Seit über 20 Jahren sind wir in
Wilmersdorf und seit 2019 in dem
tollen Schmargendorf – mit einer
super Busanbindung direkt vor der
Tür!
Unser Team besteht aus fünf
engagierten Physiotherapeuten und
zwei freundlichen Anmeldekräften.
Gemeinsam bringen wir mehr als 20
Jahre Erfahrung in der
Physiotherapie und Organisation
mit.
Wir behandeln unsere Patienten
nicht nur, sondern klären sie auch
über eigene Aufklärungskampagnen
auf durch Flyer, Poster und
Instagram.
In 8 Behandlungsräume...
Wilmersdorf und seit 2019 in dem
tollen Schmargendorf – mit einer
super Busanbindung direkt vor der
Tür!
Unser Team besteht aus fünf
engagierten Physiotherapeuten und
zwei freundlichen Anmeldekräften.
Gemeinsam bringen wir mehr als 20
Jahre Erfahrung in der
Physiotherapie und Organisation
mit.
Wir behandeln unsere Patienten
nicht nur, sondern klären sie auch
über eigene Aufklärungskampagnen
auf durch Flyer, Poster und
Instagram.
In 8 Behandlungsräume...
Die Mund-Nasen-Bedeckung – und die unterschiedliche Darstellung der Rechtslage
Müssen Therapeut*innen und/oder Patient*innen in einer Physiotherapiepraxis eine Mund-Nasen-Bedeckung (vor, während und/oder nach der Behandlung) tragen? Die Auffassungen differieren und verunsichern die Praxen – auch, weil die Berufsverbände die Rechtslage unterschiedlich kommunizieren.
1. Es gibt in BaWü keine Corona-Verordnung für Physiotherapiepraxen
Es gibt in BaWü mittlerweile für unterschiedliche Betriebe/Einrichtungen eine gesonderte Verordnung, in der auch zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung Klärung erfolgt ist.
Eine solche Verordnung gibt es für Physiotherapiepraxen gerade nicht – jedenfalls nicht in BaWü.
2. Was für andere Einrichtungen gilt, gilt (analog) auch für Physiotherapiepraxen?
Das scheint PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg eine völlig unzulässige Schlussfolgerung:
Wenn die Landesregierung BaWü oder wenn das zuständige Sozialministerium BaWü eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung machen wollte, dann wäre das längst erfolgt – genau das ist aber bis heute nicht passiert.
3. Vorgabe der Arbeits(schutz)gesetze
Diese wirken im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer – und andersherum.
Die Arbeits(schutz)gesetze begründen im Zweifel einen Anspruch des Arbeitnehmers, Mund-Nasen-Bedeckung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen und begründen im Zweifel einen Anspruch des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anweisen zu können.
Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben die Arbeits(schutz)gesetze aber nicht her.
4. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Auch die jüngste Mitteilung der BGW zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung kann eine solche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht begründen – selbstverständlich ist die Intention der BGW, zum Schutz aller Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen, aus verbandlicher Sicht absolut nachzuvollziehen.
Möglicherweise werden Ansprüche gegen die BGW verwirkt, wenn sich ein Therapeut oder Patient nachweislich (!) in der Praxis mit dem COVID-19-Virus infiziert – und begründet vorgetragen werden kann, dass sich diese Infizierung durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hätte vermeiden lassen.
Wobei schon ein bisschen erstaunlich ist, wie lange sich die BGW damit Zeit gelassen hat, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen.
5. Fazit – nichts anderes hat PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg von Beginn an gesagt und geschrieben:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach Auffassung der meisten Fachleute eine der vielen Maßnahmen einer wirksamen Prophylaxe gegen eine Übertragung des COVID-19-Virus.
PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an.
Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Physiotherapiepraxis gibt es in Baden-Württemberg aber nicht – das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann deshalb nicht unmittelbar sanktioniert werden.
Ist ja echt nett, daß es so viele Quellen gibt, aber wie verhalten wir uns in der Praxis nun so, daß uns im Zweifel keiner an den Karren fährt?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Der Bund sagt was anderes als die BG (siehe Thread), das Land BaWü sagt laut Verband was anderes als alle anderen......Hier die Info vom ZVK für Bawü:
Die Mund-Nasen-Bedeckung – und die unterschiedliche Darstellung der Rechtslage
Müssen Therapeut*innen und/oder Patient*innen in einer Physiotherapiepraxis eine Mund-Nasen-Bedeckung (vor, während und/oder nach der Behandlung) tragen? Die Auffassungen differieren und verunsichern die Praxen – auch, weil die Berufsverbände die Rechtslage unterschiedlich kommunizieren.
