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aus Bayern kommt die Antwort
ne is kein Beschiss, den man geht davon aus das die MA Kosten über KUG geregelt werden können, somit bekommst du ja diese Ausgaben wieder zurück, wenn auch zeitversetzt.
Was du über Versicherungen des PI geschrieben hast, verstehe ich nicht, Altersrücklagen oder Beträge für Versicherungen wie: Hausrat, Gebäude, Haftpflicht, Leasing vom Auto (wenn es zu 90% für die Praxis genutzt wird), Leasing für Geräte aus der Praxis oder so gehören schon mit in die Berechnung, es geht NUR um die Gehälter der Arbeitnehmer und deren Sozialabgaben, sonst sind alle anderen Ausgaben anrechenbar.
War bei uns auch der Fall, ich hatte diese Kosten alle eingerechnet, dann mit dem Steuerberater geredet und der hat dann die richtigen Zahlen berechnet, man war das um ne Menge weniger. Aber es hat für die drei Monate gerade noch geklappt.
Also rechen noch mal in Ruhe alles durch, vlt.hast du was übersehen
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idefix- schrieb:
@ AT,
aus Bayern kommt die Antwort
ne is kein Beschiss, den man geht davon aus das die MA Kosten über KUG geregelt werden können, somit bekommst du ja diese Ausgaben wieder zurück, wenn auch zeitversetzt.
Was du über Versicherungen des PI geschrieben hast, verstehe ich nicht, Altersrücklagen oder Beträge für Versicherungen wie: Hausrat, Gebäude, Haftpflicht, Leasing vom Auto (wenn es zu 90% für die Praxis genutzt wird), Leasing für Geräte aus der Praxis oder so gehören schon mit in die Berechnung, es geht NUR um die Gehälter der Arbeitnehmer und deren Sozialabgaben, sonst sind alle anderen Ausgaben anrechenbar.
War bei uns auch der Fall, ich hatte diese Kosten alle eingerechnet, dann mit dem Steuerberater geredet und der hat dann die richtigen Zahlen berechnet, man war das um ne Menge weniger. Aber es hat für die drei Monate gerade noch geklappt.
Also rechen noch mal in Ruhe alles durch, vlt.hast du was übersehen
Aus dem Antrag für Soforthilfe:
„Ich nehme Kenntnis davon, dass Überkompensationen
der erwarteten Unternehmer- oder
Unternehmenseinkünfte durch die Wahrnehmung von
gesetzlichen Ansprüchen (z.B. beantragte
Entschädigungsleistungen nach
Bundesinfektionsschutzgesetz oder Kurzarbeitergeld) im
Nachhinein korrigiert werden. Zahlungen nach diesem
Antrag auf Corona-Soforthilfe, die den tatsächlichen
Bedarf übersteigen, sind zurück zu zahlen.“
Corona Zuschuss - Investitionsbank Berlin
Dort:
„Was wird gefördert?
Die Soforthilfe kann für die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie z.B.
• gewerbliche Mieten oder Pachten
• Leasingsaufwendungen
• Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind
eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen.
Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen nicht darunter.“
Gruß redvine
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redvine schrieb:
In Berlin wird das Kurzarbeitergeld von der Soforthilfe abgezogen, bzw. schließt sich gegenseitig aus, da es sich um eine Doppelförderung handeln würde.
Aus dem Antrag für Soforthilfe:
„Ich nehme Kenntnis davon, dass Überkompensationen
der erwarteten Unternehmer- oder
Unternehmenseinkünfte durch die Wahrnehmung von
gesetzlichen Ansprüchen (z.B. beantragte
Entschädigungsleistungen nach
Bundesinfektionsschutzgesetz oder Kurzarbeitergeld) im
Nachhinein korrigiert werden. Zahlungen nach diesem
Antrag auf Corona-Soforthilfe, die den tatsächlichen
Bedarf übersteigen, sind zurück zu zahlen.“
Corona Zuschuss - Investitionsbank Berlin
Dort:
„Was wird gefördert?
Die Soforthilfe kann für die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie z.B.
• gewerbliche Mieten oder Pachten
• Leasingsaufwendungen
• Personalkosten für Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind
eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen.
Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. fallen nicht darunter.“
Gruß redvine
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Habe gerade mal die neuen FAQ der Soforthilfe in Niedersachsen gelesen....von gestern.... Also man Kann in Niedersachsen zwar Sorforthilfe für die nächsten 3 Monate nach Antragstellung beantragen....man muss dann eine Auflistung der zu erwartenden Einnahmen und der Betriebsausagen machen.. zu den Betreibsausgaben zählen jedoch NUR Miete, Leasingraten,Verbrauchswaren und Betriebskosten.... Keinesfalls jedoch Personalkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungen für die MA und die des PI.... das ist doch totaler Besch.....Die PK sind die höchsten Anteile und auch wenn ich KUG bekomme, muss ich erstmal in Vorleistung gehen, unser AA hat schon angekündigt, dass die Bearbeitung in den Juli hineingeht....Wir Physios sind mal wieder die doofen, das bisschen was wir noch verdienen ist zuviel, aber um wirtschaften zu können ist es zu wenig und weil wir gut wirtschaften für die par Euros haben wir natürlich auch geringe Betriebskosten....Also kein Rettungsschirm, keine Soforthilfe.... Aufstehen schütteln, weitermachen und um Gottes Willen nie den Politikern glauben....
Die Hilfe ist auch gestaffelt nach Mitarbeitern. Bis 5 gibt es 9000,00 Euro, ab 5 deutlich mehr ( Zahl weiß ich gerade nicht).
Warum sollte es so große Unterschiede in der Höhe der Soforthilfe mit steigender Mitarbeiterzahl geben wenn man die Hilfe nicht auch für die Gehälterzahlung nehmen darf?
Oderhabe ich einen Denkfehler?
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Stefan999 schrieb:
Ich habe mir meinen Bewilligungsbescheid Soforthilfe mal genauer angeschaut ( NRW ). Dort sind nur Beispiele angeführt wofür man die Soforthilfe verwenden darf. Es steht nicht ausdrücklich da, dass man die Soforthilfe für die Gehälter verwenden darf, ab eben auch nicht, dass man es NICHT darf.
Die Hilfe ist auch gestaffelt nach Mitarbeitern. Bis 5 gibt es 9000,00 Euro, ab 5 deutlich mehr ( Zahl weiß ich gerade nicht).
Warum sollte es so große Unterschiede in der Höhe der Soforthilfe mit steigender Mitarbeiterzahl geben wenn man die Hilfe nicht auch für die Gehälterzahlung nehmen darf?
Oderhabe ich einen Denkfehler?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)
oder
die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
oder
die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):
9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist/sind mitzuzählen. Auszubildende können mitgezählt werden. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.
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Matu schrieb:
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat)
oder
die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
oder
die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):
9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
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