physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Ostkreis Hannover

Wir suchen einen Physiotherapeuten
(m/w/d) und einen Masseur mit MLD
(m/w/d)
für sofort oder später, Teilzeit
möglich.
Werden Sie Teil unseres engagierten
Teams im Ostkreis Hannover!

Offene Stellen:
• Physiotherapeut (m/w/d)
• Masseur mit Manueller
Lymphdrainage (MLD) (m/w/d)
Das erwartet Sie bei uns:
• Abwechslungsreiche Tätigkeit
in einem modernen Therapiezentrum
• Freundliches und kollegiales
Team
• Flexible Arbeitszeiten –
Teilzeit möglich
• Fort- und Weiterbil...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Freie Mitarbeit Kündigungsfrist

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Kündigungsfrist
Es gibt 12 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Anonymer Teilnehmer
26.12.2016 15:09
Hallo Ihr Lieben Forenteilnehmer!

Wie groß sollte die Kündigungsfrist bei einem Freien Mitarbeiter sein?

Vielen Dank und noch einen schönen Feiertag.
1

Gefällt mir

Hallo Ihr Lieben Forenteilnehmer! Wie groß sollte die Kündigungsfrist bei einem Freien Mitarbeiter sein? Vielen Dank und noch einen schönen Feiertag.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo Ihr Lieben Forenteilnehmer!

Wie groß sollte die Kündigungsfrist bei einem Freien Mitarbeiter sein?

Vielen Dank und noch einen schönen Feiertag.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
stefan 302
26.12.2016 15:49
Freie Mitarbeit zeichnet sich hauptsächlich dadurch aus, dass der freie Mitarbeiter – gemäß Sozialgesetzbuch (SGB), Paragraph 7, Absatz 1 – seinem Arbeitgeber nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden ist. Das heißt, dass er seine Arbeit frei einteilen kann und nicht gezwungen ist, andere Tätigkeitsanweisungen seines Auftraggebers auszuführen.
Beim Finanzamt muss er aus steuerrechtlichen Gründen als „Selbständiger“ registriert sein.

Freie Mitarbeiter haben kein Anrecht auf eine Kündigungsfrist. Jedoch kann in einem Vertrag eine Kündigungsfrist auch bei freien Mitarbeitern ausgehandelt werden, sofern diese vom Fachanwalt und dem Stbr geprüft worden ist.
1

Gefällt mir

Freie Mitarbeit zeichnet sich hauptsächlich dadurch aus, dass der freie Mitarbeiter – gemäß Sozialgesetzbuch (SGB), Paragraph 7, Absatz 1 – seinem Arbeitgeber nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden ist. Das heißt, dass er seine Arbeit frei einteilen kann und nicht gezwungen ist, andere Tätigkeitsanweisungen seines Auftraggebers auszuführen. Beim Finanzamt muss er aus steuerrechtlichen Gründen als „Selbständiger“ registriert sein. Freie Mitarbeiter haben kein Anrecht auf eine Kündigungsfrist. Jedoch kann in einem Vertrag eine Kündigungsfrist auch bei freien Mitarbeitern ausgehandelt werden, sofern diese vom Fachanwalt und dem Stbr geprüft worden ist.
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
susanne845
31.12.2016 18:39
Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde
1

Gefällt mir

Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



susanne845 schrieb:

Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
stefan 302
31.12.2016 19:02
susanne845 schrieb am 31.12.16 18:39:
Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde




Nochmals genau nachlesen, was ich geschrieben habe...
Es geht um verschiedene Gesetzgebungen. Ein "AV" kann den FM Status egalisieren.
Nicht immer alles in eine Schublade werfen. Aber wir sind ja in einem Chat, anonymus wird sich wohl fachlichen Rat von allen Seiten holen.
1

Gefällt mir

[zitat]susanne845 schrieb am 31.12.16 18:39: Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde[/zitat] Nochmals genau nachlesen, was ich geschrieben habe... Es geht um verschiedene Gesetzgebungen. Ein "AV" kann den FM Status egalisieren. Nicht immer alles in eine Schublade werfen. Aber wir sind ja in einem Chat, anonymus wird sich wohl fachlichen Rat von allen Seiten holen.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



stefan 302 schrieb:

susanne845 schrieb am 31.12.16 18:39:
Quatsch mit Sauce! Es gelten allgemeine Werkverträge nach dem BGB, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde




Nochmals genau nachlesen, was ich geschrieben habe...
Es geht um verschiedene Gesetzgebungen. Ein "AV" kann den FM Status egalisieren.
Nicht immer alles in eine Schublade werfen. Aber wir sind ja in einem Chat, anonymus wird sich wohl fachlichen Rat von allen Seiten holen.

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

stefan 302 schrieb:

Freie Mitarbeit zeichnet sich hauptsächlich dadurch aus, dass der freie Mitarbeiter – gemäß Sozialgesetzbuch (SGB), Paragraph 7, Absatz 1 – seinem Arbeitgeber nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden ist. Das heißt, dass er seine Arbeit frei einteilen kann und nicht gezwungen ist, andere Tätigkeitsanweisungen seines Auftraggebers auszuführen.
Beim Finanzamt muss er aus steuerrechtlichen Gründen als „Selbständiger“ registriert sein.

