O.P.T. - wir sind eine Praxis für
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
Unser oberstes Ziel ist es, die
Gesundheit sowie die
Lebensqualität unserer Patienten
zu verbessern und diesen Erfolg
langfristig zu erhalten.
Wir freuen uns auf deine Bewerbung.
Leander Obermeier und Fabian Klingl
O.P.T. – Osteopathie "·
Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
Unser oberstes Ziel ist es, die
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Lebensqualität unserer Patienten
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wenn euch ein Pat. unentschuldigt ausfällt, schreibt ihr ihm eine Privatrechnung über die verpasste Behandlung oder reicht eine "normale" Quittung?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo FM Kollegen,
wenn euch ein Pat. unentschuldigt ausfällt, schreibt ihr ihm eine Privatrechnung über die verpasste Behandlung oder reicht eine "normale" Quittung?
M.F.Grüßen
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Hier und da ist es praktisch betrachtet sicherlich erfolgreich, wenn der Pat. sodann an die Praxis zahlt- einen Rechtsanspruch hat die Praxis gegenüber dem Pat. aber nicht.
Sehr gern kann der Patient sodann auch seiner Kasse darlegen, dass er für den verpassten Bus genauso unzuständig sei, wie auch für die vielschichtigen anderen Gründe, die es da so gibt. Bei kurzfristiger Therapieunfähigkeit z.B. wegen Krankheit, wird der Patient " klassischerweise " einen entsprechenden Krankenschein vorlegen ( der Kasse, die den Leistungserbringer zu vergüten hat ). Die Berufsverbandsmitglieder erkämpfen zwar auch aktuell weiter hart am Limit, dass diese Risiken alleinig der Praxis auferlegt werden müssen. Denn es ist der Auftrag der Verbandsmitglieder gemeinsam mit ihren Kassenpartnern gegen die Praxen zu agieren und so mittels überufernden Bürokratie die Leistungen abzuwenden bzw. zumindest die Kosten zu senken. Für diese Durchsetzung werden die Verbandsmitgliederverhandlungsbeauftragten schliesslich ua nicht ganz unüppig bezahlt.
[bearbeitet am 17.02.14 10:28]
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webpt schrieb:
Und zwar an die Kasse, denn diese ist Vertragspartner. Der Patient nimmt für die Kasse die Leistungen entgegen, damit sich diese von ihrer Schuld gegenüber dem Patienten, den gesetzlich geregelten Behandlungen, entlasten kann ( Pat. ist insofern im Namen der Kasse in der Praxis ).
Hier und da ist es praktisch betrachtet sicherlich erfolgreich, wenn der Pat. sodann an die Praxis zahlt- einen Rechtsanspruch hat die Praxis gegenüber dem Pat. aber nicht.
Sehr gern kann der Patient sodann auch seiner Kasse darlegen, dass er für den verpassten Bus genauso unzuständig sei, wie auch für die vielschichtigen anderen Gründe, die es da so gibt. Bei kurzfristiger Therapieunfähigkeit z.B. wegen Krankheit, wird der Patient " klassischerweise " einen entsprechenden Krankenschein vorlegen ( der Kasse, die den Leistungserbringer zu vergüten hat ). Die Berufsverbandsmitglieder erkämpfen zwar auch aktuell weiter hart am Limit, dass diese Risiken alleinig der Praxis auferlegt werden müssen. Denn es ist der Auftrag der Verbandsmitglieder gemeinsam mit ihren Kassenpartnern gegen die Praxen zu agieren und so mittels überufernden Bürokratie die Leistungen abzuwenden bzw. zumindest die Kosten zu senken. Für diese Durchsetzung werden die Verbandsmitgliederverhandlungsbeauftragten schliesslich ua nicht ganz unüppig bezahlt.
[bearbeitet am 17.02.14 10:28]
Der Patient bucht den Termin... nicht die Kasse.
Wenn der Patient diesen dann nicht wahrnimmt, so gerät er in Annahmeverzug... nicht die Kasse.
Außerdem erhält der Patient natürlich einen Ersatztermin für den versäumten Termin.
