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Rückmeldung Soforthilfe leistungsbezogene Betrachtung
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asima
Vor 8 Monaten
Hallo zusammen,
hat das schon jemand von euch gemacht und kann mir das Vorgehen erklären? Z. B. werden bei Zahlungseingängen im Betrachtungszeitraum nur die in dem Zeitraum auch erbrachten Behandlungen angesetzt oder muss man alle geleisteten Termine ansetzen, auch wenn diese erst im August bezahlt wurden? Und bei Ausgaben: darf ich z. B. Druckerpatronen, die bestellt und bezahlt wurden und dem Zeitraum ansetzen oder müssen sie quasi auch verbraucht worden sein?
Bitte nicht steinigen.
Die Betrachtungsweise ist in BW möglich. Ich will es gerne korrekt machen, finde aber wenig Konkretes dazu... U. U. ist die Berechnung auf die Art günstiger, ein Steuerberater kann sie aber nicht ohne Weiteres durchführen...
Danke und beste Grüße Asima
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Hallo zusammen, hat das schon jemand von euch gemacht und kann mir das Vorgehen erklären? Z. B. werden bei Zahlungseingängen im Betrachtungszeitraum nur die in dem Zeitraum auch erbrachten Behandlungen angesetzt oder muss man alle geleisteten Termine ansetzen, auch wenn diese erst im August bezahlt wurden? Und bei Ausgaben: darf ich z. B. Druckerpatronen, die bestellt und bezahlt wurden und dem Zeitraum ansetzen oder müssen sie quasi auch verbraucht worden sein? Bitte nicht steinigen. Die Betrachtungsweise ist in BW möglich. Ich will es gerne korrekt machen, finde aber wenig Konkretes dazu... U. U. ist die Berechnung auf die Art günstiger, ein Steuerberater kann sie aber nicht ohne Weiteres durchführen... Danke und beste Grüße Asima
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M0nique
Vor 8 Monaten
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Im Betrachtungszeitraum Einnahmen gegen Ausnahmen berechnen (EÜR)
2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen
Gruß von Monique
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Es gibt zwei Möglichkeiten: 1. Im Betrachtungszeitraum Einnahmen gegen Ausnahmen berechnen (EÜR) 2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen Gruß von Monique
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M0nique schrieb:

Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Im Betrachtungszeitraum Einnahmen gegen Ausnahmen berechnen (EÜR)
2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen
Gruß von Monique

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Leni C.
Vor 8 Monaten
Mein Steuerberater hat für jeden der 3 Monate des Betrachtungszeitraums eine EÜ - Rechnung gemacht . Insgesamt ergab das Ergebnis der 3 Monate , daß ich , da ich eine damals erlaubte Zwischenabrechnung gemacht hatte , 200 € mehr eingenommen habe als ich Ausgaben hatte . In 3 Monaten 200 € mehr ! Wahnsinn sweat_smile ! Also durfte ich zurückzahlen . Allerdings abzüglich 2000 € Unternehmerlohn . D.h. ich habe auf dem Papier in 3 Monaten als PI 2200 € vedient . Wow .
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• Papa Alpaka
Mein Steuerberater hat für jeden der 3 Monate des Betrachtungszeitraums eine EÜ - Rechnung gemacht . Insgesamt ergab das Ergebnis der 3 Monate , daß ich , da ich eine damals erlaubte Zwischenabrechnung gemacht hatte , 200 € mehr eingenommen habe als ich Ausgaben hatte . In 3 Monaten 200 € mehr ! Wahnsinn [emoji]sweat_smile[/emoji] ! Also durfte ich zurückzahlen . Allerdings abzüglich 2000 € Unternehmerlohn . D.h. ich habe auf dem Papier in 3 Monaten als PI 2200 € vedient . Wow .
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Leni C. schrieb:

Mein Steuerberater hat für jeden der 3 Monate des Betrachtungszeitraums eine EÜ - Rechnung gemacht . Insgesamt ergab das Ergebnis der 3 Monate , daß ich , da ich eine damals erlaubte Zwischenabrechnung gemacht hatte , 200 € mehr eingenommen habe als ich Ausgaben hatte . In 3 Monaten 200 € mehr ! Wahnsinn sweat_smile ! Also durfte ich zurückzahlen . Allerdings abzüglich 2000 € Unternehmerlohn . D.h. ich habe auf dem Papier in 3 Monaten als PI 2200 € vedient . Wow .

