Die Klinik Tecklenburger Land ist
eine Fachklinik für Psychosomatik,
Hämatologie und internistische
Onkologie. Tecklenburg liegt in 30
bzw. 40 km Entfernung zu den
Universitätsstätten Osnabrück
und Münster. Wir sind ein
spannender und interessanter
Arbeitgeber im Münsterland. Warum?
Die Klinik ist eine Einrichtung der
Fuest Familienstiftung, ein sehr
gut aufgestelltes und gesundes
Familienunternehmen. Die Stiftung
bedeutet für die Mitarbeiter
Sicherheit, Stabilität und
Verlässlichke...
eine Fachklinik für Psychosomatik,
Hämatologie und internistische
Onkologie. Tecklenburg liegt in 30
bzw. 40 km Entfernung zu den
Universitätsstätten Osnabrück
und Münster. Wir sind ein
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Arbeitgeber im Münsterland. Warum?
Die Klinik ist eine Einrichtung der
Fuest Familienstiftung, ein sehr
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BTW: Ein Stempel war und ist nicht notwendig. Es wurd lediglich ein Datum und eine Arztunterschrift gefordert.
Wir hat diese Fake-Meldung verbreitet?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@michaela872 Von diese, angeblich neue, Vorschrift habe ich noch nicht gehört. Ein diesbezügliche Änderung der HMR gibt es nicht. Bei der G-BA findet man dazu auch nichts.
BTW: Ein Stempel war und ist nicht notwendig. Es wurd lediglich ein Datum und eine Arztunterschrift gefordert.
Wir hat diese Fake-Meldung verbreitet?
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michaela872 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij eine ergo Praxis rief an und bat um Änderung. Sie sagte, sie habe die Info von ihrem Verband...welcher weiss ich nicht. Jedesmal hänge ich zwischen: unnötige Arbeit für mich zu vermeiden und den Praxen zuzumuten, ihre Bedingungen zu kennen...aber...ich will auch keine zusätzlichen absetzungsgründe bieten. Manchmal glaube ich, dass praxisinhaber mich nur springen lassen wollen...es werden deutlich irrige dinge gewünscht. Ich weigere mich zunehmend, wenn ich mir sicher bin...
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michaela872 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij danke
Wir haben das hier so gelöst, dass die Klienten verantwortlich sind, eine notwendige Verordnung zu beschaffen. Haben sie das nicht getan und nehmen einen Termin trotzdem wahr (sie könnten ja auch absagen), müssen sie die Leistung eben selbst bezahlen.
Der DVE berät in Sachen Rückdatieren konservativ, weil die Rechtslage eben so ist, dass Kassen hier bisher, aber eben ohne eindeutige Rechtsgrundlage, kulant waren. Das kann sich, vor allem bei unseren "Lieblingskassen" jederzeit und ohne Vorwarnung ändern.
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Hubwieser-Gross schrieb:
Der Hintergrund sind allgemeine Rechtsvorschriften bezüglich der Dokumenteneigenschaft. Demnach wäre zwar eine Neudatierung in die Zukunft möglich, nicht aber in die Vergangenheit.
Wir haben das hier so gelöst, dass die Klienten verantwortlich sind, eine notwendige Verordnung zu beschaffen. Haben sie das nicht getan und nehmen einen Termin trotzdem wahr (sie könnten ja auch absagen), müssen sie die Leistung eben selbst bezahlen.
Der DVE berät in Sachen Rückdatieren konservativ, weil die Rechtslage eben so ist, dass Kassen hier bisher, aber eben ohne eindeutige Rechtsgrundlage, kulant waren. Das kann sich, vor allem bei unseren "Lieblingskassen" jederzeit und ohne Vorwarnung ändern.
Blankoformularbedruckung ist bei
fehlerhaften/fehlenden Angaben zur oder zum Versicherten, zum Kostenträger und zur oder zum Verordnenden
eine nachträgliche Korrektur nicht möglich, es ist eine neue Verordnung auszustellen.
