Steuerberater ).
Wie verhält es sich nun, wenn eine Statusfeststellung negativ ausgeht und es zu Nachforderungen kommt. Was kommt auf den freien Mitarbeiter zu? Muss er auch etwas nachzahlen? Weiss es jemand sicher aus eigener Erfahrung?

Ich wäre dankbar für sachliche Antworten.
Viele Grüße

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Gert Winsa
23.10.2017 22:03
Hast du dich wirklich ernsthaft mit der Materie befasst ? Selber recherchiert, die richtigen Anwälte, also diejenigen die auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert sind gefragt ? Incl. Steuerberater und Berufsverband... mir macht es nicht den Eindruck, wenn du wirklich all diese Fachleute konsultiert hättest, und die dir nicht weiterhelfen konnten, könnte es hier keine einzige Person im Forum.
Versteh mich nicht falsch, aber Eigeninitiative ist notwendig, wenn man das nicht gemacht hat, sollte man auch keine Eigeninitiative vortäuschen, denn zumindest der Anwalt für Sozialversicherungsrecht, wie aber auch die meisten Steuerberater können dir darauf die richtige Antwort geben.

Ja, dir als FM kann ganz viel passieren, dein Rentenkonto wird nämlich ohne eine einzige Einzahlung deinerseits gewaltig aufgestockt. Und das habe ich ganz aus eigener Recherche herausgefunden, beziehungsweise ergibt es sich aus der Logik, wie die Sozialversicherung aufgebaut ist, wenn man sich nur ein kleines bisschen mit der Materie beschäftigt.

Nicht böse gemeint, aber als FM gilt man als Selbstständig, das erfordert auch Eigenständigkeit im recherchieren und denken.
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Hast du dich wirklich ernsthaft mit der Materie befasst ? Selber recherchiert, die richtigen Anwälte, also diejenigen die auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert sind gefragt ? Incl. Steuerberater und Berufsverband... mir macht es nicht den Eindruck, wenn du wirklich all diese Fachleute konsultiert hättest, und die dir nicht weiterhelfen konnten, könnte es hier keine einzige Person im Forum. Versteh mich nicht falsch, aber Eigeninitiative ist notwendig, wenn man das nicht gemacht hat, sollte man auch keine Eigeninitiative vortäuschen, denn zumindest der Anwalt für Sozialversicherungsrecht, wie aber auch die meisten Steuerberater können dir darauf die richtige Antwort geben. Ja, dir als FM kann ganz viel passieren, dein Rentenkonto wird nämlich ohne eine einzige Einzahlung deinerseits gewaltig aufgestockt. Und das habe ich ganz aus eigener Recherche herausgefunden, beziehungsweise ergibt es sich aus der Logik, wie die Sozialversicherung aufgebaut ist, wenn man sich nur ein kleines bisschen mit der Materie beschäftigt. Nicht böse gemeint, aber als FM gilt man als Selbstständig, das erfordert auch Eigenständigkeit im recherchieren und denken.
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tom1350
23.10.2017 22:13
Als erstes ist doch zu klären, ob die Tätigkeit, die rückwirkend als abhängig beschäftigt eingestuft wird, dann den Haupt- oder einen Nebenerwerb darstellt.
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Als erstes ist doch zu klären, ob die Tätigkeit, die rückwirkend als abhängig beschäftigt eingestuft wird, dann den Haupt- oder einen Nebenerwerb darstellt.
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tom1350 schrieb:

Als erstes ist doch zu klären, ob die Tätigkeit, die rückwirkend als abhängig beschäftigt eingestuft wird, dann den Haupt- oder einen Nebenerwerb darstellt.

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Anonymer Teilnehmer
25.10.2017 12:32
Danke für eure Antworten.
Ja ich habe mich seit Jahren damit beschäftigt und bisher positive Erfahrungen gemacht.
Und ja Steuerberater (Heilberufe) und Anwalt (Berufsverband) waren vom Fach, aber niemand wollte eine sichere Aussage machen.

In dem konkreten Beispiel geht es um eine Statusfeststellung die nicht im ersten Monat abgeschickt wurde,
die im Nachhinein als abhängige Beschäftigung eingestuft wurde
und die Tätigkeit stellt nicht den Hauptverdienst dar.
RV Beiträge wurden gezahlt.

Meine Recherchen hatten bisher ergeben, dass die Nachvorderungen an den Praxisinhaber gestellt werden und dieser die Lohnnebenkosen von 3 Monaten vom freien Mitarbeiter einfordern kann.
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Danke für eure Antworten. Ja ich habe mich seit Jahren damit beschäftigt und bisher positive Erfahrungen gemacht. Und ja Steuerberater (Heilberufe) und Anwalt (Berufsverband) waren vom Fach, aber niemand wollte eine sichere Aussage machen. In dem konkreten Beispiel geht es um eine Statusfeststellung die nicht im ersten Monat abgeschickt wurde, die im Nachhinein als abhängige Beschäftigung eingestuft wurde und die Tätigkeit stellt nicht den Hauptverdienst dar. RV Beiträge wurden gezahlt. Meine Recherchen hatten bisher ergeben, dass die Nachvorderungen an den Praxisinhaber gestellt werden und dieser die Lohnnebenkosen von 3 Monaten vom freien Mitarbeiter einfordern kann.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Danke für eure Antworten.
Ja ich habe mich seit Jahren damit beschäftigt und bisher positive Erfahrungen gemacht.
Und ja Steuerberater (Heilberufe) und Anwalt (Berufsverband) waren vom Fach, aber niemand wollte eine sichere Aussage machen.

In dem konkreten Beispiel geht es um eine Statusfeststellung die nicht im ersten Monat abgeschickt wurde,
die im Nachhinein als abhängige Beschäftigung eingestuft wurde
und die Tätigkeit stellt nicht den Hauptverdienst dar.
RV Beiträge wurden gezahlt.

Meine Recherchen hatten bisher ergeben, dass die Nachvorderungen an den Praxisinhaber gestellt werden und dieser die Lohnnebenkosen von 3 Monaten vom freien Mitarbeiter einfordern kann.