Freie Mitarbeiter haben kein Anrecht auf eine Kündigungsfrist. Jedoch kann in einem Vertrag eine Kündigungsfrist auch bei freien Mitarbeitern ausgehandelt werden, sofern diese vom Fachanwalt und dem Stbr geprüft worden ist.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
michael195
26.12.2016 18:00
Leider nicht richtig.

Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor?
Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung?
Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben?
Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet?
Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus.
Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach.
Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein.
Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.

Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-oo
1

Gefällt mir

Leider nicht richtig. Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor? Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen? Wie lautet die Vergütungsregelung? Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben? Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag. Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet? Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus. Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach. Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart. Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein. Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist. [b]Wortlaut des § 621 BGB:[/b] Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen); 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. [b]Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-[/b]oo
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
tom1350
26.12.2016 21:23
Bei einem FM wird meist eine Provision vereinbart, was BGB 621 Abs. 5 zur Folge hat. Interessant ist dabei der zweite Teil. Im Allgemeinen halte ich einen Vorlauf von 2-4 Wochen für beide Seiten gerechtfertigt und so am besten planbar.
1

Gefällt mir

Bei einem FM wird meist eine Provision vereinbart, was BGB 621 Abs. 5 zur Folge hat. Interessant ist dabei der zweite Teil. Im Allgemeinen halte ich einen Vorlauf von 2-4 Wochen für beide Seiten gerechtfertigt und so am besten planbar.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



tom1350 schrieb:

Bei einem FM wird meist eine Provision vereinbart, was BGB 621 Abs. 5 zur Folge hat. Interessant ist dabei der zweite Teil. Im Allgemeinen halte ich einen Vorlauf von 2-4 Wochen für beide Seiten gerechtfertigt und so am besten planbar.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
stefan 302
26.12.2016 23:23
michael195 schrieb am 26.12.16 18:00:
Leider nicht richtig.

Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor?
Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung?
Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben?
Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet?
Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus.
Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach.
Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein.
Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.

Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-oo



Leider wiederum nicht richtig. Einige Begründungen von Dir sind nicht zutreffend, weil sonst Status FM nicht möglich.
Ein Fachanwalt und/oder Stbr wird ihm das erklären können.
Dazu sind alle Fakten auf dem Tisch nötig, die VORHER getroffen wurden.
In 99% aller Fälle mit FM sind die ""Verträge"" zuvor falsch ausgehandelt worden, sprich mit diesen Verträgen sind die sog. FM keine FM mehr, aber das kann am Besten sein Anwalt klären.
Zahlreiche Streitfälle sind bekannt und zunächst zu ungunsten des PI ausgegangen. Später zieht sich das Dilemma dann in die RV, .... usw. und so fort...
1

Gefällt mir

[zitat]michael195 schrieb am 26.12.16 18:00: Leider nicht richtig. Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor? Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen? Wie lautet die Vergütungsregelung? Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben? Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag. Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet? Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus. Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach. Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart. Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein. Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist. [b]Wortlaut des § 621 BGB:[/b] Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen); 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. [b]Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-[/b]oo[/zitat] Leider wiederum nicht richtig. Einige Begründungen von Dir sind nicht zutreffend, weil sonst Status FM nicht möglich. Ein Fachanwalt und/oder Stbr wird ihm das erklären können. Dazu sind alle Fakten auf dem Tisch nötig, die VORHER getroffen wurden. In 99% aller Fälle mit FM sind die ""Verträge"" zuvor falsch ausgehandelt worden, sprich mit diesen Verträgen sind die sog. FM keine FM mehr, aber das kann am Besten sein Anwalt klären. Zahlreiche Streitfälle sind bekannt und zunächst zu ungunsten des PI ausgegangen. Später zieht sich das Dilemma dann in die RV, .... usw. und so fort...
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



stefan 302 schrieb:

michael195 schrieb am 26.12.16 18:00:
Leider nicht richtig.

Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor?
Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung?
Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben?
Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet?
Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus.
Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach.
Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein.
Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.

Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-oo



Leider wiederum nicht richtig. Einige Begründungen von Dir sind nicht zutreffend, weil sonst Status FM nicht möglich.
Ein Fachanwalt und/oder Stbr wird ihm das erklären können.
Dazu sind alle Fakten auf dem Tisch nötig, die VORHER getroffen wurden.
In 99% aller Fälle mit FM sind die ""Verträge"" zuvor falsch ausgehandelt worden, sprich mit diesen Verträgen sind die sog. FM keine FM mehr, aber das kann am Besten sein Anwalt klären.
Zahlreiche Streitfälle sind bekannt und zunächst zu ungunsten des PI ausgegangen. Später zieht sich das Dilemma dann in die RV, .... usw. und so fort...

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

michael195 schrieb:

Leider nicht richtig.

Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages vor?
Auf welche Regelungen beziehen sich die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung?
Was muss der freie Mitarbeiter für eine Tätigkeit ausüben?
Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet?
Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus.
Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach.
Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeiter Vertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein.
Je nachdem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.

Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Eine unwirksame Kündigung hat zur Folge, dass das vereinbarte Honorar der letzten 3 Monate/Durchschnittszahlung bis zur wirksamen Kündigung weiter eingefordert werden kann.:-oo

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
michael195
27.12.2016 08:00
Stefan 302
Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen.
Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert.
Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht.
Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:
1

Gefällt mir

Stefan 302 Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen. Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert. Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht. Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
stefan 302
27.12.2016 13:20
michael195 schrieb am 27.12.16 08:00:
Stefan 302
Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen.
Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert.
Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht.
Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:



"Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:"

> alle Begründungen, die eine Abhängigkeit schon im Groben an eine abhängige "Anstellung" denken lassen und den FM Status somit zu nichte machen.
Das mit dem Anwalt hatte ich schon empfohlen, Stbr MÜSSEN auch ihren (schriftlichen) Senf dazu geben, denn Arbeitsrecht ist nicht Steuerrecht, welches reziprok aber Anwendung finden kann, negativ, wenn der "Vertrag" falsch formuliert ist. Je weniger in solch einem Vertrag steht, je besser. Das mal so als Grundprinzip.
1

Gefällt mir

[zitat]michael195 schrieb am 27.12.16 08:00: Stefan 302 Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen. Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert. Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht. Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:[/zitat] "Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:[/zitat]" > alle Begründungen, die eine Abhängigkeit schon im Groben an eine abhängige "Anstellung" denken lassen und den FM Status somit zu nichte machen. Das mit dem Anwalt hatte ich schon empfohlen, Stbr MÜSSEN auch ihren (schriftlichen) Senf dazu geben, denn Arbeitsrecht ist nicht Steuerrecht, welches reziprok aber Anwendung finden kann, negativ, wenn der "Vertrag" falsch formuliert ist. Je weniger in solch einem Vertrag steht, je besser. Das mal so als Grundprinzip.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



stefan 302 schrieb:

michael195 schrieb am 27.12.16 08:00:
Stefan 302
Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen.
Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert.
Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht.
Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:



"Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:"

> alle Begründungen, die eine Abhängigkeit schon im Groben an eine abhängige "Anstellung" denken lassen und den FM Status somit zu nichte machen.
Das mit dem Anwalt hatte ich schon empfohlen, Stbr MÜSSEN auch ihren (schriftlichen) Senf dazu geben, denn Arbeitsrecht ist nicht Steuerrecht, welches reziprok aber Anwendung finden kann, negativ, wenn der "Vertrag" falsch formuliert ist. Je weniger in solch einem Vertrag steht, je besser. Das mal so als Grundprinzip.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
tom1350
27.12.2016 13:24
"Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig..."


Geht ja auch um ein Dienstverhältnis.
1

Gefällt mir

[i]"Wortlaut des § 621 BGB: Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig..."[/i] Geht ja auch um ein Dienstverhältnis.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



tom1350 schrieb:

"Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig..."


Geht ja auch um ein Dienstverhältnis.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
michael195
28.12.2016 08:05
Die beste FM Regelung ist kein Vertrag mit monatl. Abrechnung.
Es kommt auf das gelebte Innenverhältnis an.
1

Gefällt mir

Die beste FM Regelung ist kein Vertrag mit monatl. Abrechnung. Es kommt auf das gelebte Innenverhältnis an.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



michael195 schrieb:

Die beste FM Regelung ist kein Vertrag mit monatl. Abrechnung.
Es kommt auf das gelebte Innenverhältnis an.

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

michael195 schrieb:

Stefan 302
Der § 621 BGB entspricht in allen Punkten den Kündigungsfristen eines FM und wird im Rechtsstreit herangezogen.
Nach meiner Erfahrung sind Stbr für eine Statusfeststellung der FM sehr selten qualifiziert.
Hier hilft ein FA für Arbeitsrecht, Vertragsrecht.
Welche meiner Begründungen sind nicht zutreffend. :unamused:

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
michael195
31.12.2016 20:31
Wichtig zu Wissen:
Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg - Teil 2 | Steuer-Nachzahlungen für freie Mitarbeiter - Details des Umsatzsteuer-Verf
1

Gefällt mir

Wichtig zu Wissen: http://www.iww.de/pp/archiv/rechtsprechung-des-finanzgerichts-hamburg--teil-2-steuer-nachzahlungen-fuer-freie-mitarbeiter--details-des-umsatzsteuer-verfahrens-f40595
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

michael195 schrieb:

Wichtig zu Wissen:
Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg - Teil 2 | Steuer-Nachzahlungen für freie Mitarbeiter - Details des Umsatzsteuer-Verf



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Freie Mitarbeit Kündigungsfrist

Mein Profilbild bearbeiten

© 2025 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns