Das sind Ihre Aufgaben
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische Behandlung
von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung...
wahrscheinlich geht es in anderen Bundesländern ähnlich zu, denn in Hessen geht einem das Zulassungsverfahren an die Nerven.
Ich habe letzte Woche Fortbildungsnachweise für eine neue Mitarbeiterin an die AOK Hessen gesendet. Unter anderem für KG-Gerät. Als Nachweis habe ich dafür ein MTT und MAT Zertifikat beigefügt. Jetzt kommt als Antwort, KGG müsse separat nachgewiesen werden. Wollen die Herrschaften mir jetzt erzählen, dass eine höherwertige Fortbildung, die aber die Bezeichnung "gerätegestützte Krankengymnastik" nicht enthält, auch nicht zu einer Zulassung führt!?
Desweiteren würde mich interessieren, wie schnell/aktuell ihr die jeweiligen Zulassungsstellen von einem Mitarbeiterwechsel, etc. in Kenntnis setzt?
Viele Grüße
Tzwen
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Tzwen Obi schrieb:
Liebe Kollegen,
wahrscheinlich geht es in anderen Bundesländern ähnlich zu, denn in Hessen geht einem das Zulassungsverfahren an die Nerven.
Ich habe letzte Woche Fortbildungsnachweise für eine neue Mitarbeiterin an die AOK Hessen gesendet. Unter anderem für KG-Gerät. Als Nachweis habe ich dafür ein MTT und MAT Zertifikat beigefügt. Jetzt kommt als Antwort, KGG müsse separat nachgewiesen werden. Wollen die Herrschaften mir jetzt erzählen, dass eine höherwertige Fortbildung, die aber die Bezeichnung "gerätegestützte Krankengymnastik" nicht enthält, auch nicht zu einer Zulassung führt!?
Desweiteren würde mich interessieren, wie schnell/aktuell ihr die jeweiligen Zulassungsstellen von einem Mitarbeiterwechsel, etc. in Kenntnis setzt?
Viele Grüße
Tzwen
Allerdings gibt es auch Mitarbeiter der KK, die von dieser Materie leider gar keine Ahnung haben. Hier kann nur "das Wort zum Sonntag" helfen.
Zu deiner zweiten Frage, auch dies steht in deinen Rahmenverträgen, nach welcher Zeit spätestens du deine Mitarbeiter melden musst.
ricardo588
[bearbeitet am 18.10.13 23:16]
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Ich meinte vielmehr, wie ihr das tatsächlich handhabt. Unabhängig vom RV. Den kenne ich:
"§ 11 (2)Der Heilmittelerbringer ist auf Aufforderung verpflichtet, den zulassenden Stellen
innerhalb von zwei Wochen seine Mitarbeiter zu melden sowie deren Qualifikation/en
und nach Möglichkeit deren wöchentliche Arbeitszeit nachzuweisen.
Zulassungsrelevante Personalveränder
ungen sind unverzüglich mitzuteilen."
...auf Aufforderung... ist da maßgeblich. Die Zulassung für KGG haben wir ja bereits. Ist einfach nur ne zusätzliche Mitarbeiterin mit MAT und MTT Zertifikat.
Allerdings halte ich es für sinnvoll, die Kassen auf dem aktuellen Stand zu halten.
[bearbeitet am 19.10.13 00:12]
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Tzwen Obi schrieb:
Okay, danke für die Info! Dann sollte das nachzuweisen sein...
Ich meinte vielmehr, wie ihr das tatsächlich handhabt. Unabhängig vom RV. Den kenne ich:
"§ 11 (2)Der Heilmittelerbringer ist auf Aufforderung verpflichtet, den zulassenden Stellen
innerhalb von zwei Wochen seine Mitarbeiter zu melden sowie deren Qualifikation/en
und nach Möglichkeit deren wöchentliche Arbeitszeit nachzuweisen.
Zulassungsrelevante Personalveränder
ungen sind unverzüglich mitzuteilen."
...auf Aufforderung... ist da maßgeblich. Die Zulassung für KGG haben wir ja bereits. Ist einfach nur ne zusätzliche Mitarbeiterin mit MAT und MTT Zertifikat.
Allerdings halte ich es für sinnvoll, die Kassen auf dem aktuellen Stand zu halten.
[bearbeitet am 19.10.13 00:12]
Auszug aus §125.....
Organisatorische Voraussetzungen (§ 11)
(2)
Der Heilmittelerbringer ist auf Anforderung verpflichtet, den zulassenden Stellen innerhalb von zwei Wochen seine Mitarbeiter zu melden sowie deren Qualifikation/en und deren wöchentliche Arbeitszeit nachzuweisen. Zulassungsrelevante Personalveränderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Letzter Satz....Zulassungsrelevante Peronalveränderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Also nichts mit 2 Wochen.
Gruß
ricardo588
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ricardo588 schrieb:
Hallo Tzwen Obi
Auszug aus §125.....
Organisatorische Voraussetzungen (§ 11)
(2)
Der Heilmittelerbringer ist auf Anforderung verpflichtet, den zulassenden Stellen innerhalb von zwei Wochen seine Mitarbeiter zu melden sowie deren Qualifikation/en und deren wöchentliche Arbeitszeit nachzuweisen. Zulassungsrelevante Personalveränderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Letzter Satz....Zulassungsrelevante Peronalveränderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Also nichts mit 2 Wochen.
Gruß
ricardo588
Warum sollte ich einen MA ohne Fortbildungen nicht anmelden müssen und einen mit "zulassungsrelevanten" Zertifikaten aber melden muss? Wenn die Zulassungsstellen wissen wollen, wer alles ein KG-Gerät-Zertifikat o.ä. besitzt, aber kein Interesse an den Nachweisen von Physio-Urkunden zeigt, macht das für mich keinen Sinn.
Ich denke, damit ist die sofortige Meldung gemeint, falls keiner der Therapeuten mehr die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt...
Für mein Verständnis lautet der Paragraph übersetzt: Wenn man für die jeweilige Zulassung schon einen Therapeuten gemeldet hat, ist es nicht zwingend erforderlich, den 2., 3. oder 4. Therapeuten mit dem gleichen Zertifikat anzumelden.
[bearbeitet am 20.10.13 09:56]
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Tzwen Obi schrieb:
Jetzt ist die Frage, ob es dann zulassungsrelevant ist, wenn die Praxis die jeweilige Zulassung schon hat?
Warum sollte ich einen MA ohne Fortbildungen nicht anmelden müssen und einen mit "zulassungsrelevanten" Zertifikaten aber melden muss? Wenn die Zulassungsstellen wissen wollen, wer alles ein KG-Gerät-Zertifikat o.ä. besitzt, aber kein Interesse an den Nachweisen von Physio-Urkunden zeigt, macht das für mich keinen Sinn.
Ich denke, damit ist die sofortige Meldung gemeint, falls keiner der Therapeuten mehr die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt...
Für mein Verständnis lautet der Paragraph übersetzt: Wenn man für die jeweilige Zulassung schon einen Therapeuten gemeldet hat, ist es nicht zwingend erforderlich, den 2., 3. oder 4. Therapeuten mit dem gleichen Zertifikat anzumelden.
[bearbeitet am 20.10.13 09:56]
Hier geht es nicht um Zulassungssachverhalte. Eine Zulassung hat der PI inne und sämtliche verbandsmitgliederdurchgesetzten Zertifikatszwänge betreffen den sog. vertraglichen Bereich. Eine zugelassene Praxis hat also auch kein Mitarbeiter, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen.
Das muss man sehr sauber auch gedanklich trennen: die Zulassung ist die Zulassung und die von allen Verbänden auch aktuell erzwungenen Abrechnungsmodalitäten ( hier Zertifikate ) sind zwangsvertragliche Abrechnungssachverhalte. Die vielen entsprechenden " BHV-Logopäden und Ergotherapeuten " rückten übrigens einschliesslich heute nicht einen Millimeter davon ab, dass die bei den PT- Berufen eingeführten Zwänge auch in deren Namen bestehen bleiben. Sie favorisieren das sogar ausdrücklich ( gehen selbst hingegen teilweise ganz andere Wege ).
...aber kein Interesse an den Nachweisen von Physio-Urkunden zeigt, macht das für mich keinen Sinn. ...
Gedanken, welche insofern hier auch Plausibilität abzielen sind bereits von der Idee her falsch ( ganz falsch ). Es geht stets und immer um die Zulassungszwänge und um die verbandsmitgliedererzwungenen Zertifikatssachverhalte. Da gibt es weder irgendetwas plausibles und schon garkeine sich aufdrängenden Schlussfolgerungen.
...Ich denke, damit ist die sofortige Meldung gemeint,...
Welche sofortige Meldung ?
Es gibt keine zwingenden sofortigen Meldungen ( gab es auch noch nie; Kassen und Verbände zwingen jeden entsprechenden Leistungserbringer lediglich dazu und der Leistungserbringer wird sich praktisch betrachtet dieser rechtswidrigen Machtausübung beugen müssen ) .
... falls keiner der Therapeuten mehr die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt...
Wie gesagt: Mitarbeiter erfüllen keine Zulassungsvoraussetzungen ( hier geht es um den " vertraglichen " Bereich ).
Auch hilft es nicht weiter die derzeit den neu zuzulassenden Leistungserbringern vorgelegten Zwangsverträge zu zitieren. Es gilt stets der unterschriebene " Urvertrag ". Also der Vertrag, welcher vor Zulassungserteilung als Vorbedingung der Zulassungserteilung unterschrieben werden musste. Weder gibt es bei eigenständigen öffentlich- rechtlichen Verträgen einen Automatismus ( wie es ja leider auch im Forum hier immer und immer wieder falsch dargestellt wird ) und überdies müsste jeder entsprechende Leistungserbringer eine entsprechende Kündigung akzeptiert haben. Sozusagen damit ein neuer Vertrag überhaupt geschlossen werden kann.
...Für mein Verständnis lautet der Paragraph übersetzt: Wenn man für die jeweilige Zulassung schon einen Therapeuten gemeldet hat...
Wie gesagt es geht hier um den sog. vertraglichen Bereich- nicht um Zulassungssachverhalte.
...ist es nicht zwingend erforderlich, den 2., 3. oder 4. Therapeuten mit dem gleichen Zertifikat anzumelden....
Diese Schlussfolgerung ist hier im Fall richtig, denn niemand muss etwas melden, wenn er dortzu nicht ausdrücklich aufgefordert wird.
Weshalb hast du denn aber überhaupt die imperiale nicht erforderliche Kassen- und Verbandsmitglieder- Admisnistrationsmaschinerie angeworfen ? Für wen oder was hast du dich bei den Kassen gemeldet ?
Der Zulassungsinhaber hatte die KGG- Abrechnungsbrechtigung doch längst inne ?
[bearbeitet am 21.10.13 14:53]
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webpt schrieb:
...Jetzt ist die Frage, ob es dann zulassungsrelevant ist, wenn die Praxis die jeweilige Zulassung schon hat? ....
Hier geht es nicht um Zulassungssachverhalte. Eine Zulassung hat der PI inne und sämtliche verbandsmitgliederdurchgesetzten Zertifikatszwänge betreffen den sog. vertraglichen Bereich. Eine zugelassene Praxis hat also auch kein Mitarbeiter, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen.
Das muss man sehr sauber auch gedanklich trennen: die Zulassung ist die Zulassung und die von allen Verbänden auch aktuell erzwungenen Abrechnungsmodalitäten ( hier Zertifikate ) sind zwangsvertragliche Abrechnungssachverhalte. Die vielen entsprechenden " BHV-Logopäden und Ergotherapeuten " rückten übrigens einschliesslich heute nicht einen Millimeter davon ab, dass die bei den PT- Berufen eingeführten Zwänge auch in deren Namen bestehen bleiben. Sie favorisieren das sogar ausdrücklich ( gehen selbst hingegen teilweise ganz andere Wege ).
...aber kein Interesse an den Nachweisen von Physio-Urkunden zeigt, macht das für mich keinen Sinn. ...
Gedanken, welche insofern hier auch Plausibilität abzielen sind bereits von der Idee her falsch ( ganz falsch ). Es geht stets und immer um die Zulassungszwänge und um die verbandsmitgliedererzwungenen Zertifikatssachverhalte. Da gibt es weder irgendetwas plausibles und schon garkeine sich aufdrängenden Schlussfolgerungen.
...Ich denke, damit ist die sofortige Meldung gemeint,...
Welche sofortige Meldung ?
Es gibt keine zwingenden sofortigen Meldungen ( gab es auch noch nie; Kassen und Verbände zwingen jeden entsprechenden Leistungserbringer lediglich dazu und der Leistungserbringer wird sich praktisch betrachtet dieser rechtswidrigen Machtausübung beugen müssen ) .
... falls keiner der Therapeuten mehr die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt...
Wie gesagt: Mitarbeiter erfüllen keine Zulassungsvoraussetzungen ( hier geht es um den " vertraglichen " Bereich ).
Auch hilft es nicht weiter die derzeit den neu zuzulassenden Leistungserbringern vorgelegten Zwangsverträge zu zitieren. Es gilt stets der unterschriebene " Urvertrag ". Also der Vertrag, welcher vor Zulassungserteilung als Vorbedingung der Zulassungserteilung unterschrieben werden musste. Weder gibt es bei eigenständigen öffentlich- rechtlichen Verträgen einen Automatismus ( wie es ja leider auch im Forum hier immer und immer wieder falsch dargestellt wird ) und überdies müsste jeder entsprechende Leistungserbringer eine entsprechende Kündigung akzeptiert haben. Sozusagen damit ein neuer Vertrag überhaupt geschlossen werden kann.
...Für mein Verständnis lautet der Paragraph übersetzt: Wenn man für die jeweilige Zulassung schon einen Therapeuten gemeldet hat...
Wie gesagt es geht hier um den sog. vertraglichen Bereich- nicht um Zulassungssachverhalte.
...ist es nicht zwingend erforderlich, den 2., 3. oder 4. Therapeuten mit dem gleichen Zertifikat anzumelden....
Diese Schlussfolgerung ist hier im Fall richtig, denn niemand muss etwas melden, wenn er dortzu nicht ausdrücklich aufgefordert wird.
Weshalb hast du denn aber überhaupt die imperiale nicht erforderliche Kassen- und Verbandsmitglieder- Admisnistrationsmaschinerie angeworfen ? Für wen oder was hast du dich bei den Kassen gemeldet ?
Der Zulassungsinhaber hatte die KGG- Abrechnungsbrechtigung doch längst inne ?
[bearbeitet am 21.10.13 14:53]
Das sehen alle BHV- Mitglieder allerdings ganz ganz anders. Praktisch betrachtet halten auch alle daran rigoros fest. Es ist ja schliesslich so, dass die bei den Kassen gelisteten Fortbildungsunternehmen ( bzw. natürlich die von diesen ausgestellten Zertifikate ) nicht eine einzige Stunde näher darstellen müssen oder dies je mussten. Alle BHV Mitglieder hatten ja nicht sinnentleert genau deshalb auch für die entsprechende Listenführung gezahlt. Die gelisteten Unternehmen wurden dank der Verbandsmitglieder geschützt. Also per Geldüberweisung geschützt.
...Dies aber wird in den RV vorgeschrieben....
Zumindest in den Verträgen der Neuzeit. In alten Verträgen steht dazu kein Wort. Die Zertifikatszwänge wurden auf Verbandsmitgliederdruck erst eingeführt.
...Zu deiner zweiten Frage, auch dies steht in deinen Rahmenverträgen,...
Tzwen Obis RV wurde doch aber garnicht erwähnt ? Für mich geht aus dem Text nicht hervor welcher eigenständige öffentlich- rechtliche Vertrag gilt ( welcher also vom PI unterschrieben wurde ).
...Zu deiner zweiten Frage, auch dies steht in deinen Rahmenverträgen, nach welcher Zeit spätestens du deine Mitarbeiter melden musst. ...
Hier im Fall hatte Tzwen Obi es ja selbst verursacht. Das ja also der Vorgang aus dem nichts heraus initiiert wurde, denn laut des zitierten RV ( welcher mitunter garnicht gilt ) ergibt sich ja eben garkeine insofernige Pflicht. Eben nur bei Aufforderung.
[bearbeitet am 21.10.13 15:16]
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webpt schrieb:
...Zu deiner ersten Frage wäre zu sagen dass es tatsächlich inhaltlich vermerkt sein muss, wie sich die MAT/MTT zusammensetzt....
Das sehen alle BHV- Mitglieder allerdings ganz ganz anders. Praktisch betrachtet halten auch alle daran rigoros fest. Es ist ja schliesslich so, dass die bei den Kassen gelisteten Fortbildungsunternehmen ( bzw. natürlich die von diesen ausgestellten Zertifikate ) nicht eine einzige Stunde näher darstellen müssen oder dies je mussten. Alle BHV Mitglieder hatten ja nicht sinnentleert genau deshalb auch für die entsprechende Listenführung gezahlt. Die gelisteten Unternehmen wurden dank der Verbandsmitglieder geschützt. Also per Geldüberweisung geschützt.
...Dies aber wird in den RV vorgeschrieben....
Zumindest in den Verträgen der Neuzeit. In alten Verträgen steht dazu kein Wort. Die Zertifikatszwänge wurden auf Verbandsmitgliederdruck erst eingeführt.
...Zu deiner zweiten Frage, auch dies steht in deinen Rahmenverträgen,...
Tzwen Obis RV wurde doch aber garnicht erwähnt ? Für mich geht aus dem Text nicht hervor welcher eigenständige öffentlich- rechtliche Vertrag gilt ( welcher also vom PI unterschrieben wurde ).
...Zu deiner zweiten Frage, auch dies steht in deinen Rahmenverträgen, nach welcher Zeit spätestens du deine Mitarbeiter melden musst. ...
Hier im Fall hatte Tzwen Obi es ja selbst verursacht. Das ja also der Vorgang aus dem nichts heraus initiiert wurde, denn laut des zitierten RV ( welcher mitunter garnicht gilt ) ergibt sich ja eben garkeine insofernige Pflicht. Eben nur bei Aufforderung.
[bearbeitet am 21.10.13 15:16]
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Problem beschreiben
ricardo588 schrieb:
Zu deiner ersten Frage wäre zu sagen dass es tatsächlich inhaltlich vermerkt sein muss, wie sich die MAT/MTT zusammensetzt. Es gibt Fortbildungsinstitute welche nämlich nicht 40 UE für Geräte einplanen. Dies aber wird in den RV vorgeschrieben. Da die Variationen immer mehr zunehmen, verlangen immer mehr Kassen die Auflistung der Inhalte, was ja bei korrekter Einteilung und Darstellung der Weiterbildungsurkunde kein Problem darstellen sollte.
Allerdings gibt es auch Mitarbeiter der KK, die von dieser Materie leider gar keine Ahnung haben. Hier kann nur "das Wort zum Sonntag" helfen.
Zu deiner zweiten Frage, auch dies steht in deinen Rahmenverträgen, nach welcher Zeit spätestens du deine Mitarbeiter melden musst.
ricardo588
[bearbeitet am 18.10.13 23:16]
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