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ist es noch aktuell, dass die PNF-Ausbildung erst nach 1 Jahr Berufserfahrung begonnen werden kann, oder kann ich schon eher beginnen, und kann nur die Prüfung erst nach 1 Jahr Berufserfahrung machen?
Vielen Dank vorab und LG
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo an alle,
ist es noch aktuell, dass die PNF-Ausbildung erst nach 1 Jahr Berufserfahrung begonnen werden kann, oder kann ich schon eher beginnen, und kann nur die Prüfung erst nach 1 Jahr Berufserfahrung machen?
Vielen Dank vorab und LG
ich wüsste auch nicht, warum sich das geändert haben sollte.
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PS: Es ist denkbar, dass wenn diese Fristen nicht eingehalten werden ein nachträglicher Entzug des zertifikates nach sich ziehen kann. Was übel enden kann, wenn plötzlich alle Zertifikatsleistungen nichtig sind. Tritt sehr selten ein, weil die Ausbildungsstellen dies eingehend prüfen.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
PNF darf nach einer Tätigkeit von 12 Monaten, nach erfolgreichem Examen, in Vollzeittätigkeit durchgeführt werden. Tätigkeiten unter 15 Stunden werden nicht gewertet. Bis 20 h/Woche entspricht 50%, bis 30 h/Woche entspricht 75% über 30h/Woche entspricht 100%. Bedeutet beispielsweise, dass eine 450,- € Stelle nichts wert ist und eine 50% Stelle 24 Monate nachgewiesen sein muss.
PS: Es ist denkbar, dass wenn diese Fristen nicht eingehalten werden ein nachträglicher Entzug des zertifikates nach sich ziehen kann. Was übel enden kann, wenn plötzlich alle Zertifikatsleistungen nichtig sind. Tritt sehr selten ein, weil die Ausbildungsstellen dies eingehend prüfen.
MFG
Meitao
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Jolli42 schrieb:
PNF darf sofort nach der Ausbildung bei Selbstzahlern und Privatpatienten ausgeübt werden, denn jeder darf das tun was er/sie gelernt haben. Eine Fortbildung in PNF ist eine Abrechnungsbefugnis bei den gesetzl. KK haben aber keine zeitlichen Einschränkungen. Es reicht der Nachweis einer gforderten Stundenzahl die sowieso fraglich ist!
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kvet schrieb:
Warum gibt es diese zeitliche Begrenzung? Gibt es dazu eine Begründung?
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Jolli42 schrieb:
Rechtlich nicht haltbar, da unlogisch. Jemand der ein Staatsexamen hat in dem PNF als Prüfungsfach schon enthalten ist eine 1 Jährige Wartezeit oder je nach Job auch mehr aufzubürden verstösst gegen das GG.
wenn PNF Ausbildungsbestandteil der Ausbildung in Krankengymnastik ist, dann darf es auch nach Berufsabschluß in der Therapie eingesetzt werden.
Wo kommen wir denn hin, wenn Hinz und Kunz anfängt uns unsere Ausbildung madig zu machen.
Zudem scheinen die Fobi-Abzocker und ihre Verwerter schon sonderlich zu ticken.
Da sollen sich ausgebildete und abgeprüfte PTs einer Ausübungseinschränkung unterwerfen, die erst nach einer Fobi bei einem meist privaten/vereinsgesteuerten Anbieter und einer Vergütungsabsenkung wieder wegfällt.
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mocca schrieb:
hallo,
wenn PNF Ausbildungsbestandteil der Ausbildung in Krankengymnastik ist, dann darf es auch nach Berufsabschluß in der Therapie eingesetzt werden.
Wo kommen wir denn hin, wenn Hinz und Kunz anfängt uns unsere Ausbildung madig zu machen.
Zudem scheinen die Fobi-Abzocker und ihre Verwerter schon sonderlich zu ticken.
Da sollen sich ausgebildete und abgeprüfte PTs einer Ausübungseinschränkung unterwerfen, die erst nach einer Fobi bei einem meist privaten/vereinsgesteuerten Anbieter und einer Vergütungsabsenkung wieder wegfällt.
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kvet schrieb:
Ja, das ist alles schwachsinnig! Aber vielleicht kann uns Herr Sievers die Frage beantworten!
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Jolli42 schrieb:
Wer ist Sievers ? Welchen Schwachsinn soll er erklären ?
Es geht um meine Frage, die ich um 21.41 Uhr gestellt habe!
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kvet schrieb:
Der Vorsitzende des VPT Hamburg/Schleswig Holstein! Der war vor einigen Tagen hier im Forum!
Es geht um meine Frage, die ich um 21.41 Uhr gestellt habe!
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Jolli42 schrieb:
Na los Herr Sievers erklären Sie mal den Schwachsinn !
deine Ausführungen verleiten zu einem neckischen Rechenspielchen.
Z.B.
Ein PT hat einen 31 Std/Wo Job und macht nur HBs. Leider ist er dafür 17 Std/Wo auf der Strecke.
Wird jetzt das Reisen als Berufserfahrungszeit angerechnet?
Kleiner Zusatz:
Bei HIS wird der Reiseaufwand für HBs als Heilmittelausgabe gebucht bzw. in der Statistik ausgwiesen.