1. Es gibt in BaWü keine Corona-Verordnung für Physiotherapiepraxen
Es gibt in BaWü mittlerweile für unterschiedliche Betriebe/Einrichtungen eine gesonderte Verordnung, in der auch zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung Klärung erfolgt ist.
Eine solche Verordnung gibt es für Physiotherapiepraxen gerade nicht – jedenfalls nicht in BaWü.
2. Was für andere Einrichtungen gilt, gilt (analog) auch für Physiotherapiepraxen?
Das scheint PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg eine völlig unzulässige Schlussfolgerung:
Wenn die Landesregierung BaWü oder wenn das zuständige Sozialministerium BaWü eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung machen wollte, dann wäre das längst erfolgt – genau das ist aber bis heute nicht passiert.
3. Vorgabe der Arbeits(schutz)gesetze
Diese wirken im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer – und andersherum.
Die Arbeits(schutz)gesetze begründen im Zweifel einen Anspruch des Arbeitnehmers, Mund-Nasen-Bedeckung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen und begründen im Zweifel einen Anspruch des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anweisen zu können.
Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben die Arbeits(schutz)gesetze aber nicht her.
4. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Auch die jüngste Mitteilung der BGW zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung kann eine solche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht begründen – selbstverständlich ist die Intention der BGW, zum Schutz aller Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen, aus verbandlicher Sicht absolut nachzuvollziehen.
Möglicherweise werden Ansprüche gegen die BGW verwirkt, wenn sich ein Therapeut oder Patient nachweislich (!) in der Praxis mit dem COVID-19-Virus infiziert – und begründet vorgetragen werden kann, dass sich diese Infizierung durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hätte vermeiden lassen.
Wobei schon ein bisschen erstaunlich ist, wie lange sich die BGW damit Zeit gelassen hat, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen.
5. Fazit – nichts anderes hat PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg von Beginn an gesagt und geschrieben:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach Auffassung der meisten Fachleute eine der vielen Maßnahmen einer wirksamen Prophylaxe gegen eine Übertragung des COVID-19-Virus.
PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an.
Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Physiotherapiepraxis gibt es in Baden-Württemberg aber nicht – das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann deshalb nicht unmittelbar sanktioniert werden.
Ist ja echt nett, daß es so viele Quellen gibt, aber wie verhalten wir uns in der Praxis nun so, daß uns im Zweifel keiner an den Karren fährt?
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tom1350 schrieb:
Nicht den Lappen, sondern für jeden Patienten einen frischen.
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vdv schrieb:
die dürfen eigene mitbringen
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vdv schrieb:
Einfach den Lappen vor die Schnute, wir haben ja auch eine kleine Vorbildfunktion!
„An welche Anforderungen zum Infektionsschutz muss ich mich halten: an die Maßnahmen in der Verordnung des jeweiligen Landes oder an den Arbeitsschutzstandard eines Unfallversicherungsträgers (z. B. BGW)?
Verantwortlich für die Umsetzung notwendiger Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die gesetzliche Pflicht dazu ergibt sich aus § 2 und § 3 DGUV Vorschrift 1.
Die Pandemie-Arbeitsschutzstandards konkretisieren diese Maßnahmen. Allerdings sind daneben auch die zwingenden Vorgaben im Infektionsschutzrecht, vor allem in den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder, zu beachten und umzusetzen. Diese können im Einzelfall höhere Anforderungen enthalten als die Pandemie-Arbeitsschutzstandards. Das heißt: Sie müssen die Maßnahmen umsetzen, die weitreichender sind.
Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Die Bundesländer entscheiden auch, ob Einrichtungen bzw. Betriebe überhaupt wieder öffnen dürfen.
