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unser Team an und wenn Du genauso
begeistert von uns bist, wie wir
selbst, kannst Du Deine Arbeitszeit
in unserer Praxis im Herzen von
Köln flexibel gestalten. Für die
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Dir eine Sonnenterrasse. Für Deine
Wunschbenefits sind wir offe...
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heute mal, aus gegebenen Anlass, anonym: Darf eine Praxis Behandlungen eines Bobath/Vojta/PNF/usw. Fortzubildenden, also eines Kursteilnehmers ebenjener Fortbildungen, als Zertifikatsleistung abrechnen ?
Mein Wissensstand: Nein. Andererseits muss man nun mal, z.B. bei den Vojta- und Bobath-Kinder-Fortbildungen, ja zwingend zwischen den Kursteilen Kinder behandeln, also "üben".
Falls Antwort "nein".......welche Konsequenzen kann das für die abrechnende Praxis haben ?
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RoFo schrieb:
"Geübt" eird über die Position KG oder als zusätzliche entgeldfreie Behandlung.
Möglicherweise bekommt Tom immer eine ärztliche Verordnung zwecks üben ; ) Wie hat er sonst seine Prüfungsvorbereitung für die tolle Zertifikate gemeistert.
Manualtherapeutische Griftechniken ausschließlich mit Zertifikat ; ) Das macht Sinn...
Leider hat sich der Gesetzgeber in der Hinsicht nix schlaues ausgedacht. Praktischer Beruf halt...
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hamburg schrieb:
Rein theoretisch wäre die entgeldfreie Behandlung, eine Behandlung ohne VO. Auch nicht gut.
Möglicherweise bekommt Tom immer eine ärztliche Verordnung zwecks üben ; ) Wie hat er sonst seine Prüfungsvorbereitung für die tolle Zertifikate gemeistert.
Manualtherapeutische Griftechniken ausschließlich mit Zertifikat ; ) Das macht Sinn...
Leider hat sich der Gesetzgeber in der Hinsicht nix schlaues ausgedacht. Praktischer Beruf halt...
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vdv schrieb:
Einfach unter Supervision arbeiten, der zertifikatsinhaber überwacht die behandlung!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Liebe Foris,
heute mal, aus gegebenen Anlass, anonym: Darf eine Praxis Behandlungen eines Bobath/Vojta/PNF/usw. Fortzubildenden, also eines Kursteilnehmers ebenjener Fortbildungen, als Zertifikatsleistung abrechnen ?
Mein Wissensstand: Nein. Andererseits muss man nun mal, z.B. bei den Vojta- und Bobath-Kinder-Fortbildungen, ja zwingend zwischen den Kursteilen Kinder behandeln, also "üben".
Falls Antwort "nein".......welche Konsequenzen kann das für die abrechnende Praxis haben ?
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Tempelritter schrieb:
Nein, Konsquenzen: Rückzahlung, Vertragsstrafe, Anzeige wegen Betrug bis hin zum Entzug der Zulassung
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hamburg schrieb:
Und wer bezahlt die Fachkraft? Der Schüler?
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tom1350 schrieb:
Genau hier sollte ein Umdenken stattfinden. Die Ausbildung und Qualifizierung von Fachkräften kostet Zeit und Geld. Unter anderem auch für denjenigen, der später daran partizipiert, der Praxisinhaber. Alles andere hat uns erst in den Fachkräftemangel geführt.
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hamburg schrieb:
Der Praxisinhaber ist nicht der Einzige Gesprächspartner. Für die Versorgung des Patienten ist die KK zuständigt. So soll sie auch in die Fachkräfte investieren. Nicht wahr?
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tom1350 schrieb:
Zum Üben spricht eigentlich nichts dagegen wenn dies in Anwesenheit einer entsprechend qualifizierten Kraft geschieht. Ansonsten muss man sich fragen, warum Schülerpratikanten selbstständig Patienten behandeln. Das ist sehr kritisch zu sehen und sollte es nicht geben.
Kursteilnahme reicht eben doch nicht für´s Abrechnen......
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich sage schon mal herzlichen Dank für die Rückmeldungen.
Kursteilnahme reicht eben doch nicht für´s Abrechnen......
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a schubart schrieb:
Was auch geht ist eine Behandlung unter Aufsicht einer Bobath Kinder Therapeutin!
es gibt für die Schüler noch keine Patienten-Dummies. An wem bitte sollen die Schüler - Deines Erachtens - praktische Erfahrungen sammeln?
Gruß von Monique
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tom1350 schrieb:
Ver.di schlägt dazu einen Betreuungsschlüssel von 20% durch die Schule und die restliche Zeit durch zusätzlich qualifizierte Fachkräfte des Praktikumsbetriebs vor. Ein bisschen müssen wir noch warten, dann kommt das Eckpunktepapier zur Neuordnung der Ausbildung.
Der Einsatz von Schülern und Studenten im Rahmen der praktischen Ausbil-
dung im Sinne des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Mas-
seur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26.05.1994 – zuletzt ge-
ändert durch Art 4 G vom 25.09.2009 (BGBl I S. 3158) – ist unter der Vor-
aussetzung möglich, dass
a) der Leistungserbringer den Nachweis erbringt, mit der Physiotherapie-
/Massageschule und/oder Hochschule einen schriftlichen Vertrag hin-
sichtlich der praktischen Ausbildung von Physiotherapie- bzw. Mas-
sageschülern und/oder Studenten geschlossen zu haben,
b) der Leistungserbringer entsprechend den Vorgaben des zuständigen
Regierungspräsidiums besondere räumliche und sächliche Vorausset-
zungen erfüllt,
c) der Schüler bzw. Student unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit
des Zugelassenen oder eines zur Ausbildung bestimmten und ent-
sprechend fachlich qualifizierten Ausbilders tätig wird.
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tom1350 schrieb:
Außerdem ist das im Rahmenvertrag längst geregelt. Hält sich da etwa keiner dran?
Der Einsatz von Schülern und Studenten im Rahmen der praktischen Ausbil-
dung im Sinne des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Mas-
seur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26.05.1994 – zuletzt ge-
ändert durch Art 4 G vom 25.09.2009 (BGBl I S. 3158) – ist unter der Vor-
aussetzung möglich, dass
a) der Leistungserbringer den Nachweis erbringt, mit der Physiotherapie-
/Massageschule und/oder Hochschule einen schriftlichen Vertrag hin-
sichtlich der praktischen Ausbildung von Physiotherapie- bzw. Mas-
sageschülern und/oder Studenten geschlossen zu haben,
b) der Leistungserbringer entsprechend den Vorgaben des zuständigen
Regierungspräsidiums besondere räumliche und sächliche Vorausset-
zungen erfüllt,
c) der Schüler bzw. Student unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit
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M0nique schrieb:
@tom,
es gibt für die Schüler noch keine Patienten-Dummies. An wem bitte sollen die Schüler - Deines Erachtens - praktische Erfahrungen sammeln?
Gruß von Monique
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