Wenn Deine Aussage stimmen würde, dann würde jedes Gericht einen Anspruch auf Ersatz des Ausfalls ablehnen... Machen Sie aber nicht.
Also bitte untermaure Deine Aussage!!!!
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Wonderwoman schrieb:
Aus meiner Sicht FALSCH.
Der Patient bucht den Termin... nicht die Kasse.
Wenn der Patient diesen dann nicht wahrnimmt, so gerät er in Annahmeverzug... nicht die Kasse.
Außerdem erhält der Patient natürlich einen Ersatztermin für den versäumten Termin.
Wenn Deine Aussage stimmen würde, dann würde jedes Gericht einen Anspruch auf Ersatz des Ausfalls ablehnen... Machen Sie aber nicht.
Also bitte untermaure Deine Aussage!!!!
Und zwar insofern als Handlungsgehilfe der Kasse. Dieser Feststellung durch das BSG bedurfte es, denn Vertragspartner ist die Kasse und diese Feststellung allein zeigt, dass der Pat. das, wenn man den BGB- Ansichten folgt, vertragsseitig nicht zu bestimmen hätte. Wär der Patient der Vertragspartner bedürfte es solcher Feststellung ohnehin nicht.
...Wenn der Patient diesen dann nicht wahrnimmt, so gerät er in Annahmeverzug...
Wenn " Handlungsgehilfe Patient " den Termin nicht wahrnimmt, gerät die Kasse in Annahmeverzug. Der Patient hat ja rein garkeinen Vertrag mit der Praxis ( übrigens: nicht einmal einen Behandlungsvertrag, bei Ärzten ist das anders ).
...Wenn Deine Aussage stimmen würde, dann würde jedes Gericht einen Anspruch auf Ersatz des Ausfalls ablehnen...
Da wär sicherlich vieles strittig, ich gebe dir da aber recht, dass müsste dann so sein. Allerdings gibt es diese Gerichtsverfahren nicht ( alles hörensagen bzw. hast du evtl. irgendein Urteil, was du präsentieren könntest ).
Zweifelsohne gibt es vielerlei Urteile in Sachen ausgefallener Termine. Sämtlichst allerdings bei Ärzten, Zahnärzten usw., denn Ärzte sind auch gleichzeitig Vertragspartner des Patienten, nämlich ja genau mittels Behandlungsvertrag ( bei GKV- Therapiepraxen gibt es das nicht, nicht einmal theoretisch; zumindest nicht im PT- Segment ).
...Also bitte untermaure Deine Aussage!!!!...
Welche genau ? Das der Patient kein Vertragspartner der Kasse ist ? Untermauern müsstest du doch deine Aussage, z.B. welche gesetzliche Grundlage es für eine Ausfallrechnung gibt, wegen welcher Anspruchsgrundlage also eine PT- Praxis irgendeinen Anspruch hätte.
Annahmeverzug usw. setzte zumindest irgendeine vertragliche Konstruktion voraus. Auch sind wir hier im öffentlich- rechtlichen Bereich. Die Dinge sind aber eigentlich sehr klar geregelt ( z.B. mittels der Zulassungsdiktaten/ Vertragsdiktaten ).
Welche Rechnungs/ Rechtsgrundlage hättest du denn bei einer Ausfallrechnung. Ich denke, dass das sehr viele interessiert- kannst sie ja hier mal einstellen.
[bearbeitet am 17.02.14 14:19]
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webpt schrieb:
...Der Patient bucht den Termin...
Und zwar insofern als Handlungsgehilfe der Kasse. Dieser Feststellung durch das BSG bedurfte es, denn Vertragspartner ist die Kasse und diese Feststellung allein zeigt, dass der Pat. das, wenn man den BGB- Ansichten folgt, vertragsseitig nicht zu bestimmen hätte. Wär der Patient der Vertragspartner bedürfte es solcher Feststellung ohnehin nicht.
...Wenn der Patient diesen dann nicht wahrnimmt, so gerät er in Annahmeverzug...
Wenn " Handlungsgehilfe Patient " den Termin nicht wahrnimmt, gerät die Kasse in Annahmeverzug. Der Patient hat ja rein garkeinen Vertrag mit der Praxis ( übrigens: nicht einmal einen Behandlungsvertrag, bei Ärzten ist das anders ).
