Goldene Hände gesucht!
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Wo packt ihr solche Dinge rein, ob man den Patienten per E-Mail kontaktieren darf usw.?
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DiPi schrieb:
Ich habe gehört, man darf den Behandlungsvertrag nicht mit der Datenschutzerklärung koppeln. D.h. es müssen getrennte Formulare sein. Heißt das auch, dass der Patient zwar den Behandlungsvertrag unterschreiben kann aber mit meiner Datenschutzerklärung nicht einverstanden sein kann und diese nicht unterschreibt, weil er keine Weitergabe der Daten möchte ggf.? Dann kommt aber ja auch kein Behandlungsvertrag zustande, weil gewisse Dinge Voraussetzung sind für die Abrechnung usw.
Wo packt ihr solche Dinge rein, ob man den Patienten per E-Mail kontaktieren darf usw.?
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DiPi schrieb:
Ich schließe einmal einen Behandlungsvertrag. Der gilt für die gesamte Behandlung und nicht nur für 1 Rezept. Aber das nur nebenbei. Ich habe von einigen Leuten gehört, dass Sie in Ihren Behandlungsvertrag solche Dinge reinschreiben wie E-Mail Kontakt, Terminkalender usw. Dies sollte dann aber lieber in die Einwilligung zum Datenschutz, oder?
Einzig die Preise sollten einmal vereinbart werden...
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Wonderwoman schrieb:
Warum brauche ich einen Behandlungsvertrag? Dieser kommt zustande durch die Übergabe des Rezeptes vom Patienten an die Praxis (ich schließe ja auch keinen separaten Kaufvertrag bei Bäcker).
Einzig die Preise sollten einmal vereinbart werden...
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idefix- schrieb:
Das finde ich auch so.
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Frieder Bothner schrieb:
Die Einwilligung braucht man nur einmal, den Behandlungsvertrag bei jedem Rezept. In der Einwilligungserklärung steht ja, dass der Behandlungsvertrag nicht zustande kommt, wenn der Patient nicht einwilligt.
Hat nix mit der DSGVO zu tun..
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Vertragsangebot: Versicherter meldet Behandlungsbedarf an Leistungserbringer, z.B. auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung.
Vertragsannahme: Leistungserbringer vergibt Termine und erbringt die Leistung entsprechend der Leistungsvereinbarung mit dem Kostenträger.
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Papa Alpaka schrieb:
...die Form des Behandlungsvertrages ist im Patientenrechtegesetz nicht geregelt (ergibt sich ggf aus Nachweispflichten); es ist also legitim den Behandlungsvertrag durch Terminabsprache und Verordnungsannahme zu schließen. Weder Schrift-, noch Textform sind explizit vorgeschrieben.
Vertragsangebot: Versicherter meldet Behandlungsbedarf an Leistungserbringer, z.B. auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung.
Vertragsannahme: Leistungserbringer vergibt Termine und erbringt die Leistung entsprechend der Leistungsvereinbarung mit dem Kostenträger.
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eschnellmann schrieb:
Die Kommunikation mit dem verordnenden Arzt ist über das SGB V (bei gesetzlich Versicherten) gesichert. Dafür wird keine Einwilligung gebraucht. Im Gegenteil wird in den Rahmenverträgen mit den GKV die Kommunikation mit dem Arzt für die Therapie sogar vorausgesetzt.
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eschnellmann schrieb:
Weil der Behandlungsvertrag laut dem Patientenrechtegesetz schon länger PFLICHT ist.
Hat nix mit der DSGVO zu tun..
kann mir jemand erklären, wie es jetzt mit dem Therapiebericht aussieht.
Muss ich erst eine Einwilligung des Patieten haben oder darf ich gleich einen Therapiebericht (vom Arzt angefordert/auf Rezept gekennzeichnet) schreiben.
vielen Dank für die Hilfe.
MfG
Jörg
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Rügenmasseur schrieb:
Hallo Liebe Kollegen,
kann mir jemand erklären, wie es jetzt mit dem Therapiebericht aussieht.
Muss ich erst eine Einwilligung des Patieten haben oder darf ich gleich einen Therapiebericht (vom Arzt angefordert/auf Rezept gekennzeichnet) schreiben.
vielen Dank für die Hilfe.
MfG
Jörg
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