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Altersv...
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Horatio72 schrieb:
Ich muss mich da mal jetzt einklinken, Ich war Jahre lang FM in mehreren Praxen. Eine hat zugemacht und eine andere wollte mich für 20 Std. fest anstellen und dabei wollte ich in der anderen weiter als FM arbeiten. Ich bin mir ziemlich sicher das dies damals nicht ging "Scheinselbständigkeit" und kam dann mit den Stunden nicht hin. Geht das nun oder bin ich damals nur falsch informiert worden.?
Die DRV hat diese Tätigkeiten früher als eine Selbständigkeit bewertet. Das hat sich in den letzten 7 - 8 Jahren aufgrund entsprechender Urteile gedreht.
Was aber weiterhin als eine FM bzw. Selbständigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens bewertet wird, ist eine FM auf Basis von Hausbesuchen. Wir machen sowas bundesweit und führen entsprechende Statusverfahren für unsere FM durch. Gerne PN bei Interesse.
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Dürfte ich dir dazu eine PN schicken?
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annika511 schrieb:
Wolfgang28,
Dürfte ich dir dazu eine PN schicken?
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Wolfgang28 schrieb:
Grundsätzlich kann man in Praxis A fest angestellt arbeiten und gleichzeitig freier Mitarbeiter in Praxis B sein. Um aber Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu haben, solltest Du für die Praxis, in der Du eine FM ausübst, ein Statusverfahren bei der DRV durchführen lassen. Für eine Tätigkeit in den Räumen einer Praxis wird dies wahrscheinlich nicht funktionieren. Dazu sind die Abhängigkeiten zu groß.
Die DRV hat diese Tätigkeiten früher als eine Selbständigkeit bewertet. Das hat sich in den letzten 7 - 8 Jahren aufgrund entsprechender Urteile gedreht.
Was aber weiterhin als eine FM bzw. Selbständigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens bewertet wird, ist eine FM auf Basis von Hausbesuchen. Wir machen sowas bundesweit und führen entsprechende Statusverfahren für unsere FM durch. Gerne PN bei Interesse.
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Wolfgang28 schrieb:
Gerne
„§ 3 Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Der zugelassene Leistungserbringer gemäß § 124 124 Absatz 1 in Verbindung
mit 2 SGB V ist berechtigt und verpflichtet, ärztlich verordnete Maßnahmen der
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie die damit verbundene Diagnostik entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu erbringen. Der
zugelassene Leistungserbringer erbringt Leistungen persönlich oder lässt Leis-
tungen nach dieser Vereinbarung durch seine gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 1 SGB
V und der Anlage 5 fachlich zulassungsberechtigten Mitarbeitenden (Leistungserbringer) durchführen. Der zugelassene Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der mit der Zulassung einhergehenden Verpflichtun-
gen."
Vertrag der Logopäden ( geplant )
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PT-Morris schrieb:
Ich befürchte, dass mit der Freiberuflichkeit ( weisungsungebunden und eigenverantwortlich ) für HB Therapeuten wird sich mit dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag erledigt haben:
„§ 3 Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Der zugelassene Leistungserbringer gemäß § 124 124 Absatz 1 in Verbindung
mit 2 SGB V ist berechtigt und verpflichtet, ärztlich verordnete Maßnahmen der
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie die damit verbundene Diagnostik entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu erbringen. Der
zugelassene Leistungserbringer erbringt Leistungen persönlich oder lässt Leis-
tungen nach dieser Vereinbarung durch seine gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 1 SGB
V und der Anlage 5 fachlich zulassungsberechtigten Mitarbeitenden (Leistungserbringer) durchführen. Der zugelassene Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der mit der Zulassung einhergehenden Verpflichtun-
gen."
Vertrag der Logopäden ( geplant )
"5. Der Zugelassene ist auf Anforderung verpflichtet, der LV innerhalb von zwei Wochen seine in der Praxis beschäftigten Mitarbeiter und freien Mitarbeiter schriftlich zu melden sowie deren Qualifikation/en und deren wöchentliche Arbeitszeit nachzuweisen. Zulassungs- und abrechnungsrelevante Perso-nalveränderungen sind der LV unter Nachweis der Qualifikation unverzüg....."
Da ausdrücklich freie MItarbeiter zugelassen sind, liegt es an der DRV festzustellen, ob es auch wirklich ein freier Mitarbeiter ist.
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Die Kassen verlagen vom zugelassenen Leistungserbringer ausdrücklich eine Verantwortungsverpflichtung für alle (GKV) Leistungen ( s.o.). Damit ist ein FM nicht mehr weisungsungebunden und eigenverantwortlich!
Original Vertrag & Anlagen › LOGO Deutschland
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PT-Morris schrieb:
Das steht in den noch aktuellen Verträgen. Der kommende bundeseinheitliche Rahmenvertrag wird diese sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung nicht mehr vornehmen. Gehört da auch überhaupt nicht hin.
Die Kassen verlagen vom zugelassenen Leistungserbringer ausdrücklich eine Verantwortungsverpflichtung für alle (GKV) Leistungen ( s.o.). Damit ist ein FM nicht mehr weisungsungebunden und eigenverantwortlich!
Original Vertrag & Anlagen › LOGO Deutschland
§4 Hausbesuche
„(2) Der Einsatz von Leistungserbringern, für die der zugelassene Leistungserbringer
in der zugelassenen Praxis keine Räume vorhält und die ausschließlich Heilmittel
außerhalb der Praxis des zugelassenen Leistungserbringers erbringen, ist mög-
lich, soweit diese organisatorisch an die Praxis des zugelassenen Leistungser-
bringers angebunden sind und der zugelassene Leistungserbringer in der Lage
ist, deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu überwachen. Der Einsatz von
Leistungserbringern nach Satz 1 ist nur statthaft, wenn diese die Anzahl der
übrigen in der Praxis tätigen Leistungserbringer nicht übersteigt."