...Wenn Deine Aussage stimmen würde, dann würde jedes Gericht einen Anspruch auf Ersatz des Ausfalls ablehnen...
Da wär sicherlich vieles strittig, ich gebe dir da aber recht, dass müsste dann so sein. Allerdings gibt es diese Gerichtsverfahren nicht ( alles hörensagen bzw. hast du evtl. irgendein Urteil, was du präsentieren könntest ).
Zweifelsohne gibt es vielerlei Urteile in Sachen ausgefallener Termine. Sämtlichst allerdings bei Ärzten, Zahnärzten usw., denn Ärzte sind auch gleichzeitig Vertragspartner des Patienten, nämlich ja genau mittels Behandlungsvertrag ( bei GKV- Therapiepraxen gibt es das nicht, nicht einmal theoretisch; zumindest nicht im PT- Segment ).
...Also bitte untermaure Deine Aussage!!!!...
Welche genau ? Das der Patient kein Vertragspartner der Kasse ist ? Untermauern müsstest du doch deine Aussage, z.B. welche gesetzliche Grundlage es für eine Ausfallrechnung gibt, wegen welcher Anspruchsgrundlage also eine PT- Praxis irgendeinen Anspruch hätte.
Annahmeverzug usw. setzte zumindest irgendeine vertragliche Konstruktion voraus. Auch sind wir hier im öffentlich- rechtlichen Bereich. Die Dinge sind aber eigentlich sehr klar geregelt ( z.B. mittels der Zulassungsdiktaten/ Vertragsdiktaten ).
Welche Rechnungs/ Rechtsgrundlage hättest du denn bei einer Ausfallrechnung. Ich denke, dass das sehr viele interessiert- kannst sie ja hier mal einstellen.
[bearbeitet am 17.02.14 14:19]
Aber bitte schildere kurz den Unterschied zwischen einer Behandlung durch einen Arzt und durch einen Heilmittelerbringer. Im Bereich GKV entsteht auf beiden Seiten _bei Behandlung_ ein Zahlanspruch gegen die Kasse.
Warum also nimmt der Patient bei uns die Position eines "Handlungsgehilfen(???)" ein - der offensichtlich tun und lassen kann, was er will - und beim Arzt nicht?
Und natürlich gibt es einen Vertrag. Der Patient übergibt Dir das Rezept und macht Termine und Du sagst, dass du ihn behandeln wirst. Also entsteht der klassische Dienstvertrag. Es ist total egal in welchem Bereich wir uns hier befinden... auch für uns gilt ab und zu mal das BGB.
Aber ich will ja nicht, dass Du Dir hier wieder irgendwas ausdenken musst...
Rechtsprechung | Patient kommt nicht zum Termin: In diesem Fall können Sie Schadenersatz verlangen
[bearbeitet am 17.02.14 15:03]
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Wonderwoman schrieb:
Erst einmal... was meinst Du mit "Handlungsgehilfe"? Ich kenne diesen Begriff nur aus dem Bereich HGB.
Aber bitte schildere kurz den Unterschied zwischen einer Behandlung durch einen Arzt und durch einen Heilmittelerbringer. Im Bereich GKV entsteht auf beiden Seiten _bei Behandlung_ ein Zahlanspruch gegen die Kasse.
Warum also nimmt der Patient bei uns die Position eines "Handlungsgehilfen(???)" ein - der offensichtlich tun und lassen kann, was er will - und beim Arzt nicht?
Und natürlich gibt es einen Vertrag. Der Patient übergibt Dir das Rezept und macht Termine und Du sagst, dass du ihn behandeln wirst. Also entsteht der klassische Dienstvertrag. Es ist total egal in welchem Bereich wir uns hier befinden... auch für uns gilt ab und zu mal das BGB.
Aber ich will ja nicht, dass Du Dir hier wieder irgendwas ausdenken musst...
