Die Lebensarche Königsborn ist
eine vollstationäre
Wohneinrichtung der
Eingliederungshilfe für 60
schwerst mehrfachbehinderte Kinder,
Jugendliche und
junge Erwachsene im Alter von 0 bis
25 Jahren mit neurologischen
Krankheitsbildern
und den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen. Die jungen
Menschen werden
interdisziplinär von Pädagogen,
Pflegenden, Therapeuten und Ärzten
betreut.
Physiotherapeut (m/w/d)
Herz und Verstand | Ihre Aufgaben
• Physiotherapeutische Diagnostik
• D...
eine vollstationäre
Wohneinrichtung der
Eingliederungshilfe für 60
schwerst mehrfachbehinderte Kinder,
Jugendliche und
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25 Jahren mit neurologischen
Krankheitsbildern
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Erfassen, verarbeiten der Patientendaten ist bereits über die BGB- und SGB-Regelungen zwangsläufig Datenschutzkonform.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Tim Buchert Wozu brauchst du eine extra Datenschutzerklärung?
Aufgrund der sich aus dem Patientenrechtegesetz (§ 630f BGB), der Berufsordnung der Ärztekammern, Rahmenvereinbarungen und ggf. weiteren Gesetzen ergebenden Dokumentationspflichten, ist die für die Durchführung des Behandlungsvertrages erforderliche Datenverarbeitung und -speicherung gesetzlich verpflichtend geregelt. Für eine Einwilligung der Patienten ist daher kein Raum.
Erfassen, verarbeiten der Patientendaten ist bereits über die BGB- und SGB-Regelungen zwangsläufig Datenschutzkonform.
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Tim Buchert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Hallo Lars, ich denke auch. Aber warum lassen die Praxen die datenschutzvereinbarung noch ausfüllen?
Das o.g. Zitat stammt von der Website des NS Landesschutzbeauftragte. Diese gilt als außert kritisch und genau im Umgang mit der DSGVO.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Tim Buchert Tja, was soll ich dazu sagen? Angst, was falsch zu machen? Unwissenheit? Slechte Ratgeber?
Das o.g. Zitat stammt von der Website des NS Landesschutzbeauftragte. Diese gilt als außert kritisch und genau im Umgang mit der DSGVO.
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Tim Buchert schrieb:
Danke dir!
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij also braucht kein Patient mehr den DatensButz zu unterschreiben?
Oder, wenn du Daten an ein deinem Abrechnungsdiensleister zwecks Abrechnung übermittelst (der zwischengeschalteter AS ist ein Dritter). Gilt somit nicht für Selbstabrechnern.
Die praxisinterne Verarbeitung ist vollständig vom BGB und SGB gedeckt.
Wir haben lediglich ein datenschutzrechtliches Infoschreiben aushängen. Für die paar Nörgler, die meinen, dass nix erlaubt ist. 🙈
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Nö. Nur wenn du z. B. Terminzetteln, Berichte o. Ä. per ungeschützten E-Mail versendest bedarf es eine datenschutzrechtlichen Einverständniserklärung seitens des Patienten.
Oder, wenn du Daten an ein deinem Abrechnungsdiensleister zwecks Abrechnung übermittelst (der zwischengeschalteter AS ist ein Dritter). Gilt somit nicht für Selbstabrechnern.
Die praxisinterne Verarbeitung ist vollständig vom BGB und SGB gedeckt.
Wir haben lediglich ein datenschutzrechtliches Infoschreiben aushängen. Für die paar Nörgler, die meinen, dass nix erlaubt ist. 🙈
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij dann bin ich durch das Abrechenzentrum wieder im Datenschutz dein.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Hier reicht aber einen Zweizeiler. Ist im Grunde nur eine Mitteilung: "Berechtigtes Interesse". Ich vermute, da würde sogar auch einen Aushang reichen. Das müsste ich unsere DSB fragen.
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Interessant, danke!
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Tim Buchert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij hallo Lars, kannst du dich dann hier nochmal melden wenn du die DSB gefragt hast?
Hast du mit deinem AS einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach § 28 DSGVO geschlossen, reicht das. Hast du aber kein AVV geschlossen, dann muss der Patient in der Datenübermittlung schriftlich einwilligen.
Wenn du Kontakt mit deinem Patienten per Mail, SMS o.ä. aufnimmst - zwecks Werbung, Terminerinnerung (SMS/Mail), Übersendung von Berichte usw. - muss der Patient darin ebenfalls schriftlich einwilligen.
Ansonsten braucht es tatsächlich gar keine Einwilligung seitens des Patienten. Eine allgemeine Information reicht. Diese muss nicht jedem Patienten persönlich ausgehändigt werden; ein gut sichtbarer Aushang in einfacher Sprache und gut lesbarer Schriftgröße ist ausreichend.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Tim Buchert Ich habe mit unserem DSB gesprochen: dein AS ist ein sog. Auftragsverarbeiter nach § 28 DSGVO.
Hast du mit deinem AS einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach § 28 DSGVO geschlossen, reicht das. Hast du aber kein AVV geschlossen, dann muss der Patient in der Datenübermittlung schriftlich einwilligen.
Wenn du Kontakt mit deinem Patienten per Mail, SMS o.ä. aufnimmst - zwecks Werbung, Terminerinnerung (SMS/Mail), Übersendung von Berichte usw. - muss der Patient darin ebenfalls schriftlich einwilligen.
Ansonsten braucht es tatsächlich gar keine Einwilligung seitens des Patienten. Eine allgemeine Information reicht. Diese muss nicht jedem Patienten persönlich ausgehändigt werden; ein gut sichtbarer Aushang in einfacher Sprache und gut lesbarer Schriftgröße ist ausreichend.
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Tim Buchert schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Hallo Lars, danke für die ausführliche Antwort. Aber was bedeutet AS?
Bist du Selbstabrechner, gilt das für dich nicht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Tim Buchert AbrechnungsStelle, also den Diensleister der für dich mit den Kostenträgern abrechnet (z. B. Optica, Noventi und Co.).
Bist du Selbstabrechner, gilt das für dich nicht.
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LogoL schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij mega danke für die Info und dass du extra nachgefragt hast!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@LogoL Als ehemaliger PI und jetzt angestellter Therapeut bzw. Berater teilen wir uns einen Schreibtisch im "Finanzbüro". Hab ja kein eigenen Schreibtisch mehr im Chefbüro. Habe also des Öfteren "Berührung" mit ihr. 🤣🤣
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LogoL schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij das erleichtert es natürlich, aber trotzdem nicht selbstverständlich dass du extra fragst-insofern danke nochmal denn die Info war tatsächlich komplett neu für mich 😊
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Problem beschreiben
Tim Buchert schrieb:
Wie handhabt ihr die datenschutzverordnung im Pflegeheim wenn ewig kein Angehöriger oder Betreuer auftaucht um die Erklärung zu unterschreiben und der Patient selber nicht fähig dazu ist?
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