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DiPi schrieb:
Mein Steuerberater macht die Lohnbuchhaltung. Ich bekomme aber über die DATEV die Gehaltsabrechnung, die ich dann an meine Mitarbeiterin weiterleite. Muss ich auch hier einen AV-Vertrag mit der DATEV machen, da hier ja Daten meiner Mitarbeiterin an Dritte gehen (wenn auch keine Gesundheitsdaten)? Hat sich damit schon jemand beschäftigt? Mit meinem Steuerberater muss ich wohl einen AV-Vertrag abschließen, auch wenn auf meinen Rechnungen keine Diagnosen stehen sondern nur die Anzahl der Therapieeinheiten und Befunde, Arztberichtskosten usw. aufgeslistet werden. Aber er bekommt ja auch die Daten von der Abrechnungsfirma mit allen Namen usw. - nun ja, so ganz ist mir noch nicht klar, ob ich sowohl bei der DATEV als auch beim Steuerberater einen AV-Vertrag benötige oder die blosse Einwilligung des Patienten genügt. Wer ist da ein größere Fuchs als ich? :blush:
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Der STB macht einen AVV mit der DATEV, du mit deinem STB.
Fast. Der STB macht einen AVV mit der Datev ist richtig.
Aber mit dem Steuerberater kann man keinen AVV machen. Die Begründung hierfür liegt darin, dass dem Steuerberater die zugrundeliegende Aufgabe übertragen wird und dafür eine Dienstleistung erbracht wird, die über eine weisungsabhängige, technische Dienstleistung hinausgeht. Das bedeutet, dass der Steuerberater kein Auftragnehmer i. S. d. § 11 BDSG ist. Beim STB handelt es sich also um eine Funktionsübertragung. Ein STB ist also im datenschutzrechtlichen Sinne ein Dritter, und man muss die Patienten nach Art 13 Abs 1) lit e DSGVO darüber informieren. Die Verschwiegenheitspflichten des STB sind im Steuerberatergesetz geregelt.
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joergsc schrieb:
Tempelritter schrieb am 3.5.18 16:20:
Der STB macht einen AVV mit der DATEV, du mit deinem STB.
Fast. Der STB macht einen AVV mit der Datev ist richtig.
Aber mit dem Steuerberater kann man keinen AVV machen. Die Begründung hierfür liegt darin, dass dem Steuerberater die zugrundeliegende Aufgabe übertragen wird und dafür eine Dienstleistung erbracht wird, die über eine weisungsabhängige, technische Dienstleistung hinausgeht. Das bedeutet, dass der Steuerberater kein Auftragnehmer i. S. d. § 11 BDSG ist. Beim STB handelt es sich also um eine Funktionsübertragung. Ein STB ist also im datenschutzrechtlichen Sinne ein Dritter, und man muss die Patienten nach Art 13 Abs 1) lit e DSGVO darüber informieren. Die Verschwiegenheitspflichten des STB sind im Steuerberatergesetz geregelt.
Macht der Steuerberater ausschließlich Lohn- und Gehaltsabrechnungen soll eine AVV notwendig sein. Um die Lohnbuchhaltung ging es in der o. g. Frage. Dazu soll es noch eine Einschätzung der DSK geben.
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Tempelritter schrieb:
stimmt wenn der STB Lohnbuchhaltung und Erstellung Jahresabschluss, Steuerberatung etc. für die Praxis macht.
Macht der Steuerberater ausschließlich Lohn- und Gehaltsabrechnungen soll eine AVV notwendig sein. Um die Lohnbuchhaltung ging es in der o. g. Frage. Dazu soll es noch eine Einschätzung der DSK geben.
wie schreibt Ihr das mit dem Steuerberater in die Einwilligungserklärung für den Patienten?
Und wie schreibt Ihr die Einwilligungserklärung für die Mitarbeiterdaten zur Speicherung von Stammdaten und zur Lohnabrechnung?