Rechtsprechung | Patient kommt nicht zum Termin: In diesem Fall können Sie Schadenersatz verlangen
[bearbeitet am 17.02.14 15:03]
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Leni C. schrieb:
Du vereinbarst aber den Termin direkt mit dem Patienten und nicht mit der Kasse ( die dann den Patienten schicken würde ). In der Regel erfährt die Kasse erst durch das Einreichen des Rezepes von einer Behandlung. Also braucht auch die Kasse einen ausgefallenen Termin für den Patienten an dich nicht zahlen , das ist einzig und allein das Problems des Patienten.
Jemand der/ die im Namen/ Auftrag eines anderen agiert.
... Ich kenne diesen Begriff nur aus dem Bereich HGB. ...
Wir können uns vielleicht darauf einigen, dass die Herkunft/ Entwicklungsgeschichte des Begriffes hier jetzt erstmal nicht zum Thema gehört ?
...Aber bitte schildere kurz den Unterschied zwischen einer Behandlung durch einen Arzt und durch einen Heilmittelerbringer...
Wär ein nochmal anderes Zusatzthema. Sicherlich soll ich nicht schildern, dass Ärzte, Zahnärzte usw. mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag schliessen und therapeutische Leistungserbringer eben nicht ?
...Im Bereich GKV entsteht auf beiden Seiten _bei Behandlung_ ein Zahlanspruch gegen die Kasse....
Auf der Seite der Leistungserbringer besteht ein Zahlungsanspruch gegenüber der Kasse des Pat. Auf der Seite des Patienten besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der Kasse. Die Bundesrepublik hat mittels Grundgesetz ihre insofernigen Aufgaben auf die Kassen übertragen.
...Warum also nimmt der Patient bei uns die Position eines "Handlungsgehilfen(???)" ein - der offensichtlich tun und lassen kann, was er will...
Ich gebe dir recht, wenn du damit meinst, dass sich viele therapeutische Leistungserbringer vom Pat. vielerlei vorschreiben lassen ( " wie der versäumte Termin z.B. nachgeholt wird " ). Verstehe ich auch nicht, weshalb sich da so enorm viele Praxen vorschreiben lassen.
...Und natürlich gibt es einen Vertrag...
Selbstverständlich, nämlich ja zwischen Pat. und Kasse und zwischen Leistungserbringer und Kasse.
... Der Patient übergibt Dir das Rezept....
Als Überbringer des Auftrages der Kasse. Genau bei der Wahl des Leistungserbringers tritt der Pat. als Handlungsgehilfe der Kasse auf. Bei dieser Wahl des Leistungserbringers ist der Patient frei. Da genau dies sich ja eben nicht aus dem normalen Menschenverstand oder dem üblichen Vertragswesen ergibt, musste es ausdrücklich geregelt werden ( wär sonst doch ohnehin klar, dass das wie von dir beschrieben so sei, dieser Regelungen bedürfte es doch sonst garnicht ).
...und Du sagst, dass du ihn behandeln wirst...
Ich übernehme die Kassenaufgabe gegenüber dem Patienten. Die Kasse hat ihre Leistungspflicht gegenüber dem Patienten zu erfüllen- sie muss sich von dieser Schuld befreien. Genau dortzu benötigt sie die Leistungserbringer.
... Also entsteht der klassische Dienstvertrag.l...
Ausdrücklich ist das nicht der Fall.
...Es ist total egal in welchem Bereich wir uns hier befinden... auch für uns gilt ab und zu mal das BGB. ...
Es ist sozusagen genau anders herum, das öffentliche Recht gilt hier grundsätzlich " alleinig " und " lediglich " wenn es an Regelungen fehlt oder etwas nicht geregelt wurden, dann wird aufs BGB gegriffen ( z.B. Fristenberechnungen oder auch die Modalitäten der Verjährungsberechnungen, nicht jedoch die Verjährung als solche, denn diese regelt das SGB und eben nicht das BGB; die Verjährung als solche eben lt. öffentlichem Recht und die im SGB nicht vorhandenen Modalitäten aus dem BGB wie z.B. wann Verjährung beginnt usw. usw. ).
...Aber ich will ja nicht, dass Du Dir hier wieder irgendwas ausdenken musst...
Ich hatte mir schon Sorgen gemacht. Seit 2000 handelt es sich rigoros um öffentlich- rechtliche Verträge.
