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Echtes Löschen von Daten in S+T
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Anonymer Teilnehmer
21.04.2018 22:02
Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.
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Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.

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RoFo
21.04.2018 23:30
Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten.
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Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten.
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ali
22.04.2018 00:44
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
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Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...
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ali schrieb:

Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...

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joergsc
22.04.2018 07:47
RoFo schrieb am 21.4.18 23:30:
Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten.


Verboten nicht direkt - aber die Daten müssen dann anonymisiert werden:
Art 5 Abs 1 lit e) DSGVO:
Personenbezogene Daten müssen.... in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;

Und natürlich kann der Patient die Löschung verlangen.
Art 17 Abs 1 lit a) DSGVO:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
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[zitat]RoFo schrieb am 21.4.18 23:30: Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten. [/zitat] Verboten nicht direkt - aber die Daten müssen dann anonymisiert werden: Art 5 Abs 1 lit e) DSGVO: Personenbezogene Daten müssen.... in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; Und natürlich kann der Patient die Löschung verlangen. Art 17 Abs 1 lit a) DSGVO: (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
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joergsc schrieb:

RoFo schrieb am 21.4.18 23:30:
Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten.


Verboten nicht direkt - aber die Daten müssen dann anonymisiert werden:
Art 5 Abs 1 lit e) DSGVO:
Personenbezogene Daten müssen.... in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;

Und natürlich kann der Patient die Löschung verlangen.
Art 17 Abs 1 lit a) DSGVO:
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

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morpheus-06
22.04.2018 08:11
ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...


und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.
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[zitat]ali schrieb am 22.4.18 00:44: Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern... [/zitat] und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren. Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.
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morpheus-06 schrieb:

ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...


und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.

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ali
22.04.2018 08:20
morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder ...


Wobei ich mir als Patient denn überlegen muss, mir relevante Daten vorher zu besorgen....aus was für n Zeugs haben sie nur nochmal die Kronen gebaut ?!
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[zitat]morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11: und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder ...[/zitat] Wobei ich mir als Patient denn überlegen muss, mir relevante Daten vorher zu besorgen....aus was für n Zeugs haben sie nur nochmal die Kronen gebaut ?!
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ali schrieb:

morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder ...


Wobei ich mir als Patient denn überlegen muss, mir relevante Daten vorher zu besorgen....aus was für n Zeugs haben sie nur nochmal die Kronen gebaut ?!

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joergsc
22.04.2018 10:15
Kein Problem:
Art. 20 DSGVO
Recht auf Datenübertragbarkeit
Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln,
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Kein Problem: Art. 20 DSGVO Recht auf Datenübertragbarkeit Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln,
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joergsc schrieb:

Kein Problem:
Art. 20 DSGVO
Recht auf Datenübertragbarkeit
Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln,

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Frieder Bothner
22.04.2018 10:21
Die Daten dürfen nicht gelöscht werden, da eine gesetzliche 10-jährige Aufbewahrungspflicht besteht. Wenn ein Patient die Löschung verlangt, müssen diese Daten "markiert" werden, sodass sie nicht weiter verarbeitet werden, z.B. keine Geburtstagsgrüße mehr schicken, keine Verwendung für interne Statistiken o.ä. Es könnte sogar sein, dass sie noch länger aufbewahrt werden müssen, da z.B. Schadensersatzansprüche wegen körperlicher Verletzung erst nach 30 Jahren verjähren.
Dies betrifft natürlich alle Programme, nicht nur S+T.
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Die Daten dürfen nicht gelöscht werden, da eine gesetzliche 10-jährige Aufbewahrungspflicht besteht. Wenn ein Patient die Löschung verlangt, müssen diese Daten "markiert" werden, sodass sie nicht weiter verarbeitet werden, z.B. keine Geburtstagsgrüße mehr schicken, keine Verwendung für interne Statistiken o.ä. Es könnte sogar sein, dass sie noch länger aufbewahrt werden müssen, da z.B. Schadensersatzansprüche wegen körperlicher Verletzung erst nach 30 Jahren verjähren. Dies betrifft natürlich alle Programme, nicht nur S+T.
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Frieder Bothner schrieb:

Die Daten dürfen nicht gelöscht werden, da eine gesetzliche 10-jährige Aufbewahrungspflicht besteht. Wenn ein Patient die Löschung verlangt, müssen diese Daten "markiert" werden, sodass sie nicht weiter verarbeitet werden, z.B. keine Geburtstagsgrüße mehr schicken, keine Verwendung für interne Statistiken o.ä. Es könnte sogar sein, dass sie noch länger aufbewahrt werden müssen, da z.B. Schadensersatzansprüche wegen körperlicher Verletzung erst nach 30 Jahren verjähren.
Dies betrifft natürlich alle Programme, nicht nur S+T.

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joergsc
22.04.2018 10:36
morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...


und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.


Das stimmt so nicht ganz.
Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB.
Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.
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[zitat]morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11: [zitat]ali schrieb am 22.4.18 00:44: Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern... [/zitat] und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren. Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist. [/zitat] Das stimmt so nicht ganz. Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB. Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.
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joergsc schrieb:

morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...


und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.