Das ist faktisch das Ende des FM im Hausbesuch.
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PT-Morris schrieb:
Im folgenden Paragraphen wird auch der Hausbesuch in dieser Richtung konkretisiert.
§4 Hausbesuche
„(2) Der Einsatz von Leistungserbringern, für die der zugelassene Leistungserbringer
in der zugelassenen Praxis keine Räume vorhält und die ausschließlich Heilmittel
außerhalb der Praxis des zugelassenen Leistungserbringers erbringen, ist mög-
lich, soweit diese organisatorisch an die Praxis des zugelassenen Leistungser-
bringers angebunden sind und der zugelassene Leistungserbringer in der Lage
ist, deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu überwachen. Der Einsatz von
Leistungserbringern nach Satz 1 ist nur statthaft, wenn diese die Anzahl der
übrigen in der Praxis tätigen Leistungserbringer nicht übersteigt."
Das ist faktisch das Ende des FM im Hausbesuch.
Das kommt für mich auch nicht überraschend, da die Verbände sich ganz klar gegen das Konstrukt FM in HM Praxen aussprechen.
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PT-Morris schrieb:
Ein FM kann nicht organisatorisch an die Praxis angebunden sein. Die Kassen können demnach einen HB durch einen FM als Vertragsbruch werten und die Vergütungen für diese abgerechneten Leistungen zurück fordern.
Das kommt für mich auch nicht überraschend, da die Verbände sich ganz klar gegen das Konstrukt FM in HM Praxen aussprechen.
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Wolfgang28 schrieb:
Aus dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag:
"5. Der Zugelassene ist auf Anforderung verpflichtet, der LV innerhalb von zwei Wochen seine in der Praxis beschäftigten Mitarbeiter und freien Mitarbeiter schriftlich zu melden sowie deren Qualifikation/en und deren wöchentliche Arbeitszeit nachzuweisen. Zulassungs- und abrechnungsrelevante Perso-nalveränderungen sind der LV unter Nachweis der Qualifikation unverzüg....."
Da ausdrücklich freie MItarbeiter zugelassen sind, liegt es an der DRV festzustellen, ob es auch wirklich ein freier Mitarbeiter ist.
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PT-Morris schrieb:
Leider nein. Du wirst ein halbes Jahr Zeit haben den neuen bundeseinheitlichen Rahmenvertrag anzuerkennen.
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Wolfgang28 schrieb:
Ich gehe davon aus, dass dieser Vertrag nur für die neuen Praxen Gültigkeit hat. Die bestehenden Praxen haben ja schon einen Rahmenvertrag unterschrieben und deshalb gilt ja dieser, gemäß Bestandsschutz.
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PT-Morris schrieb:
OK. Der bundeseinheitliche Rahmenvertrag ist noch nicht in Kraft. Aber das kommt dabei heraus, wenn im stillen Kämmerlein ohne echte Infos an den Berufsstand verhandelt wird. Aber da kommen noch ein paar mehr Überraschungen.
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BSHH schrieb:
Das wird dann aber sehr viele FM betreffen...
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Wolfgang28 schrieb:
Ich frage bei Herrn Alt direkt an. Der sollte es wissen.
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Ich denke, wenn unsere Verträge mit dem gleichen Passus, wovon ich stark ausgehe inklusive Kürzel des Leistungserbringers, in Kraft sind werden uns die Verbände vor vollendete Tatsachen stellen. Also eine entsprechende Info wird dann sicher kommen. Wie gesagt, es gibt eine Übergangszeit von 6 Monaten.
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PT-Morris schrieb:
Meine Zitate sind aus den geplanten Verträgen der Logopäden. Link ist oben beigefügt.
Ich denke, wenn unsere Verträge mit dem gleichen Passus, wovon ich stark ausgehe inklusive Kürzel des Leistungserbringers, in Kraft sind werden uns die Verbände vor vollendete Tatsachen stellen. Also eine entsprechende Info wird dann sicher kommen. Wie gesagt, es gibt eine Übergangszeit von 6 Monaten.
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Wolfgang28 schrieb:
Deine Beiträge stammen aus dem Vertrag für Podologen. Dieser ist wohl seit 1. 1.21 in Kraft. Gab es im alten Vertrag auch den Passus FM? Wenn nicht, wäre der neue Vertrag erklärbar. Im Physiobereich gibt es noch etliche FM. Ich bin gespannt ob man die so einfach übergeht. Das öffnet in der Folgezeit Tür und Tor für Gerichtsverfahren, weil die Änderung niemand bemerkt.
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PT-Morris schrieb:
Hast du eine andere Antwort erwartet? Bisher waren immer die Kassen Schuld, jetzt ist es die Schlichtungsstelle :sweat_smile:.
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PT-Morris schrieb:
Es ist aber weiter traurig, dass die Verbände keine klare Stellung beziehen: „Wir haben Fachkräftemangel. Deshalb ist die Idee, wenn man keine FM mehr im Bereich GKV beauftragen kann, dass diese sich dann vielleicht als Angestellte mit höherer Stundenzahl bewerben. Damit wäre der Fachkräftemangel wenigstens teilweise für einige Zeit entspannt. Außerdem sind Angestellte für die Praxen lukrativer und die Kassen haben so größere Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten."
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Wolfgang28 schrieb:
Nach Rücksprache mit dem Verband heute, kam die Aussage, dass der Rahmenvertrag im Schlichtungsverfahren entschieden wird. Eine entsprechende Info soll es am Mittwoch geben. Weiterhin kam die Aussage, dass von den hier ausgesprochenen Annahmen nichts bekannt sei.
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