Aktualisiert: 26.05.2020"
Coronavirus und Physiotherapie - BGW-online
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Unser Ansinnen ist es, Ihren Betrieb bei der Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen zu unterstützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Dazu führen wir Vor-Ort-Überwachungen in Form von Betriebsbegehungen durch. Diese finden sowohl angemeldet als auch unangemeldet statt. Anhand des branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards prüfen wir die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb. Beim ersten Termin findet eine Prüfung sowie eine Beratung statt. Jeder Betrieb hat die Chance nachzubessern, es werden nicht sofort Bußgelder oder Zwangsgelder verhängt. Eine sogenannte Nachbesichtigung führen wir nur bei gravierenden Mängeln durch."
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tom1350 schrieb:
„Beratung vor Sanktionen - Wie läuft eine Betriebsbegehung ab?
Unser Ansinnen ist es, Ihren Betrieb bei der Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen zu unterstützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Dazu führen wir Vor-Ort-Überwachungen in Form von Betriebsbegehungen durch. Diese finden sowohl angemeldet als auch unangemeldet statt. Anhand des branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards prüfen wir die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb. Beim ersten Termin findet eine Prüfung sowie eine Beratung statt. Jeder Betrieb hat die Chance nachzubessern, es werden nicht sofort Bußgelder oder Zwangsgelder verhängt. Eine sogenannte Nachbesichtigung führen wir nur bei gravierenden Mängeln durch."
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LeviathanPT schrieb:
Tom, die Buß- und Zwangsgelder sollten das geringste Problem sein.
Vermutlich wird es ein paar Jahre dauern, bis diese Pandemie ausgewertet worden ist! Danach wird es bestimmt Änderungen geben!
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vdv schrieb:
Huch! Das Matu hat einen Bruder!
Vermutlich wird es ein paar Jahre dauern, bis diese Pandemie ausgewertet worden ist! Danach wird es bestimmt Änderungen geben!
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tom1350 schrieb:
Was wir machen? Na das:
„An welche Anforderungen zum Infektionsschutz muss ich mich halten: an die Maßnahmen in der Verordnung des jeweiligen Landes oder an den Arbeitsschutzstandard eines Unfallversicherungsträgers (z. B. BGW)?
Verantwortlich für die Umsetzung notwendiger Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die gesetzliche Pflicht dazu ergibt sich aus § 2 und § 3 DGUV Vorschrift 1.
Die Pandemie-Arbeitsschutzstandards konkretisieren diese Maßnahmen. Allerdings sind daneben auch die zwingenden Vorgaben im Infektionsschutzrecht, vor allem in den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder, zu beachten und umzusetzen. Diese können im Einzelfall höhere Anforderungen enthalten als die Pandemie-Arbeitsschutzstandards. Das heißt: Sie müssen die Maßnahmen umsetzen, die weitreichender sind.
Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Die Bundesländer entscheiden auch, ob Einrichtungen bzw. Betriebe überhaupt wieder öffnen dürfen.
Aktualisiert: 26.05.2020"
Coronavirus und Physiotherapie - BGW-online
So einfach ist das.
Die jeweils schärfste aus den einzelnen Anweisungen ist relevent.
Also einfach mit dem Arbeitsschutzbeauftragten sprechen oder sich selber die maßgeblichen Normen anschauen (BioStoffV, InfSchG, Allgemeinverordnungen der Länder/Kreise/Städte, ArbSchG, BAUA, TRBA und BGW). Das ist doch nicht so schwer.
Für meine Stadt (in NRW) z.B. bezüglich PSA:
Generell MNS-Pflicht für Patienten und Therapeuten.
Mindestens FFP2 und Schutzbrille/Visier bei kopfnahen Tätigkeiten.
Maskenwechsel und Brille/Visier desinfizieren nach jeder Behandlung.
Arbeitskleidung nach der Arbeit in der Praxis bei 60 Grad mit VWM waschen.
Und so macht man das für alle anderen Bereiche ebenfalls. Also einmal ein paar Stunden Zeit investieren, die relevanten Seiten speichern und täglich kurz nachschauen (ob es Änderungen gab) oder den Arbeitsschutz (idealerweise einen brachenspezifischen) nach der Gefährdungsbeurteilung einen Plan aufstellen lassen.
Übrigens ist es sachlich falsch, was unter 3. und 4. steht.
Werden die BG-Vorgaben nicht eingehalten oder wird gegen die ArbSchG verstoßen, kann es sehr sehr teuer werden.
Infiziert sich ein MA und erkrankt schwer oder chronisch, dann holt sich die BG jeden Cent vom PI zurück.