Das stimmt so nicht ganz.
Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB.
Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.

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morpheus-06
22.04.2018 10:58
joergsc schrieb am 22.4.18 10:36:
morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...


und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.


Das stimmt so nicht ganz.
Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB.
Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.


Hm..... wenn du das sagst. Ich habe andere Infos, aus verlässlichen Quellen.
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[zitat]joergsc schrieb am 22.4.18 10:36: [zitat]morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11: [zitat]ali schrieb am 22.4.18 00:44: Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern... [/zitat] und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren. Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist. [/zitat] Das stimmt so nicht ganz. Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB. Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. [/zitat] Hm..... wenn du das sagst. Ich habe andere Infos, aus verlässlichen Quellen.
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morpheus-06 schrieb:

joergsc schrieb am 22.4.18 10:36:
morpheus-06 schrieb am 22.4.18 08:11:
ali schrieb am 22.4.18 00:44:
Ich als Patient hätte aber ggf. ein Recht dies zu fordern...


und die DSGVO sieht das nach 10 Jahren verpflichend vor, löschen oder anomysieren.
Was im Gegensatz zum BGB stünde, wo eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 30 Jahren möglich ist.


Das stimmt so nicht ganz.
Weder DSGVO noch BDSG geben konkrete Fristen vor. Nach DSGVO sind Daten zu löschen oder zu anonymisieren, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Die konkreten Fristen ergeben sich aus anderen Gesetzen, wie z.B. Aufbewahrungsfristen aus der Steuergesetzgebung, oder auch dem BGB.
Auch nach DSGVO sind also 30 Jahre möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.


Hm..... wenn du das sagst. Ich habe andere Infos, aus verlässlichen Quellen.

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RoFo schrieb:

Wozu soll echtes Löschen nach 10 Jahren erforderlich sein? Länger ist nicht verboten.

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morpheus-06
22.04.2018 08:10
Anonymer Teilnehmer schrieb am 21.4.18 22:02:
Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.


Nach DSGVO - Entweder Löschen oder anonymisieren
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[zitat]Anonymer Teilnehmer schrieb am 21.4.18 22:02: Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten. [/zitat] Nach DSGVO - Entweder Löschen oder anonymisieren
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morpheus-06 schrieb:

Anonymer Teilnehmer schrieb am 21.4.18 22:02:
Löschen von Patientendaten nach 10 Jahren Aufbewahrungsfrist in Software S+T: Mein Problem ist, dass die Leute von S+T sagen, die Daten können nur auf „inaktiv“ gesetzt werden (Löschen nicht möglich). Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. Benutzt jemand auch S+T in seiner Praxis und hat selbes Problem? Oder eine Lösung??? Bin dankbar für hilfreiche Antworten.


Nach DSGVO - Entweder Löschen oder anonymisieren

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joergsc
22.04.2018 13:16
Dann sollten die "verlässlichen Quellen" die Verordnung (EU) 2016/679 (besser bekannt als Datenschutz-Grundverordnung) vielleicht mal lesen :blush:
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Dann sollten die "verlässlichen Quellen" die Verordnung (EU) 2016/679 (besser bekannt als Datenschutz-Grundverordnung) vielleicht mal lesen :blush:
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Frieder Bothner
22.04.2018 18:26
Wie joergsc richtig schreibt, es gibt keine Löschungsfrist. Die Daten müssen auf Verlangen gelöscht werden, wenn sie für die ursprüngliche Verarbeitung nicht mehr benötigt werden. Das kann nach 3 Jahren oder nach 10 oder 30 Jahren der Fall sein.

Anonymer Teilnehmer schrieb am 21.4.18 22:02:
... Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. ...

Die Juristin des IFK irrt sich.
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Wie joergsc richtig schreibt, es gibt keine Löschungsfrist. Die Daten müssen auf Verlangen gelöscht werden, wenn sie für die ursprüngliche Verarbeitung nicht mehr benötigt werden. Das kann nach 3 Jahren oder nach 10 oder 30 Jahren der Fall sein. [zitat]Anonymer Teilnehmer schrieb am 21.4.18 22:02: ... Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. ... [/zitat] Die Juristin des IFK irrt sich.
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Frieder Bothner schrieb:

Wie joergsc richtig schreibt, es gibt keine Löschungsfrist. Die Daten müssen auf Verlangen gelöscht werden, wenn sie für die ursprüngliche Verarbeitung nicht mehr benötigt werden. Das kann nach 3 Jahren oder nach 10 oder 30 Jahren der Fall sein.

Anonymer Teilnehmer schrieb am 21.4.18 22:02:
... Die Juristin des IFK sagt, echtes Löschen sei erforderlich. ...

Die Juristin des IFK irrt sich.

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joergsc schrieb:

Dann sollten die "verlässlichen Quellen" die Verordnung (EU) 2016/679 (besser bekannt als Datenschutz-Grundverordnung) vielleicht mal lesen :blush:



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