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Heute als Eilmeldung im Ärztenachrichtendienst änd.de:
>>Datenschutz
Entschärfung der Vorgaben auch für Arztpraxen
Der Bundestag hat die Datenschutzbestimmungen für kleine Unternehmen gelockert: Künftig besteht erst die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in der Praxis beschäftigt sind. Auch eine Erleichterung für zahlreiche Arztpraxen.
Das Datenschutzrecht wird leicht gelockert.
© Momius/Fotilia.com
Der Bundestag hatte in der vergangenen Woche grünes Licht für das 2. Datenschutzanpassungsgesetz gegeben und folgte auch den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Inneres und Heimat. „In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine“, heißt es wörtlich in dem Text.
Eine erste Reaktion kam am Dienstag vom Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der die Entwicklung mit gemischten Gefühlen sieht: „Die Entscheidung, nach der Arztpraxen künftig erst ab 20 und nicht wie bisher ab 10 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, wäre grundsätzlich eine gute Nachricht, käme sie nicht für viele ein Jahr zu spät. Die betroffenen Praxen haben diese Vorgabe längst umgesetzt und viel Geld für die Implementierung ausgegeben“, heißt es vom KV-Vorstand der Hauptstadt. „Das ist sehr ärgerlich, weil alle Beteiligten natürlich bestrebt sind, Kosten und Aufwand bei der Umsetzung so gering wie möglich zu halten.“
Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zum 25. Mai 2018 waren die Praxisinhaber angehalten worden, verschiedene Komponenten in Sachen Datenschutz umzusetzen; bei Verstößen drohten Sanktionen. Dazu zählte neben der Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, dem Aufsetzen von Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten sowie der Information der Patienten auch die Einführung eines internen beziehungsweise externen Datenschutzbeauftragten bei großen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren ab einer Größe von 10 Mitarbeitern. „Erst ein Jahr nach Inkrafttreten der EU-DSGVO soll diese Vorgabe in Deutschland nun gelockert werden. Da muss man sich fragen, ob das nicht schon vorher hätte verhindert werden können, um die Praxisinhaber nicht unnötig zu belasten“, so der KVB-Vorstand, der an die Politik appelliert, bei der Gesetzgebung mit „mehr Weitblick vorzugehen, um die ambulante Versorgung nicht noch stärker zu beeinträchtigen“ als dies bereits der Fall sei.
02.07.2019 09:18:34, Autor: js<<
mfg hgb :sunglasses:
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hgb schrieb:
Der Tatbestand betrifft wohl auch PT-, Ergo-, Logo- und Podologiepraxen wie viele Sanitätshäuser und orth. Schuhmacher.
Heute als Eilmeldung im Ärztenachrichtendienst änd.de:
>>Datenschutz
Entschärfung der Vorgaben auch für Arztpraxen
Der Bundestag hat die Datenschutzbestimmungen für kleine Unternehmen gelockert: Künftig besteht erst die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in der Praxis beschäftigt sind. Auch eine Erleichterung für zahlreiche Arztpraxen.
Das Datenschutzrecht wird leicht gelockert.
© Momius/Fotilia.com
Der Bundestag hatte in der vergangenen Woche grünes Licht für das 2. Datenschutzanpassungsgesetz gegeben und folgte auch den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Inneres und Heimat. „In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine“, heißt es wörtlich in dem Text.
Eine erste Reaktion kam am Dienstag vom Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der die Entwicklung mit gemischten Gefühlen sieht: „Die Entscheidung, nach der Arztpraxen künftig erst ab 20 und nicht wie bisher ab 10 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, wäre grundsätzlich eine gute Nachricht, käme sie nicht für viele ein Jahr zu spät. Die betroffenen Praxen haben diese Vorgabe längst umgesetzt und viel Geld für die Implementierung ausgegeben“, heißt es vom KV-Vorstand der Hauptstadt. „Das ist sehr ärgerlich, weil alle Beteiligten natürlich bestrebt sind, Kosten und Aufwand bei der Umsetzung so gering wie möglich zu halten.“
Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zum 25. Mai 2018 waren die Praxisinhaber angehalten worden, verschiedene Komponenten in Sachen Datenschutz umzusetzen; bei Verstößen drohten Sanktionen. Dazu zählte neben der Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, dem Aufsetzen von Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten sowie der Information der Patienten auch die Einführung eines internen beziehungsweise externen Datenschutzbeauftragten bei großen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren ab einer Größe von 10 Mitarbeitern. „Erst ein Jahr nach Inkrafttreten der EU-DSGVO soll diese Vorgabe in Deutschland nun gelockert werden. Da muss man sich fragen, ob das nicht schon vorher hätte verhindert werden können, um die Praxisinhaber nicht unnötig zu belasten“, so der KVB-Vorstand, der an die Politik appelliert, bei der Gesetzgebung mit „mehr Weitblick vorzugehen, um die ambulante Versorgung nicht noch stärker zu beeinträchtigen“ als dies bereits der Fall sei.
02.07.2019 09:18:34, Autor: js<<
mfg hgb :sunglasses:
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