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mocca schrieb:
hallo Meitao,
deine Ausführungen verleiten zu einem neckischen Rechenspielchen.
Z.B.
Ein PT hat einen 31 Std/Wo Job und macht nur HBs. Leider ist er dafür 17 Std/Wo auf der Strecke.
Wird jetzt das Reisen als Berufserfahrungszeit angerechnet?
Kleiner Zusatz:
Bei HIS wird der Reiseaufwand für HBs als Heilmittelausgabe gebucht bzw. in der Statistik ausgwiesen.
Denkbar wäre auch eine pseudostelle mit 40 h/Woche eines Ehepartners. Der täte keinen Finger krum und würde nach 12 Monaten den entsprechenden Nachweis erhalten und die Ausbildung anfangen können.
Steht alles so in den Anlagen welche die GKV mit dem BHV vereinbart hatte.
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Tja, genauso ist es aber.
Denkbar wäre auch eine pseudostelle mit 40 h/Woche eines Ehepartners. Der täte keinen Finger krum und würde nach 12 Monaten den entsprechenden Nachweis erhalten und die Ausbildung anfangen können.
Steht alles so in den Anlagen welche die GKV mit dem BHV vereinbart hatte.
MFG
Meitao
mit der Tendenz zum "leichten Betrug" funktioniert diese Ehepartnernummer bestimmt!
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mocca schrieb:
hallo Meitao,
mit der Tendenz zum "leichten Betrug" funktioniert diese Ehepartnernummer bestimmt!
"PNF darf nach einer Tätigkeit von 12 Monaten, nach erfolgreichem Examen, in Vollzeittätigkeit durchgeführt werden"
..... das hiesse > man könnte die Ausbildung v o r Ablauf eines Jahres nach dem Examen beginnen - und die Prüfung nach Ablauf eines Jahres machen und dann damit behandeln (= als PI mit den Kassen abrechnen)
.....und genau das geht angeblich nicht, sondern nach meiner Info soll/darf die Ausbildung erst nach 1 Jahr Berufserfahrung b e g o n n e n werden :scream:
.....was stimmt denn nun???????????????
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Meitao, du schreibst:
"PNF darf nach einer Tätigkeit von 12 Monaten, nach erfolgreichem Examen, in Vollzeittätigkeit durchgeführt werden"
..... das hiesse > man könnte die Ausbildung v o r Ablauf eines Jahres nach dem Examen beginnen - und die Prüfung nach Ablauf eines Jahres machen und dann damit behandeln (= als PI mit den Kassen abrechnen)
.....und genau das geht angeblich nicht, sondern nach meiner Info soll/darf die Ausbildung erst nach 1 Jahr Berufserfahrung b e g o n n e n werden :scream:
.....was stimmt denn nun???????????????
A) Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer
Die Teilnehmer an der Weiterbildung müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast sowie ein Jahr Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung nachweisen.
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die neue schrieb:
ich hatte es oben schon als Link gepostet. Aber bitte .... nochmal in Klarschrift
A) Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer
Die Teilnehmer an der Weiterbildung müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast sowie ein Jahr Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung nachweisen.
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Jolli42 schrieb:
Es musste auch mal jemand 2 Jahre im Beruf sein um sich selbständig zu machen.
Die Teilnehmer an der Weiterbildung müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast sowie ein Jahr Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung nachweisen.
Es gilt das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung. Die Berufsausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Ausbildungsanforderungen (theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung und erfolgreiche Abschlussprüfung, vgl. § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes -MPhG-vom 26. Mai 1994) erfüllt sind. Das Datum der Urkundenausstellung ist ohne Bedeutung. § 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes -MPhG- vom 26. Mai 1994 in Verbindung mit § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind entsprechend anzuwenden.
Als anrechenbare Berufserfahrungszeiten gelten Tätigkeiten mit mindestens einem Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden. Teilzeitbeschäftigungen werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.
Quelle: Anlage 3 der Rahmenempfehlungen
Link
MFG
Meitao
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Meitao schrieb:
Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer der Zertifikatsfortbildung PNF
Die Teilnehmer an der Weiterbildung müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast sowie ein Jahr Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung nachweisen.
Es gilt das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung. Die Berufsausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Ausbildungsanforderungen (theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung und erfolgreiche Abschlussprüfung, vgl. § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes -MPhG-vom 26. Mai 1994) erfüllt sind. Das Datum der Urkundenausstellung ist ohne Bedeutung. § 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes -MPhG- vom 26. Mai 1994 in Verbindung mit § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind entsprechend anzuwenden.
Als anrechenbare Berufserfahrungszeiten gelten Tätigkeiten mit mindestens einem Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden. Teilzeitbeschäftigungen werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.
Quelle: Anlage 3 der Rahmenempfehlungen
Link
MFG
Meitao
Danke für Eure Antworten und einen schönen Sonntag
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
ok Meitao, das deckt sich mit meinen Infos, aber Deine Aussage "PNF darf nach einer Tätigkeit von 12 Monaten, nach erfolgreichem Examen, in Vollzeittätigkeit durchgeführt werden" ist dann nicht richtig.
Danke für Eure Antworten und einen schönen Sonntag
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die neue schrieb:
http://www.physio.de/zulassung/pnf.htm
ich wüsste auch nicht, warum sich das geändert haben sollte.
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