[bearbeitet am 17.02.14 21:41]
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webpt schrieb:
...Erst einmal... was meinst Du mit "Handlungsgehilfe"?....
Jemand der/ die im Namen/ Auftrag eines anderen agiert.
... Ich kenne diesen Begriff nur aus dem Bereich HGB. ...
Wir können uns vielleicht darauf einigen, dass die Herkunft/ Entwicklungsgeschichte des Begriffes hier jetzt erstmal nicht zum Thema gehört ?
...Aber bitte schildere kurz den Unterschied zwischen einer Behandlung durch einen Arzt und durch einen Heilmittelerbringer...
Wär ein nochmal anderes Zusatzthema. Sicherlich soll ich nicht schildern, dass Ärzte, Zahnärzte usw. mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag schliessen und therapeutische Leistungserbringer eben nicht ?
...Im Bereich GKV entsteht auf beiden Seiten _bei Behandlung_ ein Zahlanspruch gegen die Kasse....
Auf der Seite der Leistungserbringer besteht ein Zahlungsanspruch gegenüber der Kasse des Pat. Auf der Seite des Patienten besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der Kasse. Die Bundesrepublik hat mittels Grundgesetz ihre insofernigen Aufgaben auf die Kassen übertragen.
...Warum also nimmt der Patient bei uns die Position eines "Handlungsgehilfen(???)" ein - der offensichtlich tun und lassen kann, was er will...
Ich gebe dir recht, wenn du damit meinst, dass sich viele therapeutische Leistungserbringer vom Pat. vielerlei vorschreiben lassen ( " wie der versäumte Termin z.B. nachgeholt wird " ). Verstehe ich auch nicht, weshalb sich da so enorm viele Praxen vorschreiben lassen.
...Und natürlich gibt es einen Vertrag...
Selbstverständlich, nämlich ja zwischen Pat. und Kasse und zwischen Leistungserbringer und Kasse.
... Der Patient übergibt Dir das Rezept....
Als Überbringer des Auftrages der Kasse. Genau bei der Wahl des Leistungserbringers tritt der Pat. als Handlungsgehilfe der Kasse auf. Bei dieser Wahl des Leistungserbringers ist der Patient frei. Da genau dies sich ja eben nicht aus dem normalen Menschenverstand oder dem üblichen Vertragswesen ergibt, musste es ausdrücklich geregelt werden ( wär sonst doch ohnehin klar, dass das wie von dir beschrieben so sei, dieser Regelungen bedürfte es doch sonst garnicht ).
...und Du sagst, dass du ihn behandeln wirst...
Ich übernehme die Kassenaufgabe gegenüber dem Patienten. Die Kasse hat ihre Leistungspflicht gegenüber dem Patienten zu erfüllen- sie muss sich von dieser Schuld befreien. Genau dortzu benötigt sie die Leistungserbringer.
... Also entsteht der klassische Dienstvertrag.l...
Ausdrücklich ist das nicht der Fall.
...Es ist total egal in welchem Bereich wir uns hier befinden... auch für uns gilt ab und zu mal das BGB. ...
Es ist sozusagen genau anders herum, das öffentliche Recht gilt hier grundsätzlich " alleinig " und " lediglich " wenn es an Regelungen fehlt oder etwas nicht geregelt wurden, dann wird aufs BGB gegriffen ( z.B. Fristenberechnungen oder auch die Modalitäten der Verjährungsberechnungen, nicht jedoch die Verjährung als solche, denn diese regelt das SGB und eben nicht das BGB; die Verjährung als solche eben lt. öffentlichem Recht und die im SGB nicht vorhandenen Modalitäten aus dem BGB wie z.B. wann Verjährung beginnt usw. usw. ).
...Aber ich will ja nicht, dass Du Dir hier wieder irgendwas ausdenken musst...
Ich hatte mir schon Sorgen gemacht. Seit 2000 handelt es sich rigoros um öffentlich- rechtliche Verträge.
[bearbeitet am 17.02.14 21:41]
Darauf kommt es nicht an und hat auch nichts mit dem Thema zutun.
...Also braucht auch die Kasse einen ausgefallenen Termin für den Patienten an dich nicht zahlen , das ist einzig und allein das Problems des Patienten...
Auch das ist hier nicht Thema. Zahlen muss die Kasse ( tut sie ja auch ). Poblem des Patienten ist es sodann, wenn sich die Kasse um ihr Kücken kümmert, also der Pat. das nochmal mit den winterlichen/ sommerlichen behandlungsverhindernden Jahreszeiten erklären kann. Bei mir war es ja vielleicht manchal etwas unverständlich angekommen, wenn der letztmögliche Bus wieder mal ausgefallen war - ich ging davon aus, dass, wenn das einmal passiert sodann ein Bus früher genommen wird. Auf solch unsinnige Gedankengänge war ich nicht nur einmal gekommen, ist allerdings ein Trugschluss. Manch Pat. erklärte mir sogar es sei meinerseits ja auch eine Frage der Kulanz den Termin nachzuholen. Heute darf das mit der Kulanz der Patient seiner Kasse noch mal ganz genau erklären- die Kasse hört da aufmerksam zu ( wenn das Kücken tatsächlich seinen Unsinn vorträgt; AOK, TKK, einige BKK zahlen ohne Nachfrage ). Viele PI wissen aber offensichtlich nicht viel vom Leistungserbringungsrecht.
Es geht doch hier um Anspruchsgrundlagen, also weshalb der eine unzuständige einem noch unzuständigerem eine Rechnung/ Quittung stellt. Also wir klären doch gerade ob 2 unzuständige, die keinen Vertrag miteinander unterhalten ohne jegliche Grundlage doch auf einmal Zahlungsansprüche haben ?
Ich stelle hier dar, dass ich keinerlei Zahlungsgrundlagen sehe, " der Rest " argumentiert in alle möglichen themenfremde Richtungen- nennt aber ausgerechnet keine einzige Grundlage ( z.B. per banaler Benennung der/ einer Grundlage bzw. themenbezogenen Rechtssprechung ).
[bearbeitet am 18.02.14 00:05]
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webpt schrieb:
...Du vereinbarst aber den Termin direkt mit dem Patienten und nicht mit der Kasse ( die dann den Patienten schicken würde ). In der Regel erfährt die Kasse erst durch das Einreichen des Rezepes von einer Behandlung....
Darauf kommt es nicht an und hat auch nichts mit dem Thema zutun.
...Also braucht auch die Kasse einen ausgefallenen Termin für den Patienten an dich nicht zahlen , das ist einzig und allein das Problems des Patienten...
Auch das ist hier nicht Thema. Zahlen muss die Kasse ( tut sie ja auch ). Poblem des Patienten ist es sodann, wenn sich die Kasse um ihr Kücken kümmert, also der Pat. das nochmal mit den winterlichen/ sommerlichen behandlungsverhindernden Jahreszeiten erklären kann. Bei mir war es ja vielleicht manchal etwas unverständlich angekommen, wenn der letztmögliche Bus wieder mal ausgefallen war - ich ging davon aus, dass, wenn das einmal passiert sodann ein Bus früher genommen wird. Auf solch unsinnige Gedankengänge war ich nicht nur einmal gekommen, ist allerdings ein Trugschluss. Manch Pat. erklärte mir sogar es sei meinerseits ja auch eine Frage der Kulanz den Termin nachzuholen. Heute darf das mit der Kulanz der Patient seiner Kasse noch mal ganz genau erklären- die Kasse hört da aufmerksam zu ( wenn das Kücken tatsächlich seinen Unsinn vorträgt; AOK, TKK, einige BKK zahlen ohne Nachfrage ). Viele PI wissen aber offensichtlich nicht viel vom Leistungserbringungsrecht.
Es geht doch hier um Anspruchsgrundlagen, also weshalb der eine unzuständige einem noch unzuständigerem eine Rechnung/ Quittung stellt. Also wir klären doch gerade ob 2 unzuständige, die keinen Vertrag miteinander unterhalten ohne jegliche Grundlage doch auf einmal Zahlungsansprüche haben ?
Ich stelle hier dar, dass ich keinerlei Zahlungsgrundlagen sehe, " der Rest " argumentiert in alle möglichen themenfremde Richtungen- nennt aber ausgerechnet keine einzige Grundlage ( z.B. per banaler Benennung der/ einer Grundlage bzw. themenbezogenen Rechtssprechung ).
[bearbeitet am 18.02.14 00:05]
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Wonderwoman schrieb:
klicke einfach auf den Link... das erspart vieles...
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webpt schrieb:
Habs jetzt verstanden. Bei Nr 11 und 13 steht ja selbst das mit dem Dienstvertrag aus dem BGB drin. lexetius: Entscheidungen: BSG, Urteil vom 13. 9. 2011 – B 1 KR 23/10 R
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Für viele bricht eine Welt zusammen, wenn sie die Abschnitte lesen. Die anschliessende Ratlosigkeit kann nur durch lesen ausgeglichen werden. Steffen Salutzki hat hier ein sehr gutes Werk geschaffen.
MFG
Meitao
Hier geht es um den Vergütungsanspruch bei abgegebener Leistung.
Wir diskutieren hier jedoch über Schadenersatz aufgrund nicht wahrgenommenem Termin. Und natürlich entsteht zwischen Praxis und Patient ein Vertrag.
Wo also in Deinem zitierten Urteil gibt es die Stelle, die sich genau mit dieser Fragestellung beschäftigt? Hier geht es nur um das Verhältnis Praxis-Kasse...
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Wonderwoman schrieb:
Falscher Bezug!!!
Hier geht es um den Vergütungsanspruch bei abgegebener Leistung.
Wir diskutieren hier jedoch über Schadenersatz aufgrund nicht wahrgenommenem Termin. Und natürlich entsteht zwischen Praxis und Patient ein Vertrag.
Wo also in Deinem zitierten Urteil gibt es die Stelle, die sich genau mit dieser Fragestellung beschäftigt? Hier geht es nur um das Verhältnis Praxis-Kasse...
Was hat die Antwort von webpt mit der Ausfallrechnung zu tun???
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Wonderwoman schrieb:
Diese Antwort verstehe ich nicht!?!?!
Was hat die Antwort von webpt mit der Ausfallrechnung zu tun???
Na es wird doch ziemlich deutlich dargestellt, wie sich was vertragsseitig verhält. Und das ist hier zur Klärung sozusagen die Grundlage- damit man sieht wo was hingehört. Dortraufhin die Frage " wer wem nichts zu berechnen hat " geklärt sein müsste ?
Auch dürfte geklärt sein, dass ausnahmslos erstmal das öffentliche Recht gilt- dortran ergibt sich sozusagen vieles im Alleingang, ohne das es da weiterer Erklärungen bedürfte. Auch hattest du evtl. gelesen, dass es sich eben genau nicht um Dienstverträge handelt.
Die Berufsgruppe, welche sich selbst im System knapp über den Fähigkeiten einer Fruchtfliege eingruppiert hat und dies weiterhin mittels ihrer Vertreter permanent überall erstreitet und verteidigt muss sich dann eigentlich nicht wundern, wenn es dann auch so ( entgegen der Rechtslage ) gehandhabt wird.
Ãœbrigens vertreten die Verbandsmitglieder im Schulterschluss mit den sie beauftregenden Kassen, dass diese Lasten alleiniges Problem der Leistungserbringer seien.
Und es ist doch auch nur eine Frage des Aussprechens, wenn sich viele Praxen garnicht trauen sich durchzusetzten. Sie suchen sich die schwachen unwissenden Patienten um dort hinterherzubetteln.
Vor den Kassen haben diese vielen Leistungserbringer schlicht Angst. Und das ist hier eigentlich ja auch Thema, also die grosse flächendeckende Angst / Ohnmacht der therapeutischen Leistungserbringer der Kasse deren Pflichten aufzuzeigen. Das halbe Forum dreht sich eigentlich um diese enorme Angst und Hilflosigkeit.
Wir winden uns den halben Tag daher, nur um die tatsächliche grundsätzliche Klärung irgendwie abzuwenden ( die Verbandsmitglieder dürfen sich da alljährlich den errungenen Weltmeisterschaftsstern aufkleben, denn wer pausenlos die Nichtklärung hart erkämpft und das Gegenteil unterschreibt ist und bleibt Weltmeister ).