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asima
Vor 7 Monaten
Und so viel Kopf und Gedöns dafür... und vermutlich eine anständige RE vom STB...
Welches BL?
Glaube, in NRW waren die 2000 pro Monat, oder?
In BW ist das weniger aber je Monat, Betrag weiß ich gerade nicht. Aber der Zeitraum gilt erst frühestens 1 Tag nach Antragsstellung. Und dadurch rutsche ich wegen 1-2 Tagen im Juli stärker ins Plus. Also ähnlich doof... Bei Antragsstellung hieß es meines Wissens rückwirkend zum 1. des Antragsmonats, geht aber in BW nicht. Wurde im April 2020 wohl noch geändert.
Irgendwie auch krass, dass jedes BL sein eigenes Süppchen kocht.
Danke für den Austausch.
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Und so viel Kopf und Gedöns dafür... und vermutlich eine anständige RE vom STB... Welches BL? Glaube, in NRW waren die 2000 pro Monat, oder? In BW ist das weniger aber je Monat, Betrag weiß ich gerade nicht. Aber der Zeitraum gilt erst frühestens 1 Tag nach Antragsstellung. Und dadurch rutsche ich wegen 1-2 Tagen im Juli stärker ins Plus. Also ähnlich doof... Bei Antragsstellung hieß es meines Wissens rückwirkend zum 1. des Antragsmonats, geht aber in BW nicht. Wurde im April 2020 wohl noch geändert. Irgendwie auch krass, dass jedes BL sein eigenes Süppchen kocht. Danke für den Austausch.
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asima schrieb:

Und so viel Kopf und Gedöns dafür... und vermutlich eine anständige RE vom STB...
Welches BL?
Glaube, in NRW waren die 2000 pro Monat, oder?
In BW ist das weniger aber je Monat, Betrag weiß ich gerade nicht. Aber der Zeitraum gilt erst frühestens 1 Tag nach Antragsstellung. Und dadurch rutsche ich wegen 1-2 Tagen im Juli stärker ins Plus. Also ähnlich doof... Bei Antragsstellung hieß es meines Wissens rückwirkend zum 1. des Antragsmonats, geht aber in BW nicht. Wurde im April 2020 wohl noch geändert.
Irgendwie auch krass, dass jedes BL sein eigenes Süppchen kocht.
Danke für den Austausch.

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asima schrieb:

Hallo zusammen,
hat das schon jemand von euch gemacht und kann mir das Vorgehen erklären? Z. B. werden bei Zahlungseingängen im Betrachtungszeitraum nur die in dem Zeitraum auch erbrachten Behandlungen angesetzt oder muss man alle geleisteten Termine ansetzen, auch wenn diese erst im August bezahlt wurden? Und bei Ausgaben: darf ich z. B. Druckerpatronen, die bestellt und bezahlt wurden und dem Zeitraum ansetzen oder müssen sie quasi auch verbraucht worden sein?
Bitte nicht steinigen.
Die Betrachtungsweise ist in BW möglich. Ich will es gerne korrekt machen, finde aber wenig Konkretes dazu... U. U. ist die Berechnung auf die Art günstiger, ein Steuerberater kann sie aber nicht ohne Weiteres durchführen...
Danke und beste Grüße Asima

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mark760
Vor 8 Monaten
Normalerweise entsteht ein wirtschaftliches Einkommen mit dem Moment der erbrachten Leistung. Die nachfolgenden Abrechnungen spielen dann weiter keine Rolle. Bei der Abrechnung der Soforthilfe kann aber auch das sogenannte Zuflussprinzip angewendet werden. Man guckt also auf dem Kontoauszug auf die Ein- und Ausgänge innerhalb des Betrachtungszeitraumes.

Lustiger Sidefact zur Soforthilfe. Es wurden fast 14 Mrd. € ausgezahlt. Nun werden angeblich knapp 300 Mio. € zurückgefordert. Also ca. 2%! Das kann hinten und vorne nicht stimmen.
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Normalerweise entsteht ein wirtschaftliches Einkommen mit dem Moment der erbrachten Leistung. Die nachfolgenden Abrechnungen spielen dann weiter keine Rolle. Bei der Abrechnung der Soforthilfe kann aber auch das sogenannte Zuflussprinzip angewendet werden. Man guckt also auf dem Kontoauszug auf die Ein- und Ausgänge innerhalb des Betrachtungszeitraumes. Lustiger Sidefact zur Soforthilfe. Es wurden fast 14 Mrd. € ausgezahlt. Nun werden angeblich knapp 300 Mio. € zurückgefordert. Also ca. 2%! Das kann hinten und vorne nicht stimmen.
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mark760 schrieb:

Normalerweise entsteht ein wirtschaftliches Einkommen mit dem Moment der erbrachten Leistung. Die nachfolgenden Abrechnungen spielen dann weiter keine Rolle. Bei der Abrechnung der Soforthilfe kann aber auch das sogenannte Zuflussprinzip angewendet werden. Man guckt also auf dem Kontoauszug auf die Ein- und Ausgänge innerhalb des Betrachtungszeitraumes.

Lustiger Sidefact zur Soforthilfe. Es wurden fast 14 Mrd. € ausgezahlt. Nun werden angeblich knapp 300 Mio. € zurückgefordert. Also ca. 2%! Das kann hinten und vorne nicht stimmen.

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pt ani
Vor 8 Monaten
Die Rückzahlungsfrist wurde auch um neun Monate verlängert, weil viele Betriebe das Geld nicht bis Ende Februar aufbringen können. Tja, was ist da jetzt die Hilfe..? Sorry, OT.
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• Leni C.
Die Rückzahlungsfrist wurde auch um neun Monate verlängert, weil viele Betriebe das Geld nicht bis Ende Februar aufbringen können. Tja, was ist da jetzt die Hilfe..? Sorry, OT.
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pt ani schrieb:

Die Rückzahlungsfrist wurde auch um neun Monate verlängert, weil viele Betriebe das Geld nicht bis Ende Februar aufbringen können. Tja, was ist da jetzt die Hilfe..? Sorry, OT.

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asima
Vor 8 Monaten
DAanke für eure bisherigen Antworten. Ja, die Erleichterung suche ich auch noch.
Zitat BW:
"Im Einzelfall besteht die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Leistungserbringung finden die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden."
Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch?
Die Version mit dem Zufluss ist klar.
Beste Grüße Asima
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DAanke für eure bisherigen Antworten. Ja, die Erleichterung suche ich auch noch. Zitat BW: "Im Einzelfall besteht die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Leistungserbringung finden die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden." Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch? Die Version mit dem Zufluss ist klar. Beste Grüße Asima
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M0nique
Vor 8 Monaten
asima schrieb: "...bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen... In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden."
Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch?
2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen = der Wert der Leistungserbringung und die dafür notwendigen Ausgaben werden gegengerechnet.
Gruß von Monique
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[zitat][b]asima schrieb: [/b]"...bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen... In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden." Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch? [/zitat]2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen = der Wert der Leistungserbringung und die dafür notwendigen Ausgaben werden gegengerechnet. Gruß von Monique
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M0nique schrieb:

asima schrieb: "...bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen... In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden."
Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch?
2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen = der Wert der Leistungserbringung und die dafür notwendigen Ausgaben werden gegengerechnet.
Gruß von Monique

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asima
Vor 7 Monaten
@M0nique Danke dir.
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[mention]M0nique[/mention] Danke dir.
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asima schrieb:

@M0nique Danke dir.