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Anonymer Teilnehmer
25.10.2017 12:40
Danke für deine Antwort. Da das Thema so viel diskutiert ist habe ich mich recht knapp gefasst. Das kann den Eindruck vermitteln, dass man sich kaum damit auseinandergesetzt hat. Dem ist nicht so. Ich beschäftige mich seit Jahren damit. Ich denke auch, dass die Logik der Rentenversicherung klar ist. Aber da wie gesagt selbst Fachleute sich immer nur waage geäußert haben und nie ganz festlegen wollten auf Nachfrage wie sich das mit Nachzahlungen verhält, wollte ich jemanden fragen der es vielleicht aus eigener Erfahrung sagen kann. Und da dachte ich an das Forum.
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Danke für deine Antwort. Da das Thema so viel diskutiert ist habe ich mich recht knapp gefasst. Das kann den Eindruck vermitteln, dass man sich kaum damit auseinandergesetzt hat. Dem ist nicht so. Ich beschäftige mich seit Jahren damit. Ich denke auch, dass die Logik der Rentenversicherung klar ist. Aber da wie gesagt selbst Fachleute sich immer nur waage geäußert haben und nie ganz festlegen wollten auf Nachfrage wie sich das mit Nachzahlungen verhält, wollte ich jemanden fragen der es vielleicht aus eigener Erfahrung sagen kann. Und da dachte ich an das Forum.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Danke für deine Antwort. Da das Thema so viel diskutiert ist habe ich mich recht knapp gefasst. Das kann den Eindruck vermitteln, dass man sich kaum damit auseinandergesetzt hat. Dem ist nicht so. Ich beschäftige mich seit Jahren damit. Ich denke auch, dass die Logik der Rentenversicherung klar ist. Aber da wie gesagt selbst Fachleute sich immer nur waage geäußert haben und nie ganz festlegen wollten auf Nachfrage wie sich das mit Nachzahlungen verhält, wollte ich jemanden fragen der es vielleicht aus eigener Erfahrung sagen kann. Und da dachte ich an das Forum.

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tom1350
25.10.2017 13:00
Bei den rückwirkend zu zahlenden Lohnnebenkosten ist fraglich, ob das auch auf Krankenversicherungsbeiträgen zutrifft. Da muss man sich die Haupttätigkeit angucken und auch PKV oder freiwillig GKV bzw. regulär GKV.

Wenn der bisher FM daran interessiert ist die Tätigkeit weiter auszuführen, kann er mit seinen erstatteten RV-Beiträgen die Nachforderungen an den PI ausgleichen.
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Bei den rückwirkend zu zahlenden Lohnnebenkosten ist fraglich, ob das auch auf Krankenversicherungsbeiträgen zutrifft. Da muss man sich die Haupttätigkeit angucken und auch PKV oder freiwillig GKV bzw. regulär GKV. Wenn der bisher FM daran interessiert ist die Tätigkeit weiter auszuführen, kann er mit seinen erstatteten RV-Beiträgen die Nachforderungen an den PI ausgleichen.
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tom1350 schrieb:

Bei den rückwirkend zu zahlenden Lohnnebenkosten ist fraglich, ob das auch auf Krankenversicherungsbeiträgen zutrifft. Da muss man sich die Haupttätigkeit angucken und auch PKV oder freiwillig GKV bzw. regulär GKV.

Wenn der bisher FM daran interessiert ist die Tätigkeit weiter auszuführen, kann er mit seinen erstatteten RV-Beiträgen die Nachforderungen an den PI ausgleichen.

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Ingo Friedrich
25.10.2017 13:33
tom1350 schrieb am 25.10.17 13:00:
Bei den rückwirkend zu zahlenden Lohnnebenkosten ist fraglich, ob das auch auf Krankenversicherungsbeiträgen zutrifft. Da muss man sich die Haupttätigkeit angucken und auch PKV oder freiwillig GKV bzw. regulär GKV.

Wenn der bisher FM daran interessiert ist die Tätigkeit weiter auszuführen, kann er mit seinen erstatteten RV-Beiträgen die Nachforderungen an den PI ausgleichen.

Grundsätzlich fair gedacht. Da es ja nicht die Haupttätigkeit war wird es wohl anteilig keine Erstattung geben. Wie kommst du darauf?

MfG
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[zitat]tom1350 schrieb am 25.10.17 13:00: Bei den rückwirkend zu zahlenden Lohnnebenkosten ist fraglich, ob das auch auf Krankenversicherungsbeiträgen zutrifft. Da muss man sich die Haupttätigkeit angucken und auch PKV oder freiwillig GKV bzw. regulär GKV. Wenn der bisher FM daran interessiert ist die Tätigkeit weiter auszuführen, kann er mit seinen erstatteten RV-Beiträgen die Nachforderungen an den PI ausgleichen. [/zitat] Grundsätzlich fair gedacht. Da es ja nicht die Haupttätigkeit war wird es wohl anteilig keine Erstattung geben. Wie kommst du darauf? MfG
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Ingo Friedrich schrieb:

tom1350 schrieb am 25.10.17 13:00:
Bei den rückwirkend zu zahlenden Lohnnebenkosten ist fraglich, ob das auch auf Krankenversicherungsbeiträgen zutrifft. Da muss man sich die Haupttätigkeit angucken und auch PKV oder freiwillig GKV bzw. regulär GKV.

Wenn der bisher FM daran interessiert ist die Tätigkeit weiter auszuführen, kann er mit seinen erstatteten RV-Beiträgen die Nachforderungen an den PI ausgleichen.

Grundsätzlich fair gedacht. Da es ja nicht die Haupttätigkeit war wird es wohl anteilig keine Erstattung geben. Wie kommst du darauf?

MfG

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tom1350
25.10.2017 13:36
Das ist insoweit richtig Ingo, dass man auch hier gucken muss, ob die RV-Beiträge pauschal oder individuell gezahlt wurden.
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Das ist insoweit richtig Ingo, dass man auch hier gucken muss, ob die RV-Beiträge pauschal oder individuell gezahlt wurden.
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tom1350 schrieb:

Das ist insoweit richtig Ingo, dass man auch hier gucken muss, ob die RV-Beiträge pauschal oder individuell gezahlt wurden.

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Gert Winsa
26.10.2017 19:10
Bei einer Statusfeststellung innerhalb des ersten Monats werden selbst bei "Scheinselbstständigkeitseinstufung" keine Rückforderungen seitens der RV vorgenommen.

Der PI kann nicht die Lohnnebenkosten der letzten 3 Monate einbehalten, sondern die vertraglich vereinbarte Zahlung (also meist den Prozentsatz) einbehalten und gar nicht an den FM auszahlen. Da viele Rezepte ja erst im Nachhinein in 1-2 Monaten abgerechnet werden, kann sobald vom negativen Status erfahren wurde, die 3 künftigen Folgemonate der FM "Provision" einbehalten werden. Das macht aber oft auch nicht den Bock fett.