Beispiel (aus einem anderen Berufsbereich):
"In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall ging es dabei um genau eine
Million Euro, die die Berufsgenossenschaft vom Arbeitgeber zurückverlangte. Ein Mitarbeiter
der beklagten Firma war auf einer Baustelle von einem Flachdach durch ein 5 qm großes
und wegen einer ausgelegten Folie unsichtbares Loch gestürzt und fiel mehr als drei Meter
in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-HirnTrauma. Aufgrund dieser Verletzungen ist er vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim.
Der Arbeitgeber haftet der Berufsgenossenschaft laut Richterspruch für die von ihr zu
erstattenden Aufwendungen, weil er die Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen von
seinen Arbeitnehmern hatte durchführen lassen und damit gegen
Unfallverhütungsvorschriften verstieß. Danach müssen bei einer möglichen Absturzhöhe von
mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden und Öffnungen auf
Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen
oder Hineintreten versehen werden. Dem im Prozess vorgebrachten Einwand, eine
Sicherung sei nicht möglich gewesen, folgten die Richter nicht. Es sei nicht nachvollziehbar,
warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei. Das
bewusste Absehen von den Sicherungsmaßnahmen stellt aus Sicht des Senats ein grobes
Verschulden dar. Es habe sich dem Arbeitgeber jedoch aufdrängen müssen, dass solche
Sicherung notwendig war."
Und das Arbeitsschutzgesetz ist ebenfalls eindeutig:
"Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden. "
Also alles halb so schwer und mit ein wenig Engagement oder mit Hilfe des Arbeitsschutzes (den hat ja jede Physiopraxis) sollte das alles kein großes Problem sein.
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"Verantwortung in der Unfallverhütung bedeutet die Verpflichtung für den Arbeitsschutz; Fehlverhalten von Unternehmern und Vorgesetzten, sei es falsches Handeln oder vorwerfbares Unterlassen, kann bei einem Unfall weit reichende Folgen haben:
Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch, z. B. bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung
Ordnungswidrigkeiten-rechtliche Folgen (Bußgeld), wenn die Aufsichtspflicht verletzt oder gegen berufsgenossenschaftliche Vorschriften verstoßen wurde, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist
Aufwendungsersatzanspruch der BG für die ihr unfallbedingt entstandenen Kosten (Regress)
arbeitsrechtliche Folgen bei Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten!
:grin:
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LeviathanPT schrieb:
Ach ja:
"Verantwortung in der Unfallverhütung bedeutet die Verpflichtung für den Arbeitsschutz; Fehlverhalten von Unternehmern und Vorgesetzten, sei es falsches Handeln oder vorwerfbares Unterlassen, kann bei einem Unfall weit reichende Folgen haben:
Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch, z. B. bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung
Ordnungswidrigkeiten-rechtliche Folgen (Bußgeld), wenn die Aufsichtspflicht verletzt oder gegen berufsgenossenschaftliche Vorschriften verstoßen wurde, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist
Aufwendungsersatzanspruch der BG für die ihr unfallbedingt entstandenen Kosten (Regress)
arbeitsrechtliche Folgen bei Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten!
:grin:
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vdv schrieb:
Ich kenne keine Praxis mit einem beauftragten !!! NICHT EINE!
Erschreckend!
Wer macht denn dann dort die Gefährdungsbeurteilung und die anlassbezogenen Untersuchungen etc.?
Wer hat die Notfallplanung gemacht etc etc etc?
Ich kenne NUR Praxen, die einen Arbeitsschutzbeauftragten und einen Betriebsarzt haben!
Alles andere ist doch gar nicht legal. Bevor die Praxis eröffnet wird, kommt doch in der Regel der Arbeitsschutzbeauftragte. Diese Info bekommt man doch automatisch, wenn man die BG vor der Praxiseröffnung zu einem Besuch einlädt.
Und wer das nicht gemacht hat (viele haben ja Angst vor einem BG-esuch), hat doch zumindest alle relevanten BG-Vorgaben vorab gelesen. Ansonsten kann doch kein halbwegs vernünftiger PI eine Praxis eröffnen.
