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• Mit freier Zeiteinteilung
(keine Taktung, kein Schichtdienst,
kein Wochenenddienst)
• Mit eigenständiger Planung der
Aufträge
• Mit viel Abwechslung und
täglich neuem Input
• Mit der Möglichkeit mobil zu
arbeiten
• Mit hoher therapeutischer
Verantwortung
• Mit hoher Anerkennung und
Kommunikation auf Augenhöhe
Beschreibung Ihrer zukünftigen
Stelle:
• Unterstützung der
Klienten/innen ins Arbeitsleben
zurückzukehren
• Arbeiten im Bereic...
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In einem aktuellen Fall wurde durch den Patienten eine Beschwerde beim Landesdatenschutz Rheinland Pfalz eingereicht, da nach Auffassung des Patienten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung ein Verstoß vorliegt. Bisher mussten sich die jeweiligen Landesbehörden unseres Wissens nach noch nie mit dieser Fragestellung beschäftigen, die im Übrigen alle Berufsgruppen des Gesundheitswesens, insbesondere Kliniken und Ärzte ebenso betrifft.
Die zuständige Behörde kommt nach Prüfung des Sachverhaltes zu der Entscheidung, dass auch ohne die schriftliche Zustimmung des Patienten kein Verstoß vorliegt, wenn Physiotherapeut einen Inkassodienst beansprucht. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde gilt diese Bewertung so lange, wie keine tiefergehenden Daten zur Behandlung überlassen werden. Die reine Überlassung der Rechnungsinformationen, also Name, Adresse, RG Nummer, RG Betrag, Behandlungsdatum stellt keine besondere Datentiefe dar. Ebenso liegt die Empfehlung vor, den Patienten im Rahmen der Mahnung darüber zu informieren, dass eine Weiterleitung zum Zweck des Geldeinzuges an Dienstleister XY vorgesehen ist. Leider ist Datenschutz Ländersache, sodass durchaus abweichende Entscheidungen in den Bundesländern vorherrschen können. Nach unserem Informationsstand beschäftigt sich derzeit ein Arbeitskreis aus allen Bundesländern mit der og. gestellten Frage. Wir haben versucht über Ihre Berufsverbände in diesen Bewertungsprozess einzuwirken.
Wir überlassen Ihnen gerne anonymisiert die jeweiligen Informationen für Ihre persönliche Informationen, oder für den Fall, dass Ihre Praxis konkret betroffen ist.
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Frank Bintz schrieb:
Auch nach Inkrafttreten der DSGVO steht die Frage im Raum, ob die Weitergabe von Patientendaten an Inkassodienstleister ohne die Zustimmung des Patienten, einen Verstoß gegen das geltende Datenschutzgesetz darstellt.
In einem aktuellen Fall wurde durch den Patienten eine Beschwerde beim Landesdatenschutz Rheinland Pfalz eingereicht, da nach Auffassung des Patienten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung ein Verstoß vorliegt. Bisher mussten sich die jeweiligen Landesbehörden unseres Wissens nach noch nie mit dieser Fragestellung beschäftigen, die im Übrigen alle Berufsgruppen des Gesundheitswesens, insbesondere Kliniken und Ärzte ebenso betrifft.
Die zuständige Behörde kommt nach Prüfung des Sachverhaltes zu der Entscheidung, dass auch ohne die schriftliche Zustimmung des Patienten kein Verstoß vorliegt, wenn Physiotherapeut einen Inkassodienst beansprucht. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde gilt diese Bewertung so lange, wie keine tiefergehenden Daten zur Behandlung überlassen werden. Die reine Überlassung der Rechnungsinformationen, also Name, Adresse, RG Nummer, RG Betrag, Behandlungsdatum stellt keine besondere Datentiefe dar. Ebenso liegt die Empfehlung vor, den Patienten im Rahmen der Mahnung darüber zu informieren, dass eine Weiterleitung zum Zweck des Geldeinzuges an Dienstleister XY vorgesehen ist. Leider ist Datenschutz Ländersache, sodass durchaus abweichende Entscheidungen in den Bundesländern vorherrschen können. Nach unserem Informationsstand beschäftigt sich derzeit ein Arbeitskreis aus allen Bundesländern mit der og. gestellten Frage. Wir haben versucht über Ihre Berufsverbände in diesen Bewertungsprozess einzuwirken.