Zwecks KV Beiträgen dürfte es nach meiner Logik eigentlich unrelevant sein ob Haupt oder Nebentätigkeit, Angestellt oder FM, es wird alles Rückwirkend so abgewickelt wie wenn der FM ein Angestellter gewesen wäre. Wenn die Haupttätigkeit ein Angestelltenverhältnis ist und er darüber KV versichert ist, muss er auch für eine Nebentätigkeit KV Beiträge zahlen, im endeffekt entspricht dass der Konstellation wie wenn ein Arbeitnehmer 2 Angestelltenverhältnisse hat, er muss auch in jedem der beiden KV Beiträge anteilsmäßig zahlen. Egel ob das zweite Angestelltenverhältnis Haupt oder Nebentätigkeit ist.
Auch wenn die Haupttätigkeit ein FM Verhältnis ist, unabhängig ob er darin Privat oder GKV versicht ist, und ein FM ein zweites Arbeitsverhältnis als Angestelltenverhältnis sucht muss er sich für das Angestelltenverhältnis komplett Sozialversichern lassen, sofern es 450 Euro Pro Monat übersteigt. Also trifft das gleiche auch auf ein FM Verhältnis zu dass im Nachhinein als Angestelltenverhältnis beurteilt wird, denn es wird alles so rückabgewickelt wie wenn er von Anfang an Angestellter gewesen wäre.

Die Sozialversicherungsbeiträge kann man sich für ein FM Verhältnis ja nur sparen, wenn die Haupttätigkeit ein Angestelltenverhältnis ist, und das Nebenverhältnis ein glasklares FM Verhältnis ist, wird das nebentätige FM Verhältnis im nachhinein als Angestelltenverhältnis beurteilt, muss sich auch Rückwirkend dafür Sozialversichert werden.

Ich bin offen für Korrekturen.
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Bei einer Statusfeststellung innerhalb des ersten Monats werden selbst bei "Scheinselbstständigkeitseinstufung" keine Rückforderungen seitens der RV vorgenommen. Der PI kann nicht die Lohnnebenkosten der letzten 3 Monate einbehalten, sondern die vertraglich vereinbarte Zahlung (also meist den Prozentsatz) einbehalten und gar nicht an den FM auszahlen. Da viele Rezepte ja erst im Nachhinein in 1-2 Monaten abgerechnet werden, kann sobald vom negativen Status erfahren wurde, die 3 künftigen Folgemonate der FM "Provision" einbehalten werden. Das macht aber oft auch nicht den Bock fett. Zwecks KV Beiträgen dürfte es nach meiner Logik eigentlich unrelevant sein ob Haupt oder Nebentätigkeit, Angestellt oder FM, es wird alles Rückwirkend so abgewickelt wie wenn der FM ein Angestellter gewesen wäre. Wenn die Haupttätigkeit ein Angestelltenverhältnis ist und er darüber KV versichert ist, muss er auch für eine Nebentätigkeit KV Beiträge zahlen, im endeffekt entspricht dass der Konstellation wie wenn ein Arbeitnehmer 2 Angestelltenverhältnisse hat, er muss auch in jedem der beiden KV Beiträge anteilsmäßig zahlen. Egel ob das zweite Angestelltenverhältnis Haupt oder Nebentätigkeit ist. Auch wenn die Haupttätigkeit ein FM Verhältnis ist, unabhängig ob er darin Privat oder GKV versicht ist, und ein FM ein zweites Arbeitsverhältnis als Angestelltenverhältnis sucht muss er sich für das Angestelltenverhältnis komplett Sozialversichern lassen, sofern es 450 Euro Pro Monat übersteigt. Also trifft das gleiche auch auf ein FM Verhältnis zu dass im Nachhinein als Angestelltenverhältnis beurteilt wird, denn es wird alles so rückabgewickelt wie wenn er von Anfang an Angestellter gewesen wäre. Die Sozialversicherungsbeiträge kann man sich für ein FM Verhältnis ja nur sparen, wenn die Haupttätigkeit ein Angestelltenverhältnis ist, und das Nebenverhältnis ein glasklares FM Verhältnis ist, wird das nebentätige FM Verhältnis im nachhinein als Angestelltenverhältnis beurteilt, muss sich auch Rückwirkend dafür Sozialversichert werden. Ich bin offen für Korrekturen.
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Gert Winsa schrieb:

Bei einer Statusfeststellung innerhalb des ersten Monats werden selbst bei "Scheinselbstständigkeitseinstufung" keine Rückforderungen seitens der RV vorgenommen.

Der PI kann nicht die Lohnnebenkosten der letzten 3 Monate einbehalten, sondern die vertraglich vereinbarte Zahlung (also meist den Prozentsatz) einbehalten und gar nicht an den FM auszahlen. Da viele Rezepte ja erst im Nachhinein in 1-2 Monaten abgerechnet werden, kann sobald vom negativen Status erfahren wurde, die 3 künftigen Folgemonate der FM "Provision" einbehalten werden. Das macht aber oft auch nicht den Bock fett.

Zwecks KV Beiträgen dürfte es nach meiner Logik eigentlich unrelevant sein ob Haupt oder Nebentätigkeit, Angestellt oder FM, es wird alles Rückwirkend so abgewickelt wie wenn der FM ein Angestellter gewesen wäre. Wenn die Haupttätigkeit ein Angestelltenverhältnis ist und er darüber KV versichert ist, muss er auch für eine Nebentätigkeit KV Beiträge zahlen, im endeffekt entspricht dass der Konstellation wie wenn ein Arbeitnehmer 2 Angestelltenverhältnisse hat, er muss auch in jedem der beiden KV Beiträge anteilsmäßig zahlen. Egel ob das zweite Angestelltenverhältnis Haupt oder Nebentätigkeit ist.
Auch wenn die Haupttätigkeit ein FM Verhältnis ist, unabhängig ob er darin Privat oder GKV versicht ist, und ein FM ein zweites Arbeitsverhältnis als Angestelltenverhältnis sucht muss er sich für das Angestelltenverhältnis komplett Sozialversichern lassen, sofern es 450 Euro Pro Monat übersteigt. Also trifft das gleiche auch auf ein FM Verhältnis zu dass im Nachhinein als Angestelltenverhältnis beurteilt wird, denn es wird alles so rückabgewickelt wie wenn er von Anfang an Angestellter gewesen wäre.