Danke für die Hilfe, steh da grad ziemlich auf dem Schlauch und finde hierzu leider auch keine Muster
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PhysioA. schrieb:
Hallo,
wie schreibt Ihr das mit dem Steuerberater in die Einwilligungserklärung für den Patienten?
Und wie schreibt Ihr die Einwilligungserklärung für die Mitarbeiterdaten zur Speicherung von Stammdaten und zur Lohnabrechnung?
Danke für die Hilfe, steh da grad ziemlich auf dem Schlauch und finde hierzu leider auch keine Muster
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Tempelritter schrieb:
Der STB macht einen AVV mit der DATEV, du mit deinem STB.
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DiPi schrieb:
Verstehe insofern aber nicht den Unterschied zu einer Abrechnungsfirma. Sie ist nicht mehr und nicht weniger weisungsgebunden als der Steuerberater.
Dies die Aussage der Bundessteuerberaterkammer.
Die Bundessteuerberaterkammer UND das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (Aufsichtsbehörde für Steuerkanzleien in Bayern) verneinten dies, da die freiberufliche und eigenverantwortliche Tätigkeit die enge Weisungsgebundenheit im Sinne des § 11 BDSG (in der alten Fassung, gültig bis 24.05.2018) nicht zulasse.
Dies die Aussage des bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.
Am 16.01.2018 erschien das Kurzpapier Nummer 13 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) mit dem Titel „Auftragsverarbeitung“.
Der Anhang B dieses Kurzpapiers befasst sich unter anderem mit Berufsgeheimnisträgern.
Ein Auszug davon:
“Anhang B"
Keine Auftragsverarbeitung, sondern die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen, für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO gegeben sein muss, sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eines
-Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer),
-Inkassobüros mit Forderungsübertragung,
-Bankinstituts für den Geldtransfer,
-Postdienstes für den Brieftransport
Nachdem die oben erwähnte Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO in einer Steuerkanzlei durch den Steuerberatungsvertrag zwischen Kanzlei und Mandant eindeutig geben ist, steht es mittlerweile außer Frage, dass die Leistungen eines Steuerberaters nicht als Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO zu sehen sind.
Quellen: Link
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stefan 302 schrieb:
Bislang gab es keine Aussagen von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu der Frage, wie dies nach In-Kraft-Treten der DSGVO interpretiert werden wird. In den letzten Monaten traten vermehrt Mandanten an Steuerkanzleien heran und wollten mit der Kanzlei einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen. Die noch gültige Position der Bundessteuerberaterkammer beruft sich und hat klar zum Ausdruck gebracht, dass sich nach ihrer Auffassung auch nach dem 25.05.2018 daran nichts ändern wird.
Dies die Aussage der Bundessteuerberaterkammer.
Die Bundessteuerberaterkammer UND das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (Aufsichtsbehörde für Steuerkanzleien in Bayern) verneinten dies, da die freiberufliche und eigenverantwortliche Tätigkeit die enge Weisungsgebundenheit im Sinne des § 11 BDSG (in der alten Fassung, gültig bis 24.05.2018) nicht zulasse.
Dies die Aussage des bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.
Am 16.01.2018 erschien das Kurzpapier Nummer 13 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) mit dem Titel „Auftragsverarbeitung“.
Der Anhang B dieses Kurzpapiers befasst sich unter anderem mit Berufsgeheimnisträgern.
Ein Auszug davon:
“Anhang B"
Keine Auftragsverarbeitung, sondern die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen, für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO gegeben sein muss, sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eines
-Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer),
-Inkassobüros mit Forderungsübertragung,
-Bankinstituts für den Geldtransfer,
-Postdienstes für den Brieftransport
Nachdem die oben erwähnte Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO in einer Steuerkanzlei durch den Steuerberatungsvertrag zwischen Kanzlei und Mandant eindeutig geben ist, steht es mittlerweile außer Frage, dass die Leistungen eines Steuerberaters nicht als Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO zu sehen sind.
Quellen: Link
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