In den interdisziplinären
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische
Behandlung von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung der
Heilmittelver...
Heilmittelpraxen an den
LVR-Förderschulen übernehmen
LVR-Therapeut*innen die
therapeutische Versorgung der
Schüler*innen, die zum Teil hohe
intensivpädagogische
Unterstützungsbedarfe aufweisen.
Ihre Aufgaben umfassen
insbesondere:
- Physiotherapeutische
Behandlung von zum Teil
schwerstmehrfachbehinderten
Schüler*innen auf Basis
ärztlicher Verordnungen
- Fertigung der erforderlichen
Therapiedokumentation und
Vorbereitung der Abrechnung der
Heilmittelver...
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michaela872 schrieb:
Heute rief wieder eine Ergo-Praxis an mit einer Bitte eine Vo zu ändern. Ich habe Zweifel, daher frage ich hier...pat 54j, hat ne G35.20 und G82.49, MS und spastische Tetraparese und -plegie. Wir hatten sensomotorisch 36x rezeptiert mit Nennung beider Diagnosen....anscheinend hat vor einigen Tagen jmd aus unserer Ambulanz ein fast gleiches ausgestellt mit gleichen diagnosen...allerdings motorisch funktionelle Behandlung. Jetzt rief die praxis an und möchte, dass wir auf einer Vo die G82.49 streichen, das sei nicht gültig. Die Kankenkasse und der Verband hätten gesagt, dass auf die gleichen diagnosen nicht beide Ergotherapieformen möglich seien. Weiss hier jmd. ob das stimmt? Dank im voraus
dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur Erreichung desselben
Therapieziels auf Grund derselben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-
Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe nach
Heilmittelkatalog ausgestellter Verordnungen Heilmittel parallel erbringt und
abrechnen.
Allerdings müssen beide(!) Verordnungen geändert werden. Wenn nur eine VO geändert wird gilt immer noch oben stehendes.
Oder, wenn auf beide VO die ICDs gleich sind, muss die Diagnosegruppe unterschiedlich sein. Dann geht es auch.
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michaela872 schrieb:
Danke für Deine Antwort,..wieder was gelernt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@michaela872Genau wie in der Physiotherapie gilt in der Ergotherapie folgendes:
(7) Es ist unzulässig, dass die oder der zugelassene Leistungserbringende für Also hat die Praxis recht.
dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur Erreichung desselben
Therapieziels auf Grund derselben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-
Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe nach
Heilmittelkatalog ausgestellter Verordnungen Heilmittel parallel erbringt und
abrechnen.
Allerdings müssen beide(!) Verordnungen geändert werden. Wenn nur eine VO geändert wird gilt immer noch oben stehendes.
Oder, wenn auf beide VO die ICDs gleich sind, muss die Diagnosegruppe unterschiedlich sein. Dann geht es auch.
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