Schwerpunktmäßig orthopädisch /
neurologisch orientierte , moderne
Praxis in Meckesheim mit sehr guter
Verkehrsanbindung sucht
Physiotherapeut (m/w/d) zur
Festanstellung in Vollzeit,
Teilzeit oder freier Mitarbeit.
Auch ein Einstieg im Rahmen einer
Partnerschaft, im Hinblick auf eine
eventuelle Praxisübernahme, wäre
denkbar.
Work-Life-Balance wird gerne
unterstützt.
Genug Zeit für die Patienten, gute
Bezahlung, genügend Urlaubstage,
individuell geregelte
Arbeitszeiten, Fortbildung...
neurologisch orientierte , moderne
Praxis in Meckesheim mit sehr guter
Verkehrsanbindung sucht
Physiotherapeut (m/w/d) zur
Festanstellung in Vollzeit,
Teilzeit oder freier Mitarbeit.
Auch ein Einstieg im Rahmen einer
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Wie ist es mit einem elektronischen Terminkalender in dem nur die Namen der Patienten stehen? Auch nur lokal ohne Synchronisation auf andere Computer, Tablets etc., oder?
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DiPi schrieb:
Wenn man mit einem Abrechnungszentrum zusammenarbeitet, muss man mit diesem einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen oder genügt es mit einer Patientenunterschrift die Einwilligung des Patienten einholt?
Wie ist es mit einem elektronischen Terminkalender in dem nur die Namen der Patienten stehen? Auch nur lokal ohne Synchronisation auf andere Computer, Tablets etc., oder?
Falls nur du Zugriff auf den Terminkalender hast, werden keine Daten weitergegeben.
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Ich glaube schon, dass man die Patienten informieren sollte, dass ihre Daten aus Gründern der Abrechnung an ein Abrechnungszentrum weitergeleitet werden. Die Frage ist nur, ob ich ab dem 25. einen AV-Vertrag benötige mit meiner Abrechnungsfirma oder ob das ohnehin schon geregelt ist.
Beim Terminkalender am PC ist das so eine Sache: Wenn dieser nur lokal benutzt wird, ist es kein Problem. Wenn man aber den Kalender synchronisiert, um den Kalender beispielsweise auch auf einem Tablet aktuell zu haben, welches man mit zu Hausbesuchen nimmt, dann ist diese Synchronisation schon ein Weitergeben der Daten an Dritte. Die Synchronisierung geht über die Cloud und die sitzt in Amerika. Wenn man z.B. den Google-Kalender nutzt, dann geht das meines Wissen nach nur Online und die Termine sind dann auch bei Google. Der fällt damit ohnehin weg.
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DiPi schrieb:
Zwei Antworten, zwei Meinungen ... :blush:
Ich glaube schon, dass man die Patienten informieren sollte, dass ihre Daten aus Gründern der Abrechnung an ein Abrechnungszentrum weitergeleitet werden. Die Frage ist nur, ob ich ab dem 25. einen AV-Vertrag benötige mit meiner Abrechnungsfirma oder ob das ohnehin schon geregelt ist.
Beim Terminkalender am PC ist das so eine Sache: Wenn dieser nur lokal benutzt wird, ist es kein Problem. Wenn man aber den Kalender synchronisiert, um den Kalender beispielsweise auch auf einem Tablet aktuell zu haben, welches man mit zu Hausbesuchen nimmt, dann ist diese Synchronisation schon ein Weitergeben der Daten an Dritte. Die Synchronisierung geht über die Cloud und die sitzt in Amerika. Wenn man z.B. den Google-Kalender nutzt, dann geht das meines Wissen nach nur Online und die Termine sind dann auch bei Google. Der fällt damit ohnehin weg.
falls du einen Vertrag mit einem ABRZ hast, brauchst du den Pat. wohl nicht informieren, es sei über das SGB §302 abgedeckt. So wurde ich vom ABRZ informiert.
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FFGG schrieb:
So, nochmal ein Nachtrag:
falls du einen Vertrag mit einem ABRZ hast, brauchst du den Pat. wohl nicht informieren, es sei über das SGB §302 abgedeckt. So wurde ich vom ABRZ informiert.
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mbone schrieb:
Man kann auch eine eigene Cloud haben.
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DiPi schrieb:
Ja, das wäre auch möglich aber welcher Kalender funktioniert denn mit einer eigenen Cloud?
Die Einwilligung eines Patienten kann nämlich jederzeit widerrufen werden.
Wenn man einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung hat, braucht man die Patienten darüber nicht zu informieren, da das ABRZ dann nicht als "Dritter" im Sinne der DSGVO gilt und somit keine Daten übertragen werden.
Kalendersynchronisation geht z.B. über Office 265. Die Server stehen in Europa (derzeit Dublin und Amsterdam) und die "Online Service Terms" schließen enthalten alle Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung. Ist allerdings nicht kostenlos.
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joergsc schrieb:
Man benötigt auf jeden Fall einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem ABRZ.
Die Einwilligung eines Patienten kann nämlich jederzeit widerrufen werden.
Wenn man einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung hat, braucht man die Patienten darüber nicht zu informieren, da das ABRZ dann nicht als "Dritter" im Sinne der DSGVO gilt und somit keine Daten übertragen werden.
Kalendersynchronisation geht z.B. über Office 265. Die Server stehen in Europa (derzeit Dublin und Amsterdam) und die "Online Service Terms" schließen enthalten alle Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung. Ist allerdings nicht kostenlos.
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FFGG schrieb:
Den Vertrag mit deinem ABRZ hast du schon, wird bei Auftragsvergabe geschlossen. Denn du die Daten der Patienten weiterverarbeitest, was du mit einem ABRZ tust, brauchst du eine Einverständniserklärung von dem Patienten.
Falls nur du Zugriff auf den Terminkalender hast, werden keine Daten weitergegeben.
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morpheus-06 schrieb:
Du brauchst einen AV Vertrag. Die Zustimmung für das Abrechnen über einen Dienstleister vom Pat. brauchst du nicht.
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"Die Einverständniserklärung der Patienten ist nur nötig, wenn Sie Ihren Patienten Termininformationen per E-Mail oder SMS zusenden wollen. Ansonsten ist diese nicht notwendig."
SMS mache ich nicht, E-Mail nur in ganz wenigen Fällen. Also werde ich die "E-Mail Patienten" unterschreiben lassen.
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susanne846 schrieb:
Mein Abrechnungszentrum schrieb mir auch auf die Frage bzgl. Auftragsdatenverarbeitung und Patientenunterschrift folgendes:
"Die Einverständniserklärung der Patienten ist nur nötig, wenn Sie Ihren Patienten Termininformationen per E-Mail oder SMS zusenden wollen. Ansonsten ist diese nicht notwendig."
SMS mache ich nicht, E-Mail nur in ganz wenigen Fällen. Also werde ich die "E-Mail Patienten" unterschreiben lassen.
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resik schrieb:
Was ist, wenn die Patienten eine Einverständniserklärung unterschreiben, dass ihr Name und die Telefonnummer auf PC und Tablet/Handy gespeichert werden?
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