Zur Erweiterung unseres Teams
suchen wir eine/n
Physiotherapeutin/en in Teilzeit
oder auf Minijobbasis.
Wir sind ein lockeres Team von 3
Osteopathen und 3
Physiotherapeutinnen.
Was wir dir bieten möchten:
- Übertarifliche Bezahlung
- Fortbildungszuschuss
- 30 Minuten-Takt
- 30 Tage Urlaub
- Arbeiten in einer lockeren
Atmosphäre
Über deine Rückmeldung freuen wir
uns!
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Herr Lauterbach hat ja nun gesagt das man nur noch mit 3 Impfungen als vollständig geimpft gilt, und wer 2x gilt als grundimmunisiert. Nun meine Frage, reicht meine Grundimmunisierung um auch nach dem 15.3 weiter in meinem Job zu arbeiten?
VG
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Berlin, 28. Dezember 2021
Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener
Tätigkeiten
Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrich-
tungsbezogene Tätigkeiten
13.
Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen?
Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:
•
Einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung
Demnach ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollstän-
digen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, fran-
zösischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierdokument, z. B.
Impfpass) oder digitaler Form (z. B. Impfzertifikat im CovPass), wenn die zugrundelie-
gende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet
unter der Adresse Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
und
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für
eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderli-
chen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der unter der Adresse [kaputter Link]-
stoffe/covid-19 aufgeführten Impfstoffe ist auch ausreichend, wenn die betroffene Per-
son einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, eng-
lischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler
Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Per-
son noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte.
Die labordiagnostischen Befunde müssen in einem nach der Richtlinie der Bundesärzte-
kammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK)
arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.
•
Einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19 Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung
Demnach ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vor-
herigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französi-Seite 9 von 18
scher, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierdokument, z. B. Be-
scheinigung des (Gesundheitsamtes) oder digitaler Form (z. B. Genesenenzertifikat im
CovPass), wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nuk-
leinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikati-
onstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
•
Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontrain-
dikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.
Quelle : PEI
Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19
Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
Ab dem 15.01.2022 gelten für Impfnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) die nachfolgenden Kriterien.
Änderungen der Kriterien werden an dieser Stelle mit angemessener Frist bekannt gemacht.
Nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
a) verwendete Impfstoffe,
b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
d) Intervallzeiten,
a) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
b) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.
Folgende Impfstoffe kommen in folgenden Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht.
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff
ImpfstoffZulassungsinhaberAnzahl Impfdosen für die vollständige ImpfungComirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528
BioNTech Manufacturing GmbH2Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507Moderna Biotech Spain, S.L.2Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529AstraZeneca AB, Schweden2COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr EU/1/20/1525Janssen-Cilag International NV2
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema)
Impfung 1Impfung 2Anzahl Impfdosen für die vollständige ImpfungVaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/15282Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/15072Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/15072Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/15282COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/15282COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/15072
Liste der Zulassungen und Impfstoffproduktnamen in Drittstaaten (außerhalb EU und EWR)
Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf die unten folgende Liste verwiesen.
Comirnaty
COVID-19 Vaccine Janssen
Spikevax (ehemals: COVID-19 Vaccine Moderna)
Nuvaxovid (NVX-CoV2373)
Vaxzevria (ehemals: COVID-19 Vaccine AstraZeneca)
WHO EUL (Emergency Use Listing)
Liste der Zulassungen und Impfstoffproduktnamen in Drittstaaten (außerhalb EU und EWR) - Stand: 21.12.2021
Die Liste dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes mit einem anerkannten EU-zugelassenen Impfstoff im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung obliegt der einreisewilligen Person.
Zeitintervall nach Impfung für einen vollständigen Impfschutz
Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.
Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen
Abweichend von dem Vorstehenden ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe ausreichend,
wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.
Hinweis
Derzeit sind noch keine Angaben zu Auffrischimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht.
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mbone schrieb:
Quelle : Bundesministerium für Gesundheit
Berlin, 28. Dezember 2021
Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener
Tätigkeiten
Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrich-
tungsbezogene Tätigkeiten
13.
Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen?
Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:
•
Einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnah-
men-Ausnahmenverordnung
Demnach ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollstän-
digen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, fran-
zösischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierdokument, z. B.
Impfpass) oder digitaler Form (z. B. Impfzertifikat im CovPass), wenn die zugrundelie-
gende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet
unter der Adresse Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
und
- entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für
eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderli-
chen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der unter der Adresse [kaputter Link]-
stoffe/covid-19 aufgeführten Impfstoffe ist auch ausreichend, wenn die betroffene Per-
son einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, eng-
lischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler
Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Per-
son noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte.
Die labordiagnostischen Befunde müssen in einem nach der Richtlinie der Bundesärzte-
kammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK)
arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.
•
Einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19 Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung
Demnach ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vor-
herigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französi-Seite 9 von 18
scher, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (Papierdokument, z. B. Be-
scheinigung des (Gesundheitsamtes) oder digitaler Form (z. B. Genesenenzertifikat im
CovPass), wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nuk-
leinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikati-
onstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
•
Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontrain-
dikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.
Quelle : PEI
Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19
Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
Ab dem 15.01.2022 gelten für Impfnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) die nachfolgenden Kriterien.
Änderungen der Kriterien werden an dieser Stelle mit angemessener Frist bekannt gemacht.
Nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
a) verwendete Impfstoffe,
b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
d) Intervallzeiten,
a) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
b) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.
Folgende Impfstoffe kommen in folgenden Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht.
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff
ImpfstoffZulassungsinhaberAnzahl Impfdosen für die vollständige ImpfungComirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528
BioNTech Manufacturing GmbH2Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507Moderna Biotech Spain, S.L.2Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529AstraZeneca AB, Schweden2COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr EU/1/20/1525Janssen-Cilag International NV2
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema)
Impfung 1Impfung 2Anzahl Impfdosen für die vollständige ImpfungVaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/15282Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/15072Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/15072Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/15282COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/15282COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/15072
Liste der Zulassungen und Impfstoffproduktnamen in Drittstaaten (außerhalb EU und EWR)
Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf die unten folgende Liste verwiesen.
Comirnaty
COVID-19 Vaccine Janssen
Spikevax (ehemals: COVID-19 Vaccine Moderna)
Nuvaxovid (NVX-CoV2373)
Vaxzevria (ehemals: COVID-19 Vaccine AstraZeneca)
WHO EUL (Emergency Use Listing)
Liste der Zulassungen und Impfstoffproduktnamen in Drittstaaten (außerhalb EU und EWR) - Stand: 21.12.2021
Die Liste dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes mit einem anerkannten EU-zugelassenen Impfstoff im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung obliegt der einreisewilligen Person.
Zeitintervall nach Impfung für einen vollständigen Impfschutz
Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.
Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen
Abweichend von dem Vorstehenden ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe ausreichend,
wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.
Hinweis
Derzeit sind noch keine Angaben zu Auffrischimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht.
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Problem beschreiben
blackstar schrieb:
Hallo alle miteinander,
Herr Lauterbach hat ja nun gesagt das man nur noch mit 3 Impfungen als vollständig geimpft gilt, und wer 2x gilt als grundimmunisiert. Nun meine Frage, reicht meine Grundimmunisierung um auch nach dem 15.3 weiter in meinem Job zu arbeiten?
VG
RTL News
Und entscheidend ist die Definition des Paul Ehrlich Instituts.
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff:
Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19
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mark760 schrieb:
„Ob 2G künftig nicht mehr geimpft und genesen, sondern geboostert und genesen bedeutet? Geht es nach Lauterbachs Vorstoß, ist das sehr wahrscheinlich. Derzeit ändert allein die Anpassung des RKI von "vollständig geimpft" zu "grundimmunisiert" aber noch nichts an 2G. Wer zweimal mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurde, gilt 14 Tage nach der zweiten Impfdosis als vollständig geimpft."
RTL News
Und entscheidend ist die Definition des Paul Ehrlich Instituts.
Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff:
Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19
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