[bearbeitet am 18.02.14 14:10]
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webpt schrieb:
...Wo also in Deinem zitierten Urteil gibt es die Stelle, die sich genau mit dieser Fragestellung beschäftigt? Hier geht es nur um das Verhältnis Praxis-Kasse...
Na es wird doch ziemlich deutlich dargestellt, wie sich was vertragsseitig verhält. Und das ist hier zur Klärung sozusagen die Grundlage- damit man sieht wo was hingehört. Dortraufhin die Frage " wer wem nichts zu berechnen hat " geklärt sein müsste ?
Auch dürfte geklärt sein, dass ausnahmslos erstmal das öffentliche Recht gilt- dortran ergibt sich sozusagen vieles im Alleingang, ohne das es da weiterer Erklärungen bedürfte. Auch hattest du evtl. gelesen, dass es sich eben genau nicht um Dienstverträge handelt.
Die Berufsgruppe, welche sich selbst im System knapp über den Fähigkeiten einer Fruchtfliege eingruppiert hat und dies weiterhin mittels ihrer Vertreter permanent überall erstreitet und verteidigt muss sich dann eigentlich nicht wundern, wenn es dann auch so ( entgegen der Rechtslage ) gehandhabt wird.
Ãœbrigens vertreten die Verbandsmitglieder im Schulterschluss mit den sie beauftregenden Kassen, dass diese Lasten alleiniges Problem der Leistungserbringer seien.
Und es ist doch auch nur eine Frage des Aussprechens, wenn sich viele Praxen garnicht trauen sich durchzusetzten. Sie suchen sich die schwachen unwissenden Patienten um dort hinterherzubetteln.
Vor den Kassen haben diese vielen Leistungserbringer schlicht Angst. Und das ist hier eigentlich ja auch Thema, also die grosse flächendeckende Angst / Ohnmacht der therapeutischen Leistungserbringer der Kasse deren Pflichten aufzuzeigen. Das halbe Forum dreht sich eigentlich um diese enorme Angst und Hilflosigkeit.
Wir winden uns den halben Tag daher, nur um die tatsächliche grundsätzliche Klärung irgendwie abzuwenden ( die Verbandsmitglieder dürfen sich da alljährlich den errungenen Weltmeisterschaftsstern aufkleben, denn wer pausenlos die Nichtklärung hart erkämpft und das Gegenteil unterschreibt ist und bleibt Weltmeister ).
[bearbeitet am 18.02.14 14:10]
Verzichte also gerne in Zukunft auf Deine Ausfallgebühr. Wir tun das nicht und erreichen die Zahlung regelmäßig zur Not via Anwalt und Gericht. :stuck_out_tongue_winking_eye:
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Wonderwoman schrieb:
Ich gebe es auf... Du willst offensichtlich nicht verstehen, dass verschiedenartige Verträge gleichzeitig zwischen verschiedenen Parteien zustande kommen können.
Verzichte also gerne in Zukunft auf Deine Ausfallgebühr. Wir tun das nicht und erreichen die Zahlung regelmäßig zur Not via Anwalt und Gericht. :stuck_out_tongue_winking_eye:
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Komisch, dass du überliest, dass es Richterlich entschieden wurde, dass kein Vertrag zustande kommt, weil es öffentlich-rechtliche Verträge gibt.
MFG
Meitao
WO ALSO STEHT IM ZITIERTEN URTEIL, DASS AUSFALLRECHNUNGEN NICHT MÖGLICH SIND?????
Wie oft soll ich das denn noch nachfragen?
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Wonderwoman schrieb:
Komisch, dass auch Du überliest, dass zwei verschiedene Art von Verträgen entstehen können.
WO ALSO STEHT IM ZITIERTEN URTEIL, DASS AUSFALLRECHNUNGEN NICHT MÖGLICH SIND?????
Wie oft soll ich das denn noch nachfragen?
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Problem beschreiben
metin 53 schrieb:
Ausfallgebührenrechnung schreiben in Höhe der Krankenkassen Vergütungsregelung.
M.F.Grüßen
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