Die Sozialversicherungsbeiträge kann man sich für ein FM Verhältnis ja nur sparen, wenn die Haupttätigkeit ein Angestelltenverhältnis ist, und das Nebenverhältnis ein glasklares FM Verhältnis ist, wird das nebentätige FM Verhältnis im nachhinein als Angestelltenverhältnis beurteilt, muss sich auch Rückwirkend dafür Sozialversichert werden.

Ich bin offen für Korrekturen.

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Gert Winsa
26.10.2017 19:18
Ach ja, wie sind denn die Erfahrungen/Meinungen zwecks KV ?? Aus meiner Sicht gibt es keine Konstellation in denen die KV-Beiträge nicht auch Rückabgewickelt werden. Wenn der "Scheinselbstständige" vorher freiwillig in die GKV eingezahlt hat, werden ihm diese Beiträge wohl zurückerstattet, und es wird alles vom PI nachgefordert, oder ??

Wie verhält es sich bei der PKV, wird der PKV Vertrag rückwirkend gekündigt ?? Das würde bedeuten der Vertragsnehmer bekommt zwar seine Beiträge zurück, müsste aber auch alle Leistungen die er eingereicht und sich bezahlen hat lassen ebenso an die PKV zurückzahlen... sehr kompliziert. Hierzu fehlen mir auch die Infos und, zum Glück, Erfahrungswerte.
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Ach ja, wie sind denn die Erfahrungen/Meinungen zwecks KV ?? Aus meiner Sicht gibt es keine Konstellation in denen die KV-Beiträge nicht auch Rückabgewickelt werden. Wenn der "Scheinselbstständige" vorher freiwillig in die GKV eingezahlt hat, werden ihm diese Beiträge wohl zurückerstattet, und es wird alles vom PI nachgefordert, oder ?? Wie verhält es sich bei der PKV, wird der PKV Vertrag rückwirkend gekündigt ?? Das würde bedeuten der Vertragsnehmer bekommt zwar seine Beiträge zurück, müsste aber auch alle Leistungen die er eingereicht und sich bezahlen hat lassen ebenso an die PKV zurückzahlen... sehr kompliziert. Hierzu fehlen mir auch die Infos und, zum Glück, Erfahrungswerte.
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Gert Winsa schrieb:

Ach ja, wie sind denn die Erfahrungen/Meinungen zwecks KV ?? Aus meiner Sicht gibt es keine Konstellation in denen die KV-Beiträge nicht auch Rückabgewickelt werden. Wenn der "Scheinselbstständige" vorher freiwillig in die GKV eingezahlt hat, werden ihm diese Beiträge wohl zurückerstattet, und es wird alles vom PI nachgefordert, oder ??

Wie verhält es sich bei der PKV, wird der PKV Vertrag rückwirkend gekündigt ?? Das würde bedeuten der Vertragsnehmer bekommt zwar seine Beiträge zurück, müsste aber auch alle Leistungen die er eingereicht und sich bezahlen hat lassen ebenso an die PKV zurückzahlen... sehr kompliziert. Hierzu fehlen mir auch die Infos und, zum Glück, Erfahrungswerte.

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tom1350
26.10.2017 20:13
Wenn man in der PKV ist muss für eine angestellte Nebentätigkeit nicht noch extra in die GKV eingezahlt werden.

Wenn ein FM bei mehreren Auftraggebern in die freiwillige GKV einzahlt, ist auch hier eine Zahlung von der angestellten Nebentätigkeit fraglich, bzw. würde den Beitrag der freiwilligen GKV entsprechend reduzieren.

Ebenso würde eine nachträgliche Forderung von DRV Beiträgen für die Nebentätigkeit den individuellen Beitrag der FM Haupttätigkeit reduzieren und müßte an den FM zurück bezahlt werden.
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Wenn man in der PKV ist muss für eine angestellte Nebentätigkeit nicht noch extra in die GKV eingezahlt werden. Wenn ein FM bei mehreren Auftraggebern in die freiwillige GKV einzahlt, ist auch hier eine Zahlung von der angestellten Nebentätigkeit fraglich, bzw. würde den Beitrag der freiwilligen GKV entsprechend reduzieren. Ebenso würde eine nachträgliche Forderung von DRV Beiträgen für die Nebentätigkeit den individuellen Beitrag der FM Haupttätigkeit reduzieren und müßte an den FM zurück bezahlt werden.
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tom1350 schrieb:

Wenn man in der PKV ist muss für eine angestellte Nebentätigkeit nicht noch extra in die GKV eingezahlt werden.

Wenn ein FM bei mehreren Auftraggebern in die freiwillige GKV einzahlt, ist auch hier eine Zahlung von der angestellten Nebentätigkeit fraglich, bzw. würde den Beitrag der freiwilligen GKV entsprechend reduzieren.

Ebenso würde eine nachträgliche Forderung von DRV Beiträgen für die Nebentätigkeit den individuellen Beitrag der FM Haupttätigkeit reduzieren und müßte an den FM zurück bezahlt werden.

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Anonymer Teilnehmer
27.10.2017 19:59
Danke nochmal für die Erklärungen mit den 3 Monaten nicht -Auszahlung statt Rückforderung und für die Informationen mit der KV.

Kleiner Zusatz: es gibt leider eine Variante bei der man trotz Statusfeststellung im ersten Monat abgeschickt, nachzahlen muß (wenn man als abhängig beschäftigt eingestuft wird). Wenn der FM eine KV ohne Krankentagegeld hat und keine private Rentenversicherung von mindestens 84 Euro (und ein paar Cent) pro Monat. Das wird dann abgefragt.
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Danke nochmal für die Erklärungen mit den 3 Monaten nicht -Auszahlung statt Rückforderung und für die Informationen mit der KV. Kleiner Zusatz: es gibt leider eine Variante bei der man trotz Statusfeststellung im ersten Monat abgeschickt, nachzahlen muß (wenn man als abhängig beschäftigt eingestuft wird). Wenn der FM eine KV ohne Krankentagegeld hat und keine private Rentenversicherung von mindestens 84 Euro (und ein paar Cent) pro Monat. Das wird dann abgefragt.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Danke nochmal für die Erklärungen mit den 3 Monaten nicht -Auszahlung statt Rückforderung und für die Informationen mit der KV.

Kleiner Zusatz: es gibt leider eine Variante bei der man trotz Statusfeststellung im ersten Monat abgeschickt, nachzahlen muß (wenn man als abhängig beschäftigt eingestuft wird). Wenn der FM eine KV ohne Krankentagegeld hat und keine private Rentenversicherung von mindestens 84 Euro (und ein paar Cent) pro Monat. Das wird dann abgefragt.