"Vorschriften für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Die BG-Vorschriften sehen weiterhin unterschiedliche Vorgaben für Kleinunternehmer und größere Betriebe vor. Eine Vielzahl physiotherapeutischer Praxen wird unter die Regelungen für kleine Betriebe fallen, denn die Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter erfolgt gemäß der Vorschrift des § 6 Arbeitsschutzgesetz. Das bedeutet: Jeder angestellte Mitarbeiter bis zu 20 Wochenarbeitsstunden zählt mit 0,5, jeder Angestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Erst bei mehr als 30 Wochenstunden werden Angestellte voll angerechnet.
Für den kleineren Betrieb gibt es zwei Möglichkeiten, die Betreuungspflichten zu erfüllen.
Die grund- und anlassbezogene Betreuung (bis zu 10 Beschäftigte) Diese Betreuungsform zeichnet sich zunächst durch eine zwingend durchzuführende Gefährdungsbeurteilung aus, die mit Unterstützung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort zu erfolgen hat. Ausreichend ist hierbei der Besuch jeweils eines der beiden genannten Experten, der allerdings den anderen Sachverständigen in seine Arbeit einbeziehen muss. Wie er dies realisiert, ist aber ihm selbst überlassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss alle fünf Jahre wiederholt werden.
Daneben ist die Einbeziehung von Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit bei bestimmten Anlässen erforderlich. Beispiele für einen solchen Anlass sind die Einführung neuer Arbeitsverfahren, die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen. Die gesamte Auflistung zur anlassbezogenen Betreuung finden sie in Anlage 1 der DGUV Vorschrift.
Die Betreuung kann gegenüber Ihrer Berufsgenossenschaft – der BGW – mittels Kopie eines gültigen Betreuungsvertrags nachgewiesen werden. "
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LeviathanPT schrieb:
NICHT EINE?
Erschreckend!
Wer macht denn dann dort die Gefährdungsbeurteilung und die anlassbezogenen Untersuchungen etc.?
Wer hat die Notfallplanung gemacht etc etc etc?
Ich kenne NUR Praxen, die einen Arbeitsschutzbeauftragten und einen Betriebsarzt haben!
Alles andere ist doch gar nicht legal. Bevor die Praxis eröffnet wird, kommt doch in der Regel der Arbeitsschutzbeauftragte. Diese Info bekommt man doch automatisch, wenn man die BG vor der Praxiseröffnung zu einem Besuch einlädt.
Und wer das nicht gemacht hat (viele haben ja Angst vor einem BG-esuch), hat doch zumindest alle relevanten BG-Vorgaben vorab gelesen. Ansonsten kann doch kein halbwegs vernünftiger PI eine Praxis eröffnen.
"Vorschriften für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Die BG-Vorschriften sehen weiterhin unterschiedliche Vorgaben für Kleinunternehmer und größere Betriebe vor. Eine Vielzahl physiotherapeutischer Praxen wird unter die Regelungen für kleine Betriebe fallen, denn die Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter erfolgt gemäß der Vorschrift des § 6 Arbeitsschutzgesetz. Das bedeutet: Jeder angestellte Mitarbeiter bis zu 20 Wochenarbeitsstunden zählt mit 0,5, jeder Angestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Erst bei mehr als 30 Wochenstunden werden Angestellte voll angerechnet.
Für den kleineren Betrieb gibt es zwei Möglichkeiten, die Betreuungspflichten zu erfüllen.
Die grund- und anlassbezogene Betreuung (bis zu 10 Beschäftigte) Diese Betreuungsform zeichnet sich zunächst durch eine zwingend durchzuführende Gefährdungsbeurteilung aus, die mit Unterstützung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort zu erfolgen hat. Ausreichend ist hierbei der Besuch jeweils eines der beiden genannten Experten, der allerdings den anderen Sachverständigen in seine Arbeit einbeziehen muss. Wie er dies realisiert, ist aber ihm selbst überlassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss alle fünf Jahre wiederholt werden.
Daneben ist die Einbeziehung von Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit bei bestimmten Anlässen erforderlich. Beispiele für einen solchen Anlass sind die Einführung neuer Arbeitsverfahren, die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen. Die gesamte Auflistung zur anlassbezogenen Betreuung finden sie in Anlage 1 der DGUV Vorschrift.