Diesen Passus findet sich auch bei uns in der Anlage 3a zum Vertrag.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@michaela872 Vielleicht bezieht sich die Praxis (zu unrecht) auf folgender Passus aus der Anlage 3 des Ergovertrages:
In der
Blankoformularbedruckung ist bei
fehlerhaften/fehlenden Angaben zur oder zum Versicherten, zum Kostenträger und zur oder zum Verordnenden
eine nachträgliche Korrektur nicht möglich, es ist eine neue Verordnung auszustellen.
Diesen Passus findet sich auch bei uns in der Anlage 3a zum Vertrag.
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michaela872 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ich denk mal drüber nach..., danke
Mein Lieblingsrichter am OLG a.D. dazu befragt: wortwörtlich: "juristischer Quark des Verbandsjuristen". yum
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Hubwieser-Gross Merkwürdige Rechtsauffassung der DVE. Jede Korrektur ist rückwirkend. Ich kenne keine juristische Vorschrift, der das bei Dokumente verbietet.
Mein Lieblingsrichter am OLG a.D. dazu befragt: wortwörtlich: "juristischer Quark des Verbandsjuristen". yum
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michaela872 schrieb:
Ist es richtig, dass es hochoffiziell nicht mehr erlaubt ist eine Änderung des ausstellungsdatums mit Stempel, Unterschrift und neuem Datum durchzufühen? Ich stelle täglich viele Vo's aus. Ist das korrekt, müsste man ja immer neu ausdrucken und zuschicken oder abholen lassen. LG Michaela
Unsinnig? ja sicher. Ist aber so.
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Das ist Michaela durchaus bereits bekannt. Das ist auch nicht das Problem hier.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Teilzeit-Leser
Das ist Michaela durchaus bereits bekannt. Das ist auch nicht das Problem hier.
Dass es um ein anderes Problem geht (also ob überhaupt erlaubt) d'accord, das stimmt.
Finde halt speziell bei der Änderung des Ausstellungsdatums, dass dieser Fakt (2×Datum) oft übersehen wird. Deshalb: immer gut, das in Erinnerung zu rufen
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Teilzeit-Leser schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij dass ihr das bekannt ist, geht aus dem Ausgangspost nicht hervor.
Dass es um ein anderes Problem geht (also ob überhaupt erlaubt) d'accord, das stimmt.
Finde halt speziell bei der Änderung des Ausstellungsdatums, dass dieser Fakt (2×Datum) oft übersehen wird. Deshalb: immer gut, das in Erinnerung zu rufen
Und sie fragt seit längerem schon zur Sicherheit nach, ob bestimmte Wunschänderungen von Praxen wirklich notwendig sind. Oder wie sie etwas Ausstellen soll, so dass es für alle Parteien funktioniert. Sie kennt die Regelungen inzwischen meistens besser als viele PI hier in den Foren. Und dafür hat sie mein vollen Respekt verdient.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Teilzeit-Leser Michaela stellt tagtäglich VOn aus. Sie ist auf der anderen Seite der Macht tätig. 😅
Und sie fragt seit längerem schon zur Sicherheit nach, ob bestimmte Wunschänderungen von Praxen wirklich notwendig sind. Oder wie sie etwas Ausstellen soll, so dass es für alle Parteien funktioniert. Sie kennt die Regelungen inzwischen meistens besser als viele PI hier in den Foren. Und dafür hat sie mein vollen Respekt verdient.
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michaela872 schrieb:
Ja, verwirrend...
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michaela872 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij i do my very best...Fehler zu produzieren ist für mich und andere nur Mehrarbeit. Wer will schon Mehrarbeit?
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michaela872 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ...die andere Seite der Macht....😅
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@michaela872 Jetzt ist nur noch die Frage ob dunkel oder hell. joy
Auch Praxisinhaber sollten sich dies zu eigen machen, denn auch das Finanzamt legt auf solche Dinge wert und handelt im Zweifelsfall meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
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Ligamentum schrieb:
Das ist nicht unsinnig, denn es ist der "Urschleim" der GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung), dass eine Änderung mittels Durchstreichen und Versehen der Änderung mit Unterschrift des Ändernden und dem Datum, wann es geändert wurde. TiPPEx und dergleichen schliesst sich demnach aus.