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Gert Winsa
27.10.2017 20:53
tom1350 schrieb am 26.10.17 20:13:
Wenn ein FM bei mehreren Auftraggebern in die freiwillige GKV einzahlt, ist auch hier eine Zahlung von der angestellten Nebentätigkeit fraglich, bzw. würde den Beitrag der freiwilligen GKV entsprechend reduzieren.


Das stelle ich in Frage, auch ein Angestellter der 3 oder mehr Teilzeitanstellungen hat muss für jede anteilig seine 8,6% GKV bezahlen, bis er die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4350,- monatlich erreicht hat, was einem stolzen GKV Beitrag von 678,- Euro entspricht (AG + AN Anteil 15,6%)
Der FM könnte aus meiner Sicht nur dann eine Befreiung der GKV Beiträge für das Scheinselbstständigen Verhältnis herausschlagen wenn er mit den anderen Auftraggebern, also nur einem Teil seiner Arbeit 4350,- Verdient und schon 678 Euro monatlich einzahlt.... das wird kaum ein FM schaffen.

Das besagt die Theorie. Hast du andere Praxiserfahrungen/Beispiele ??

@ Anonymer: Entschuldigung aber das ist Selbstverständlich, daher zweifel ich an deinen Recherche Qualitäten, es ist seit Jahren bekannt dass jeder FM ohne Angestellte in die DRV einzahlen muss. Absolute Pflicht!!
Ein Selbstständiger muss gut urteilen können, auch welche Informationen er wie bewertet, denn jeder Fehler wird bestraft, da kann man sich nicht mit Unwissenheit rausreden. Gut überlegen ob das was für einen ist, wer sich davon überfordert fühlt sollte lieber Angestellter bleiben. Auch FMs können zur Rückzahlung der DRV Beiträge gezwungen werden, wenn sie sich nicht selber versichern, und das kann auch für den FM richtig teuer werden (270 bzw. 520 oder Umsatzbezogen 18,9% pro Monat Rückwirkdend) Da kommen auch schnell 5 stellige Beträge zusammen.
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[zitat]tom1350 schrieb am 26.10.17 20:13: Wenn ein FM bei mehreren Auftraggebern in die freiwillige GKV einzahlt, ist auch hier eine Zahlung von der angestellten Nebentätigkeit fraglich, bzw. würde den Beitrag der freiwilligen GKV entsprechend reduzieren. [/zitat] Das stelle ich in Frage, auch ein Angestellter der 3 oder mehr Teilzeitanstellungen hat muss für jede anteilig seine 8,6% GKV bezahlen, bis er die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4350,- monatlich erreicht hat, was einem stolzen GKV Beitrag von 678,- Euro entspricht (AG + AN Anteil 15,6%) Der FM könnte aus meiner Sicht nur dann eine Befreiung der GKV Beiträge für das Scheinselbstständigen Verhältnis herausschlagen wenn er mit den anderen Auftraggebern, also nur einem Teil seiner Arbeit 4350,- Verdient und schon 678 Euro monatlich einzahlt.... das wird kaum ein FM schaffen. Das besagt die Theorie. Hast du andere Praxiserfahrungen/Beispiele ?? @ Anonymer: Entschuldigung aber das ist Selbstverständlich, daher zweifel ich an deinen Recherche Qualitäten, es ist seit Jahren bekannt dass jeder FM ohne Angestellte in die DRV einzahlen muss. Absolute Pflicht!! Ein Selbstständiger muss gut urteilen können, auch welche Informationen er wie bewertet, denn jeder Fehler wird bestraft, da kann man sich nicht mit Unwissenheit rausreden. Gut überlegen ob das was für einen ist, wer sich davon überfordert fühlt sollte lieber Angestellter bleiben. Auch FMs können zur Rückzahlung der DRV Beiträge gezwungen werden, wenn sie sich nicht selber versichern, und das kann auch für den FM richtig teuer werden (270 bzw. 520 oder Umsatzbezogen 18,9% pro Monat Rückwirkdend) Da kommen auch schnell 5 stellige Beträge zusammen.
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Gert Winsa schrieb:

tom1350 schrieb am 26.10.17 20:13:
Wenn ein FM bei mehreren Auftraggebern in die freiwillige GKV einzahlt, ist auch hier eine Zahlung von der angestellten Nebentätigkeit fraglich, bzw. würde den Beitrag der freiwilligen GKV entsprechend reduzieren.


Das stelle ich in Frage, auch ein Angestellter der 3 oder mehr Teilzeitanstellungen hat muss für jede anteilig seine 8,6% GKV bezahlen, bis er die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4350,- monatlich erreicht hat, was einem stolzen GKV Beitrag von 678,- Euro entspricht (AG + AN Anteil 15,6%)
Der FM könnte aus meiner Sicht nur dann eine Befreiung der GKV Beiträge für das Scheinselbstständigen Verhältnis herausschlagen wenn er mit den anderen Auftraggebern, also nur einem Teil seiner Arbeit 4350,- Verdient und schon 678 Euro monatlich einzahlt.... das wird kaum ein FM schaffen.

Das besagt die Theorie. Hast du andere Praxiserfahrungen/Beispiele ??

@ Anonymer: Entschuldigung aber das ist Selbstverständlich, daher zweifel ich an deinen Recherche Qualitäten, es ist seit Jahren bekannt dass jeder FM ohne Angestellte in die DRV einzahlen muss. Absolute Pflicht!!
Ein Selbstständiger muss gut urteilen können, auch welche Informationen er wie bewertet, denn jeder Fehler wird bestraft, da kann man sich nicht mit Unwissenheit rausreden. Gut überlegen ob das was für einen ist, wer sich davon überfordert fühlt sollte lieber Angestellter bleiben. Auch FMs können zur Rückzahlung der DRV Beiträge gezwungen werden, wenn sie sich nicht selber versichern, und das kann auch für den FM richtig teuer werden (270 bzw. 520 oder Umsatzbezogen 18,9% pro Monat Rückwirkdend) Da kommen auch schnell 5 stellige Beträge zusammen.

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Gert Winsa schrieb:

Hast du dich wirklich ernsthaft mit der Materie befasst ? Selber recherchiert, die richtigen Anwälte, also diejenigen die auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert sind gefragt ? Incl. Steuerberater und Berufsverband... mir macht es nicht den Eindruck, wenn du wirklich all diese Fachleute konsultiert hättest, und die dir nicht weiterhelfen konnten, könnte es hier keine einzige Person im Forum.
Versteh mich nicht falsch, aber Eigeninitiative ist notwendig, wenn man das nicht gemacht hat, sollte man auch keine Eigeninitiative vortäuschen, denn zumindest der Anwalt für Sozialversicherungsrecht, wie aber auch die meisten Steuerberater können dir darauf die richtige Antwort geben.

Ja, dir als FM kann ganz viel passieren, dein Rentenkonto wird nämlich ohne eine einzige Einzahlung deinerseits gewaltig aufgestockt. Und das habe ich ganz aus eigener Recherche herausgefunden, beziehungsweise ergibt es sich aus der Logik, wie die Sozialversicherung aufgebaut ist, wenn man sich nur ein kleines bisschen mit der Materie beschäftigt.

Nicht böse gemeint, aber als FM gilt man als Selbstständig, das erfordert auch Eigenständigkeit im recherchieren und denken.

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hermi
23.10.2017 22:15
Wenn man eine Statusfeststellung zu Beginn des Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnisses
machen lässt, kommt es bis zum Zeitpunkt des Bescheides zu keinen Nachforderungen.
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Wenn man eine Statusfeststellung [b]zu Beginn[/b] des Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnisses machen lässt, kommt es bis zum Zeitpunkt des Bescheides zu [b]keinen Nachforderungen.[/b]
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Gert Winsa
23.10.2017 22:29
Da hat hermi absolut recht, ich ging davon aus dass das allseits bekannt ist, sobald man nur kurz im Forum stöbert....

Die Frage bezog sich auf Statusfeststellung UND Nachzahlung, die kombi tritt immer dann ein, wenn die Statusfeststellung bei schon lange tätigen FMs in einer Praxis durchgeführt wird, was eigentlich unsinn ist. Wenn ein PI unsicher ist ob das Verhältnis nicht evtl. Scheinselbstständig ist bleibt nur die Trennung, keine Statusfeststellung, dabei schaufelt man sich das eigene Grab.
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Da hat hermi absolut recht, ich ging davon aus dass das allseits bekannt ist, sobald man nur kurz im Forum stöbert.... Die Frage bezog sich auf Statusfeststellung UND Nachzahlung, die kombi tritt immer dann ein, wenn die Statusfeststellung bei schon lange tätigen FMs in einer Praxis durchgeführt wird, was eigentlich unsinn ist. Wenn ein PI unsicher ist ob das Verhältnis nicht evtl. Scheinselbstständig ist bleibt nur die Trennung, keine Statusfeststellung, dabei schaufelt man sich das eigene Grab.
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Gert Winsa schrieb:

Da hat hermi absolut recht, ich ging davon aus dass das allseits bekannt ist, sobald man nur kurz im Forum stöbert....

Die Frage bezog sich auf Statusfeststellung UND Nachzahlung, die kombi tritt immer dann ein, wenn die Statusfeststellung bei schon lange tätigen FMs in einer Praxis durchgeführt wird, was eigentlich unsinn ist. Wenn ein PI unsicher ist ob das Verhältnis nicht evtl. Scheinselbstständig ist bleibt nur die Trennung, keine Statusfeststellung, dabei schaufelt man sich das eigene Grab.

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tom1350
24.10.2017 08:43
https://www.physio.de/forum5/freie-mitarbeiter/ist-freie-mitarbeit-nun-selbststaendigkeit/18/133807/139130#msg-139130

Zum einen das. In den ersten drei Jahren habe ich den halben Regelbeitrag gezahlt. Der war bezogen auf eine individuelle Berechnung unterm Strich höher. Auch Behörden unterliegen eines Wirtschaftlichkeitsanspruches. Eine rückwirkende Änderung wäre ein Minusgeschäft für die DRV. So lange man seine Beiträge zahlt sind alle zufrieden.
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https://www.physio.de/forum5/freie-mitarbeiter/ist-freie-mitarbeit-nun-selbststaendigkeit/18/133807/139130#msg-139130 Zum einen das. In den ersten drei Jahren habe ich den halben Regelbeitrag gezahlt. Der war bezogen auf eine individuelle Berechnung unterm Strich höher. Auch Behörden unterliegen eines Wirtschaftlichkeitsanspruches. Eine rückwirkende Änderung wäre ein Minusgeschäft für die DRV. So lange man seine Beiträge zahlt sind alle zufrieden.
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tom1350 schrieb:

https://www.physio.de/forum5/freie-mitarbeiter/ist-freie-mitarbeit-nun-selbststaendigkeit/18/133807/139130#msg-139130

Zum einen das. In den ersten drei Jahren habe ich den halben Regelbeitrag gezahlt. Der war bezogen auf eine individuelle Berechnung unterm Strich höher. Auch Behörden unterliegen eines Wirtschaftlichkeitsanspruches. Eine rückwirkende Änderung wäre ein Minusgeschäft für die DRV. So lange man seine Beiträge zahlt sind alle zufrieden.

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hermi schrieb:

Wenn man eine Statusfeststellung zu Beginn des Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnisses
machen lässt, kommt es bis zum Zeitpunkt des Bescheides zu keinen Nachforderungen.

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Anonymer Teilnehmer
29.10.2017 14:57
In dem Fall meinte ich nicht die DRV Beiträge für Selbstständige, sondern die Lohnnebenkostennachzahlung die anfallen kann trotz im ersten Monat abgeschickter Statusfeststellung (auch wenn der FM für seine weiteren Tätigkeiten schon DRV Beiträge bezahlt).
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In dem Fall meinte ich nicht die DRV Beiträge für Selbstständige, sondern die Lohnnebenkostennachzahlung die anfallen kann trotz im ersten Monat abgeschickter Statusfeststellung (auch wenn der FM für seine weiteren Tätigkeiten schon DRV Beiträge bezahlt).
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M0nique
30.10.2017 18:45
Ich verstehe die ganze Problematik wohl nicht...
Als FM zahlt man von Beginn an Beiträge in die RV und in die gesetzliche (oder private) RV. So zumindest sollte es eigentlich sein.
Die Höhe der Beiträge errechnen sich aus dem Einkommen des FM, das er - natürlich - bei der RV und KV angegeben hat.
Wo bitte ist dann das Problem?
Mit Gruß von Monique
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Ich verstehe die ganze Problematik wohl nicht... Als FM zahlt man von Beginn an Beiträge in die RV und in die gesetzliche (oder private) RV. So zumindest sollte es eigentlich sein. Die Höhe der Beiträge errechnen sich aus dem Einkommen des FM, das er - natürlich - bei der RV und KV angegeben hat. Wo bitte ist dann das Problem? Mit Gruß von Monique
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M0nique schrieb:

Ich verstehe die ganze Problematik wohl nicht...
Als FM zahlt man von Beginn an Beiträge in die RV und in die gesetzliche (oder private) RV. So zumindest sollte es eigentlich sein.
Die Höhe der Beiträge errechnen sich aus dem Einkommen des FM, das er - natürlich - bei der RV und KV angegeben hat.
Wo bitte ist dann das Problem?
Mit Gruß von Monique

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Anonymer Teilnehmer
30.10.2017 22:07
Da haben sich 2 Themen vermischt. Es gibt kein Problem mit den Beiträgen.

