Physiotherapeut/-in (m/w/d)
gesucht Willkommensprämie 1000
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in einem Ärztehaus in Siegburg,
sehr zentral gelegen direkt am
Bahnhof. Unsere Praxis ist sehr
modern eingerichtet, ein großer
Raum für KG Gerät und auch
Gruppentherapie steht zur
Verfügung.
Ambulante Rehabilitation mit 6
Indikationen in Hennef, zentral am
Bahn...
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Die Patienten haben ja nun ein Recht zu erfahren, was wir alles über sie gespeichtert haben. Wie ist hier die Rechtsgrundlage: Muss ich ihn nur auf dem Monitor zeigen, was wir über ihn haben oder bin ich verpflichtet für den Patienten Kopien auszudrucken???
Danke schonmal...
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Hagen schrieb:
Hallo und guten Tag.
Die Patienten haben ja nun ein Recht zu erfahren, was wir alles über sie gespeichtert haben. Wie ist hier die Rechtsgrundlage: Muss ich ihn nur auf dem Monitor zeigen, was wir über ihn haben oder bin ich verpflichtet für den Patienten Kopien auszudrucken???
Danke schonmal...
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a schubart schrieb:
Bei uns gibt es auf Wunsch ne Kopie von dem was er unterschrieben hat
ich denke, darum ging es Hagen nicht, sondern darum, ob er dem Patienten die gespeicherten Daten in Papierform aushändigen muss oder ob es reicht, ihm diese am Monitor zu zeigen. Nicht um die Einwilligungserklärung.
Leider kann ich hierzu auch keine sichere Aussage treffen.
Ich würde ihm die Daten in Kopie ausdrucken bzw. kopieren.
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StefanP schrieb:
morph und schubart:
ich denke, darum ging es Hagen nicht, sondern darum, ob er dem Patienten die gespeicherten Daten in Papierform aushändigen muss oder ob es reicht, ihm diese am Monitor zu zeigen. Nicht um die Einwilligungserklärung.
Leider kann ich hierzu auch keine sichere Aussage treffen.
Ich würde ihm die Daten in Kopie ausdrucken bzw. kopieren.
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morpheus-06 schrieb:
Sie müssen schriftlich einwilligen. Digital oder in Papierform. Oder eine Bestätigung unterschreiben, dass sie die Info über DS bekommen und gelesen haben.
Die Herausgebe von Kopien darf verlangt werden und nicht länger als zwei Wochen dauern. Alles geklaut bei:
Wussten Sie folgende 8 Dinge über Patientenakten? – Schupp-Heiny
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Xela schrieb:
"Gemäß § 630 g Abs. 1 BGB ist dem Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“.
Die Herausgebe von Kopien darf verlangt werden und nicht länger als zwei Wochen dauern. Alles geklaut bei:
Wussten Sie folgende 8 Dinge über Patientenakten? – Schupp-Heiny
Art 15 Abs 3 DSGVO
"Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung...."
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asima schrieb:
Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten...
LG
Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten...
LG
OK. Ich hätte den ganzen Absatz reinkopieren sollen:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
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joergsc schrieb:
asima schrieb am 11.5.18 21:46:
Meine, der Akte und Doku auf Verlangen auch, allerdings gegen Übernahme der Kopierkosten...
LG
OK. Ich hätte den ganzen Absatz reinkopieren sollen:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
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joergsc schrieb:
Wie so häufig hilft ein Blick ins Gesetz:
Art 15 Abs 3 DSGVO
"Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung...."
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idefix- schrieb:
Der Pat hat das Recht auf die Daten, also werden diese ausgedruckt und pro Seite 50 Cent verlangt, so wie es auch im KH oder Arzt üblich ist, umsonst gibt es diese nicht
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