Auch Praxisinhaber sollten sich dies zu eigen machen, denn auch das Finanzamt legt auf solche Dinge wert und handelt im Zweifelsfall meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
Wie eine ärztliche Verordnung geändert wird, interessiert das Finanzamt herzlichst wenig. Denen ist es nur wchtig, dass du deine Einnahmen und Ausgaben sauber dokumentierst. Ich habe noch bei keine Betriebsprüfung erlebt, dass das Finanzamt Verordnungen, weder GKV, noch Sonstige, sehen wollte. Wozu auch?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ligamentum Was haben die GOB nun wieder mit dem SGB zu tun? Du vergleichst Äpfel mit Birnen.
Wie eine ärztliche Verordnung geändert wird, interessiert das Finanzamt herzlichst wenig. Denen ist es nur wchtig, dass du deine Einnahmen und Ausgaben sauber dokumentierst. Ich habe noch bei keine Betriebsprüfung erlebt, dass das Finanzamt Verordnungen, weder GKV, noch Sonstige, sehen wollte. Wozu auch?
Ich kann Dir versprechen, wenn Du in Deiner Buchführung Dinge änderst mit TippEx oder Ähnlichem, oder Angaben schwärzt, was auch immer, dann wird wenn Du Pech hast, die Buchführung verworfen und es wird wird geschätzt - und das seltenst zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
Übrigens die GOB haben mit dem SGB genausoviel zu tun, wie das BGB in nahezu allen Lebenslagen: Schuldrecht, Arbeitsrecht, Fristen ... usw. seinen Einfluss hat.
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Ligamentum schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Ich kann Dir versprechen, wenn Du in Deiner Buchführung Dinge änderst mit TippEx oder Ähnlichem, oder Angaben schwärzt, was auch immer, dann wird wenn Du Pech hast, die Buchführung verworfen und es wird wird geschätzt - und das seltenst zum Vorteil des Steuerpflichtigen.
Übrigens die GOB haben mit dem SGB genausoviel zu tun, wie das BGB in nahezu allen Lebenslagen: Schuldrecht, Arbeitsrecht, Fristen ... usw. seinen Einfluss hat.
Die GoB bzw seit 2014 GoBD (§§ 145 bis 147 Abgabenordnung) finden ausschließlich Anwendung im Steuerrecht, nicht im Sozialrecht. Und die GoB fusst juristisch wieder auf § 238 HGB
Im Übrigen ist die Verwendung von Tipp-Ex in Rechnungen, Briefe usw. an sich nicht unzulässig. Zum Zeiten der Schreibmaschine war die Verwendung von Tipp-Ex sogar üblich. Auch der BGH hat in vielerlei Urteilen die Verwendung von Tipp-Ex als zulässig erachtet. Brauchst ja nur mal googlen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ligamentum Rezepte sind nicht Bestandteil der Buchführung. Die Rechnungsbelege sind es. Es geht hier um (unzulässige) Änderungen einer ärztlichen VO, nicht um Buchführung.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Die GoB bzw seit 2014 GoBD (§§ 145 bis 147 Abgabenordnung) finden ausschließlich Anwendung im Steuerrecht, nicht im Sozialrecht. Und die GoB fusst juristisch wieder auf § 238 HGB
Im Übrigen ist die Verwendung von Tipp-Ex in Rechnungen, Briefe usw. an sich nicht unzulässig. Zum Zeiten der Schreibmaschine war die Verwendung von Tipp-Ex sogar üblich. Auch der BGH hat in vielerlei Urteilen die Verwendung von Tipp-Ex als zulässig erachtet. Brauchst ja nur mal googlen.
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Teilzeit-Leser schrieb:
Das verwirrende bei der Änderung des Ausstellungsdatum ist, dass gegebenenfalls das Datum doppelt geschrieben werden muss: Also, Arzt ändert das Ausstellungsdatum z.B. am 18.4. und das geänderte Datum ist auch der 18.4., dann muss der Arzt das alte Datum streichen, 18.4. hinschreiben und seine Unterschrift nebst dem Tag der Änderung, nämlich in diesem Fall auch 18.4.
Unsinnig? ja sicher. Ist aber so.
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