Ich habe nur ergänzt, dass nicht jede Statusfeststellung die im ersten Monat abgeschickt wird frei von Nachzahlung ist.

Grüße
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Da haben sich 2 Themen vermischt. Es gibt kein Problem mit den Beiträgen. Ich habe nur ergänzt, dass nicht jede Statusfeststellung die im ersten Monat abgeschickt wird frei von Nachzahlung ist. Grüße
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Da haben sich 2 Themen vermischt. Es gibt kein Problem mit den Beiträgen.

Ich habe nur ergänzt, dass nicht jede Statusfeststellung die im ersten Monat abgeschickt wird frei von Nachzahlung ist.

Grüße

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

In dem Fall meinte ich nicht die DRV Beiträge für Selbstständige, sondern die Lohnnebenkostennachzahlung die anfallen kann trotz im ersten Monat abgeschickter Statusfeststellung (auch wenn der FM für seine weiteren Tätigkeiten schon DRV Beiträge bezahlt).

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LoLa1357
03.11.2017 10:37
Bei einem Statusfeststellungsverfahren zu einem hauptberuflich Selbstständigen, welcher einer freien Mitarbeit nachgeht, sind folgende Dinge zu beachten:

Der hauptberuflich Selbstständige ist bei Angestelltentätigkeiten von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Hier muss man dem Bescheid der Clearingstelle auf jeden Fall widersprechen, weil die Clearingstelle häufig erst einmal pauschal Versicherungspflicht für alle Versicherungs-Zweige unterstellt.
Der Mitarbeiter ist also bereits entweder freiwillig gesetzlich versichert oder bei einer privaten KK versichert. Bei einer Nachzahlung nach einem Statusfeststellungsverfahren müssen keine weiteren Beiträge zur KK oder PflV gezahlt werden, wenn der Betroffene hauptberuflich selbstständig bleibt.
Anders ist das bei einem Minijob. Hier müssen alle Abgaben nachgezahlt werden, denn bei dem Beitrag zur Krankenversicherung handelt es sich hier um eine Pauschale, die alle bezahlen müssen.

Bei dem Antrag zum Statusfeststellungsverfahren gibt es einen Fallstrick bezüglich der Möglichkeit eines späteren Versicherungsbeginns: Der Antrag soll nicht nur innerhalb eines Monats abgeschickt sein, sondern der Mitarbeiter soll auch ausreichend gegen Krankheit abgesichert sein. Die Clearingstelle fordert explizit, dass der Mitarbeiter mit Krankengeld versichert sein soll. Diese Auffassung ist rechtwidrig, siehe Urteil: L 8 R 463/11, Rz. 184.

Nachzuzahlen wären bei einem hauptberuflich Selbstständigen also noch Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Wenn der Selbstständige den Regelbeitrag oder den halben Regelbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, bekommt er nach dem Statusfeststellungsverfahren kein Geld zurück.
Der hauptberuflich Selbstständige muss doppelt Rentenversicherung zahlen: Einmal für seine hauptberufliche Tätigkeit (wenn er nicht befreit ist) und dann für das Angestelltenverhältnis.
Wie hoch die nachzuzahlenden Beiträge für die Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung sind kann jeder mit einem Brutto-Netto-Rechner bzw. Midi-Job-Rechner nachrechnen. Die Clearingstelle unterstellt dabei, dass das Honorar=Brutto-Gehalt ist.
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Bei einem Statusfeststellungsverfahren zu einem hauptberuflich Selbstständigen, welcher einer freien Mitarbeit nachgeht, sind folgende Dinge zu beachten: Der hauptberuflich Selbstständige ist bei Angestelltentätigkeiten von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Hier muss man dem Bescheid der Clearingstelle auf jeden Fall widersprechen, weil die Clearingstelle häufig erst einmal pauschal Versicherungspflicht für alle Versicherungs-Zweige unterstellt. Der Mitarbeiter ist also bereits entweder freiwillig gesetzlich versichert oder bei einer privaten KK versichert. Bei einer Nachzahlung nach einem Statusfeststellungsverfahren müssen keine weiteren Beiträge zur KK oder PflV gezahlt werden, wenn der Betroffene hauptberuflich selbstständig bleibt. Anders ist das bei einem Minijob. Hier müssen alle Abgaben nachgezahlt werden, denn bei dem Beitrag zur Krankenversicherung handelt es sich hier um eine Pauschale, die alle bezahlen müssen. Bei dem Antrag zum Statusfeststellungsverfahren gibt es einen Fallstrick bezüglich der Möglichkeit eines späteren Versicherungsbeginns: Der Antrag soll nicht nur innerhalb eines Monats abgeschickt sein, sondern der Mitarbeiter soll auch ausreichend gegen Krankheit abgesichert sein. Die Clearingstelle fordert explizit, dass der Mitarbeiter mit Krankengeld versichert sein soll. Diese Auffassung ist rechtwidrig, siehe Urteil: L 8 R 463/11, Rz. 184. Nachzuzahlen wären bei einem hauptberuflich Selbstständigen also noch Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Wenn der Selbstständige den Regelbeitrag oder den halben Regelbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, bekommt er nach dem Statusfeststellungsverfahren kein Geld zurück. Der hauptberuflich Selbstständige muss doppelt Rentenversicherung zahlen: Einmal für seine hauptberufliche Tätigkeit (wenn er nicht befreit ist) und dann für das Angestelltenverhältnis. Wie hoch die nachzuzahlenden Beiträge für die Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung sind kann jeder mit einem Brutto-Netto-Rechner bzw. Midi-Job-Rechner nachrechnen. Die Clearingstelle unterstellt dabei, dass das Honorar=Brutto-Gehalt ist.
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Gert Winsa
04.11.2017 00:46
Dies gilt alles für den Fall dass das Verhältnis dass als Scheinselbstständig beurteilt wurde nicht die Haupttätigkeit ist. Wenn die beurteilte Tätigkeit die Haupttätigkeit ist und als Angestelltenverhältnis beurteilt wird, kann die Person zwar noch Nebentätig FM sein, muss sich aber für diese Nebentätigkeit nicht Sozialversichern. In diesem Fall müsste für den "Scheinselbstständigen" dann komplett RV, KV, PFlV und AV nachgezhlt werden, wobei der Scheinselbstständige dann seine selbst gezahlten RV Beiträge zurückbekommen würde.
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Dies gilt alles für den Fall dass das Verhältnis dass als Scheinselbstständig beurteilt wurde nicht die Haupttätigkeit ist. Wenn die beurteilte Tätigkeit die Haupttätigkeit ist und als Angestelltenverhältnis beurteilt wird, kann die Person zwar noch Nebentätig FM sein, muss sich aber für diese Nebentätigkeit nicht Sozialversichern. In diesem Fall müsste für den "Scheinselbstständigen" dann komplett RV, KV, PFlV und AV nachgezhlt werden, wobei der Scheinselbstständige dann seine selbst gezahlten RV Beiträge zurückbekommen würde.
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Gert Winsa schrieb:

Dies gilt alles für den Fall dass das Verhältnis dass als Scheinselbstständig beurteilt wurde nicht die Haupttätigkeit ist. Wenn die beurteilte Tätigkeit die Haupttätigkeit ist und als Angestelltenverhältnis beurteilt wird, kann die Person zwar noch Nebentätig FM sein, muss sich aber für diese Nebentätigkeit nicht Sozialversichern. In diesem Fall müsste für den "Scheinselbstständigen" dann komplett RV, KV, PFlV und AV nachgezhlt werden, wobei der Scheinselbstständige dann seine selbst gezahlten RV Beiträge zurückbekommen würde.

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Anonymer Teilnehmer
08.11.2017 17:10
Danke LoLa für deinen Beitrag.
Das waren nochmal gutes Details.
Weisst du auch wie es sich mit Steuern verhält? Werden die schon gezahlten mit den nachzuzahlenden Steuern verrechnet?

Und bezügl. der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes/Rentenversicherung...das muß alleine der PI nachzahlen, richtig? Das ist jetzt mein Stand nach all dem Austausch.

Zu guter Letzt: wenn der FM nicht Regelbeitrag sondern verdienstabhängig RV Beiträge bezahlt, verhält es sich dann anders als oben beschrieben?

Danke
Viele Grüße
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Danke LoLa für deinen Beitrag. Das waren nochmal gutes Details. Weisst du auch wie es sich mit Steuern verhält? Werden die schon gezahlten mit den nachzuzahlenden Steuern verrechnet? Und bezügl. der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes/Rentenversicherung...das muß alleine der PI nachzahlen, richtig? Das ist jetzt mein Stand nach all dem Austausch. Zu guter Letzt: wenn der FM nicht Regelbeitrag sondern verdienstabhängig RV Beiträge bezahlt, verhält es sich dann anders als oben beschrieben? Danke Viele Grüße
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Danke LoLa für deinen Beitrag.
Das waren nochmal gutes Details.
Weisst du auch wie es sich mit Steuern verhält? Werden die schon gezahlten mit den nachzuzahlenden Steuern verrechnet?

Und bezügl. der Nachzahlung des Arbeitslosengeldes/Rentenversicherung...das muß alleine der PI nachzahlen, richtig? Das ist jetzt mein Stand nach all dem Austausch.

Zu guter Letzt: wenn der FM nicht Regelbeitrag sondern verdienstabhängig RV Beiträge bezahlt, verhält es sich dann anders als oben beschrieben?

Danke
Viele Grüße

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Anonymer Teilnehmer
27.11.2017 12:55
Danke Gert,
auch nochmal gut zu wissen den Unterschied!

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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Danke Gert,
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LoLa1357 schrieb:

Bei einem Statusfeststellungsverfahren zu einem hauptberuflich Selbstständigen, welcher einer freien Mitarbeit nachgeht, sind folgende Dinge zu beachten:

Der hauptberuflich Selbstständige ist bei Angestelltentätigkeiten von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Hier muss man dem Bescheid der Clearingstelle auf jeden Fall widersprechen, weil die Clearingstelle häufig erst einmal pauschal Versicherungspflicht für alle Versicherungs-Zweige unterstellt.
Der Mitarbeiter ist also bereits entweder freiwillig gesetzlich versichert oder bei einer privaten KK versichert. Bei einer Nachzahlung nach einem Statusfeststellungsverfahren müssen keine weiteren Beiträge zur KK oder PflV gezahlt werden, wenn der Betroffene hauptberuflich selbstständig bleibt.
Anders ist das bei einem Minijob. Hier müssen alle Abgaben nachgezahlt werden, denn bei dem Beitrag zur Krankenversicherung handelt es sich hier um eine Pauschale, die alle bezahlen müssen.

Bei dem Antrag zum Statusfeststellungsverfahren gibt es einen Fallstrick bezüglich der Möglichkeit eines späteren Versicherungsbeginns: Der Antrag soll nicht nur innerhalb eines Monats abgeschickt sein, sondern der Mitarbeiter soll auch ausreichend gegen Krankheit abgesichert sein. Die Clearingstelle fordert explizit, dass der Mitarbeiter mit Krankengeld versichert sein soll. Diese Auffassung ist rechtwidrig, siehe Urteil: L 8 R 463/11, Rz. 184.

Nachzuzahlen wären bei einem hauptberuflich Selbstständigen also noch Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Wenn der Selbstständige den Regelbeitrag oder den halben Regelbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, bekommt er nach dem Statusfeststellungsverfahren kein Geld zurück.
Der hauptberuflich Selbstständige muss doppelt Rentenversicherung zahlen: Einmal für seine hauptberufliche Tätigkeit (wenn er nicht befreit ist) und dann für das Angestelltenverhältnis.
Wie hoch die nachzuzahlenden Beiträge für die Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung sind kann jeder mit einem Brutto-Netto-Rechner bzw. Midi-Job-Rechner nachrechnen. Die Clearingstelle unterstellt dabei, dass das Honorar=Brutto-Gehalt ist.



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