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  1. Neue Beiträge Alle Foren Corona Überbrückungshilfe III

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Neues Thema
Überbrückungshilfe III
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Anonymer Teilnehmer
05.02.2021 08:12
Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.


Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:


bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,


bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.



Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe – verbessert, erweitert und aufgestockt!
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[i]Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.[/i] [i] Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.[/i] [i] Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:[/i] [i] bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,[/i] [i] [/i][i]bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und[/i] [i] [/i][i]bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.[/i] [i] [/i][i]Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann. Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.[/i] https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.


Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:


bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,


bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.



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Anonymer Teilnehmer
05.02.2021 08:16
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro;
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[i]Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro;[/i]
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro;

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MikeL
05.02.2021 18:56
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