WIR SUCHEN schnellstmöglich einen
leitende PhysiotherapeutIn in
Vollzeit/ Teilzeit für ein
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Logo, Ergo, Physio) in Hamburg-
Eilbek."
Wir behandeln vorrangig die
Bewohner des Zentrums für Beatmung
und Intensivpflege (ZBI Nord) in
Hamburg Eilbek. Hierbei liegt der
therapeutische Schwerpunkt im
Bereich Neurologie.
Du arbeitest im Team mit
vielschichtigem KnowHow, indem du
dich entwickeln und eigene Ideen
einbringen kannst." Ihr entwickelt
gemeinsam passende...
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Carsten schrieb:
Der erste Patient möchte seine gespeicherte Daten. Wie weit zurück muß ich ihm die Daten aushändigen? Wir dokumentieren unsere Behandlungen in Theorg in der Historie. Müssen wir die auch aushändigen und was kann ich dafür verlangen? Würde mich über Rückmeldung freuen.
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2. die Daten
a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
[...]
Gesetzlich vorgeschrieben ist, das ich eine umfangreiche Dokumentation vorrätig halte, daher muss ich diese bei einem Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO nicht herausgeben (das ist im BGB in den Paragraphen §§630a-h irgendwo geregelt, aber wenn er sich nicht darauf beruft muss ich ihn nicht mit der Nase hineinstupsen).
Die Informationen die du über deine gesetzlichen Pflichten hinaus aufbewahrst musst du natürlich herausgeben, wie in Art. 15 DSGVO beschrieben:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
...das beschränkt sich bei mir auf eine ganz simple Sache: Name, Adresse, Telefonnummer. Mehr will ich nicht haben, mehr brauch ich nicht haben -- damit beschränkt sich auch der Datensatz den ich gemäß Artikel 15 herausgeben muss, und wer mehr will muss sich halt auf's BGB berufen ;)
Je nachdem wie doof mir ein Kunde kommt kann meine EDV-Fachkraft etliche elektronische Formate als gängig darstellen, und damit komme ich meiner Pflicht nach weil mein EDV-Dienstleister mir dieses Format als gängiges Format empfohlen hat...
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Tempelritter schrieb:
Nach dem PatRG hat das Recht auf Einsicht und Kopie/Ausdruck seiner Daten.
§34 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
...das beschränkt sich bei mir auf eine ganz simple Sache: Name, Adresse, Telefonnummer. Mehr will ich nicht haben, mehr brauch ich nicht haben -- damit beschränkt sich auch der Datensatz den ich gemäß Artikel 15 herausgeben muss, und wer mehr will muss sich halt auf's BGB berufen ;)
Genau so wird es gemacht.
Wird mehr verlangt, wirds teuer.
Ich stelle einen Therapeuten ab der mit dem Patienten die ganze Akte durchgeht. Der muss natürlich bezahlt werden.(60-80 €/Std.)
Jeder kleine Handschlag wird in Rechnung gestellt.
(Hinweis von meinem Anwalt)
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Haro schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 6.6.18 14:43:
§34 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
...das beschränkt sich bei mir auf eine ganz simple Sache: Name, Adresse, Telefonnummer. Mehr will ich nicht haben, mehr brauch ich nicht haben -- damit beschränkt sich auch der Datensatz den ich gemäß Artikel 15 herausgeben muss, und wer mehr will muss sich halt auf's BGB berufen ;)
Genau so wird es gemacht.
Wird mehr verlangt, wirds teuer.
Ich stelle einen Therapeuten ab der mit dem Patienten die ganze Akte durchgeht. Der muss natürlich bezahlt werden.(60-80 €/Std.)
Jeder kleine Handschlag wird in Rechnung gestellt.
(Hinweis von meinem Anwalt)
Nach dem PatRG hat das Recht auf Einsicht und Kopie/Ausdruck seiner Daten.
§630g BGB sichert nur unverzüglichen Einblick in die Patientenakte zu und betrifft keine sonstigen Datensammlungen...
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Papa Alpaka schrieb:
Tempelritter schrieb am 6.6.18 15:14:
Nach dem PatRG hat das Recht auf Einsicht und Kopie/Ausdruck seiner Daten.
§630g BGB sichert nur unverzüglichen Einblick in die Patientenakte zu und betrifft keine sonstigen Datensammlungen...
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Papa Alpaka schrieb:
§34 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
DSGVO Art. 15 -- Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2. die Daten
a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
[...]
Gesetzlich vorgeschrieben ist, das ich eine umfangreiche Dokumentation vorrätig halte, daher muss ich diese bei einem Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO nicht herausgeben (das ist im BGB in den Paragraphen §§630a-h irgendwo geregelt, aber wenn er sich nicht darauf beruft muss ich ihn nicht mit der Nase hineinstupsen).
Die Informationen die du über deine gesetzlichen Pflichten hinaus aufbewahrst musst du natürlich herausgeben, wie in Art. 15 DSGVO beschrieben:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
...das beschränkt sich bei mir auf eine ganz simple Sache: Name, Adresse, Telefonnummer. Mehr will ich nicht haben, mehr brauch ich nicht haben -- damit beschränkt sich auch der Datensatz den ich gemäß Artikel 15 herausgeben muss, und wer mehr will muss sich halt auf's BGB berufen ;)
Je nachdem wie doof mir ein Kunde kommt kann meine EDV-Fachkraft etliche elektronische Formate als gängig darstellen, und damit komme ich meiner Pflicht nach weil mein EDV-Dienstleister mir dieses Format als gängiges Format empfohlen hat...
Aber darf neben der Kopie, zum Beispiel der handschriftlichen Dokumentation in der Karteikarte, noch ein anderes …?… welches Format, verlangt werden?
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Papa Alpaka schrieb:
Wenn die Daten nicht elektronisch vorliegen ist es ein unverhältnismäßiger Aufwand und mit weiteren datenschutztechnischen Problemen verbunder Vorgang, ein elektronisches Format zu erstellen.
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sgzd schrieb:
Sorry, für die noch nicht per Praxissoftware versorgten…
Aber darf neben der Kopie, zum Beispiel der handschriftlichen Dokumentation in der Karteikarte, noch ein anderes …?… welches Format, verlangt werden?
Das Auskunftssrecht über gesammelte personenbezogene Daten nach der DSGVO hat nichts mit dem Recht auf Einsicht in die Patientenakte und die Abschriften aus selbiger zu tun.
§ 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
Also bitte nicht verwechseln!
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eschnellmann schrieb:
Mal wieder Äpfel und Birnen...?
Das Auskunftssrecht über gesammelte personenbezogene Daten nach der DSGVO hat nichts mit dem Recht auf Einsicht in die Patientenakte und die Abschriften aus selbiger zu tun.
§ 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
Also bitte nicht verwechseln!
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britta109 schrieb:
Ja. Darauf hat dein Patient Anspruch. Nur die persönlichen Notizen zum Patient kannst du schwärzen.
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DiPi schrieb:
Einsichtnahme sofort in die Akte und eine Kopie der Akte gegen Aufwandsentschädigung. Was ich mich frage ist, ob man auch die gesamte Verlaufsdokumentation rausgeben muss oder nur Berichte, Ergebnisse von Testungen usw.?
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