Die Betreuung kann gegenüber Ihrer Berufsgenossenschaft – der BGW – mittels Kopie eines gültigen Betreuungsvertrags nachgewiesen werden. "
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Problem beschreiben
LeviathanPT schrieb:
Die Regelungen, Verordnungen, Anordnungen und Gesetzte gelten nebeneinander.
So einfach ist das.
Die jeweils schärfste aus den einzelnen Anweisungen ist relevent.
Also einfach mit dem Arbeitsschutzbeauftragten sprechen oder sich selber die maßgeblichen Normen anschauen (BioStoffV, InfSchG, Allgemeinverordnungen der Länder/Kreise/Städte, ArbSchG, BAUA, TRBA und BGW). Das ist doch nicht so schwer.
Für meine Stadt (in NRW) z.B. bezüglich PSA:
Generell MNS-Pflicht für Patienten und Therapeuten.
Mindestens FFP2 und Schutzbrille/Visier bei kopfnahen Tätigkeiten.
Maskenwechsel und Brille/Visier desinfizieren nach jeder Behandlung.
Arbeitskleidung nach der Arbeit in der Praxis bei 60 Grad mit VWM waschen.
Und so macht man das für alle anderen Bereiche ebenfalls. Also einmal ein paar Stunden Zeit investieren, die relevanten Seiten speichern und täglich kurz nachschauen (ob es Änderungen gab) oder den Arbeitsschutz (idealerweise einen brachenspezifischen) nach der Gefährdungsbeurteilung einen Plan aufstellen lassen.
Übrigens ist es sachlich falsch, was unter 3. und 4. steht.
Werden die BG-Vorgaben nicht eingehalten oder wird gegen die ArbSchG verstoßen, kann es sehr sehr teuer werden.
Infiziert sich ein MA und erkrankt schwer oder chronisch, dann holt sich die BG jeden Cent vom PI zurück.
Beispiel (aus einem anderen Berufsbereich):
"In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall ging es dabei um genau eine
Million Euro, die die Berufsgenossenschaft vom Arbeitgeber zurückverlangte. Ein Mitarbeiter
der beklagten Firma war auf einer Baustelle von einem Flachdach durch ein 5 qm großes
und wegen einer ausgelegten Folie unsichtbares Loch gestürzt und fiel mehr als drei Meter
in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-HirnTrauma. Aufgrund dieser Verletzungen ist er vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim.
Der Arbeitgeber haftet der Berufsgenossenschaft laut Richterspruch für die von ihr zu
erstattenden Aufwendungen, weil er die Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen von
seinen Arbeitnehmern hatte durchführen lassen und damit gegen
Unfallverhütungsvorschriften verstieß. Danach müssen bei einer möglichen Absturzhöhe von
mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden und Öffnungen auf
Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen
oder Hineintreten versehen werden. Dem im Prozess vorgebrachten Einwand, eine
Sicherung sei nicht möglich gewesen, folgten die Richter nicht. Es sei nicht nachvollziehbar,
warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei. Das
bewusste Absehen von den Sicherungsmaßnahmen stellt aus Sicht des Senats ein grobes
Verschulden dar. Es habe sich dem Arbeitgeber jedoch aufdrängen müssen, dass solche
Sicherung notwendig war."
Und das Arbeitsschutzgesetz ist ebenfalls eindeutig:
"Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden. "
Also alles halb so schwer und mit ein wenig Engagement oder mit Hilfe des Arbeitsschutzes (den hat ja jede Physiopraxis) sollte das alles kein großes Problem sein.
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Tuxedo schrieb:
Erschreckend ist es eher, dass sich die BGW anmaßt, nach über 2 Monaten Pandemie-Betrieb in den Praxen jetzt im Nachhinein vom grünen Tisch aus Maßnahmen zu "empfehlen", bei deren Nichteinhaltung dann Bußgelder angedroht werden. Es geht wieder einmal nur darum, alle Verantwortung auf die Arbeitgeber abzuwälzen.
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tom1350 schrieb:
Noch erschreckender ist, dass die Arbeitgeber als Gesundheitsprofis überhaupt diese Anweisungen brauchen. Ende März hatte ich diese Vorgehensweise für die Praxen zur Arbeitssicherheit schon beschrieben.
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Tuxedo schrieb:
und wir haben, wie an anderer Stelle schon beschrieben, ca. 90% dieser "Empfehlungen" selbst erarbeitet und umgesetzt, ab dem 23. März und nicht erst jetzt...