Wir überlassen Ihnen gerne anonymisiert die jeweiligen Informationen für Ihre persönliche Informationen, oder für den Fall, dass Ihre Praxis konkret betroffen ist.
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In diesem Zusammenhang begehen schon Ärzte die untereinander Konsultationen unter Klarnamen des Patienten einholen ohne eine entsprechende Einwilligung erwirkt zu haben eine Straftat.
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Papa Alpaka schrieb:
...im Prinzip gut, nur hilft die Verschwiegenheitsverpflichtung einzelner Berufsstände nicht gegen Datenschutzverstöße oder Geheimnisverrat.
In diesem Zusammenhang begehen schon Ärzte die untereinander Konsultationen unter Klarnamen des Patienten einholen ohne eine entsprechende Einwilligung erwirkt zu haben eine Straftat.
Zahlt ein Patient nicht, stellt sich für uns, die selbst liquidieren, häufig die Frage, wie wir Forderungen effektiv eintreiben. Unternehmen beauftragen oft ein Inkassobüro oder Inkassounternehmen, wenn Patienten Rechnungen nicht begleichen.
Ärzte und Zahnärzte unterliegen nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) der Schweigepflicht. Offenbaren sie Geheimnisse ihrer Patienten können sie sich strafbar machen. Anders als Anwälte unterliegen Inkassounternehmen keiner Schweigepflicht nach § 203 StGB. Die Beauftragung eines Inkassounternehmens durch einen Arzt oder Zahnarzt kann daher ein heikles Unterfangen werden. Anwälte dagegen sind laut § 203 StGB Ärzten gleichgestellt. Wenn man Forderungen gegenüber Patienten geltend machen will, rate ich immer, einen Anwalt zu beauftragen.
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LeviathanPT schrieb:
Die Kombi Abtretungseinwilligung plus RA als Inkassobeauftragter ist komlett rechtssicher.
Zahlt ein Patient nicht, stellt sich für uns, die selbst liquidieren, häufig die Frage, wie wir Forderungen effektiv eintreiben. Unternehmen beauftragen oft ein Inkassobüro oder Inkassounternehmen, wenn Patienten Rechnungen nicht begleichen.
Ärzte und Zahnärzte unterliegen nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) der Schweigepflicht. Offenbaren sie Geheimnisse ihrer Patienten können sie sich strafbar machen. Anders als Anwälte unterliegen Inkassounternehmen keiner Schweigepflicht nach § 203 StGB. Die Beauftragung eines Inkassounternehmens durch einen Arzt oder Zahnarzt kann daher ein heikles Unterfangen werden. Anwälte dagegen sind laut § 203 StGB Ärzten gleichgestellt. Wenn man Forderungen gegenüber Patienten geltend machen will, rate ich immer, einen Anwalt zu beauftragen.
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LeviathanPT schrieb:
Wir umgehen das Problem auf zwei Arten. Zum Einen wird vor Behandlungsbeginn eine sehr umfassende Einwilligung (Abtretung) eingeholt. Zum Anderen führt das Inkasso ein RA durch, der gesetzlich der gleichen Schweigepficht wie Ärzte und HME unterliegt.
Darf man die Rezeptadresse verwenden um einen Erinnerungsbrief zu schreiben?
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Philipp Morlock schrieb:
Und was ist, wenn man einem Patienten Geld geliehen hat, als Angestellter, selbst aber krank wurde und das Rezept schon vor Gesundung zu Ende war.
Darf man die Rezeptadresse verwenden um einen Erinnerungsbrief zu schreiben?
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USpre schrieb:
Hast du denn das Geld wiederbekommen?
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