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LeviathanPT schrieb:
Dann sollten die restlichen 10% doch kein Problem sein.
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Tuxedo schrieb:
Es geht nicht an, dass die Praxen mehr als 2 Monate als systemrelevante Institutionen am Patienten arbeiten, sich so gut es eben geht behelfen müssen und dann von Bürokraten nachgekartet wird mit abstrusen Vorschriften bzw. Empfehlungen. Liegen z.B. werden vor allem für KMT und MLD gebraucht, da ist ein Hinweis auf den Mindestabstand 1,50 in Pkt. 8 eher sinnfrei, auch wenn er im nächsten Satz gleich wieder relativiert wird.
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Problem beschreiben
tom1350 schrieb:
Es ist einfach erschreckend, wie Wischiwaschi unsere Verbände sind und sich mit Händen und Füßen gegen die Anweisungen der BGW wehren.
Richten Sie Fragen und Anmerkungen zu unserer Moderation an [E-Mail]. /Danke, die Redaktion
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Problem beschreiben
Ringgeist schrieb:
Beitrag entfernt.
Richten Sie Fragen und Anmerkungen zu unserer Moderation an [E-Mail]. /Danke, die Redaktion
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vdv schrieb:
Austreten ..., ? Ich hab schon vor Jahren gekündigt!
- Alle benutzten Gegenstände und Liegeflächen nach jeder Behandlung desinfizieren.
- Zu jeder neuen Behandlung eine frische Nasen-Mund-Bedeckung anlegen.
- Bei Benutzung von FFP2 Masken die Pausenzeiten und maximalen Tragezeiten beachten.
- Nach jeder Behandlung den Raum gründlich lüften. Nicht belüftbare Räume können demnach nicht mehr zur Therapie genutzt werden.
- Gründliche Händedesinfektion nach jeder Behandlung.
Dass damit der 20 Minutentakt Geschichte ist sollte jedem klar sein. Die Verbände sind jetzt aufgefordert über dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag die neuen Arbeitsschutzstandards bezüglich zusätzlich vergüteter Zeit und angemessener Hygienepauschale zu berücksichtigen.
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Und auch während der Influenzasaison ist eine Behandlung in Fenster losen Räumen schon immer untersagt gewesen.
Die "neuen" BG-Regelungen sind doch sogar noch harmloser, als die Vorgaben der anderen einzuhaltenden Regelungen. Der BG reicht sogar eine MNB, während die einschlägigen Gesetze eine MNS erfordern.
Also alles halb so schlimm.
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LeviathanPT schrieb:
Das ist doch nichts Neues und wird hoffentlich sowieso schon von der Mehrheit der Praxen so gemacht.
Und auch während der Influenzasaison ist eine Behandlung in Fenster losen Räumen schon immer untersagt gewesen.
Die "neuen" BG-Regelungen sind doch sogar noch harmloser, als die Vorgaben der anderen einzuhaltenden Regelungen. Der BG reicht sogar eine MNB, während die einschlägigen Gesetze eine MNS erfordern.
Also alles halb so schlimm.
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mbone schrieb:
Kann es sein dass euch beiden langweilig ist?
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luzifer schrieb:
:joy:genau das habe ich mir auch grad gedacht, herrlich!
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Problem beschreiben
tom1350 schrieb:
Ich habe nach einem Ablaufdatum der BGV Arbeitsschutzstandards Physiotherapie gesucht. Gibt es nicht. Also werden sie uns noch sehr lange begleiten:
- Alle benutzten Gegenstände und Liegeflächen nach jeder Behandlung desinfizieren.
- Zu jeder neuen Behandlung eine frische Nasen-Mund-Bedeckung anlegen.
- Bei Benutzung von FFP2 Masken die Pausenzeiten und maximalen Tragezeiten beachten.
- Nach jeder Behandlung den Raum gründlich lüften. Nicht belüftbare Räume können demnach nicht mehr zur Therapie genutzt werden.
- Gründliche Händedesinfektion nach jeder Behandlung.
Dass damit der 20 Minutentakt Geschichte ist sollte jedem klar sein. Die Verbände sind jetzt aufgefordert über dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag die neuen Arbeitsschutzstandards bezüglich zusätzlich vergüteter Zeit und angemessener Hygienepauschale zu berücksichtigen.
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