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asima schrieb:

DAanke für eure bisherigen Antworten. Ja, die Erleichterung suche ich auch noch.
Zitat BW:
"Im Einzelfall besteht die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Leistungserbringung finden die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden."
Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch?
Die Version mit dem Zufluss ist klar.
Beste Grüße Asima

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uhu-schuhu
Vor 7 Monaten
... kurze Info ... falls noch nicht bekannt ...

die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!

es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss.

Das gilt zumindest in BW so ...

Im übrigen warte ich mit der Meldung bis zum letzten Tag, da die örtlichen IHK hier Sturm laufen, da laut Scholzman eine Rückzahlung letzten Jahres ausdrücklich verneint wurde und nun ist der Scholzi ja Kanzler und vielleicht erinnert er sich noch an "sein Geschwätz von gestern" - das ja viele nicht interessiert ... . Auch wenn das ganze ja " im Verantwortungsbereich der Länder" liegt könnte hier ja mal ein "Machtwort" gesprochen werden. ... aber "macht" ja nix ;-) wenns nicht passiert ...

Also viel Erfolg und bleibt entspannt ...
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... kurze Info ... falls noch nicht bekannt ... die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!! es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss. Das gilt zumindest in BW so ... Im übrigen warte ich mit der Meldung bis zum letzten Tag, da die örtlichen IHK hier Sturm laufen, da laut Scholzman eine Rückzahlung letzten Jahres ausdrücklich verneint wurde und nun ist der Scholzi ja Kanzler und vielleicht erinnert er sich noch an "sein Geschwätz von gestern" - das ja viele nicht interessiert ... . Auch wenn das ganze ja " im Verantwortungsbereich der Länder" liegt könnte hier ja mal ein "Machtwort" gesprochen werden. ... aber "macht" ja nix ;-) wenns nicht passiert ... Also viel Erfolg und bleibt entspannt ...
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mark760
Vor 7 Monaten
Herr Habeck hat sich dazu schon geäußert und befürwortet lediglich eine spätere Rückzahlungsfrist. Zu der Verrechnung der Soforthilfe folgender Text und Link:

„Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Länder handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer."

Link
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Herr Habeck hat sich dazu schon geäußert und befürwortet lediglich eine spätere Rückzahlungsfrist. Zu der Verrechnung der Soforthilfe folgender Text und Link: „Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Länder handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer." https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/buchung-soforthilfen-ueberbrueckungshilfe-kfw-kredite-co_186_530216.html
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mark760 schrieb:

Herr Habeck hat sich dazu schon geäußert und befürwortet lediglich eine spätere Rückzahlungsfrist. Zu der Verrechnung der Soforthilfe folgender Text und Link:

„Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Länder handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer."

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asima
Vor 7 Monaten
Hallo,
das mit dem Abwarten versuche ich schon, glaube aber fast nicht mehr an Besserung...

@uhu-schuhu: Zitat von dir: "die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!" --- Meinst du den Rettungsschirm?
2. Zitat: "es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss."
Gibt es Neuerungen? Im Berechnungsformular hieß es, AB Tag NACH der Antragstellung oder ab dem nächsten Monatsersten. (BW)
Der Witz ist nur, dass es in NRW auch zum 1. des Monats der Antragsstellung möglich ist...
LG
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Hallo, das mit dem Abwarten versuche ich schon, glaube aber fast nicht mehr an Besserung... @uhu-schuhu: Zitat von dir: "die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!" --- Meinst du den Rettungsschirm? 2. Zitat: "es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss." Gibt es Neuerungen? Im Berechnungsformular hieß es, AB Tag NACH der Antragstellung oder ab dem nächsten Monatsersten. (BW) Der Witz ist nur, dass es in NRW auch zum 1. des Monats der Antragsstellung möglich ist... LG
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asima schrieb:

Hallo,
das mit dem Abwarten versuche ich schon, glaube aber fast nicht mehr an Besserung...

@uhu-schuhu: Zitat von dir: "die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!" --- Meinst du den Rettungsschirm?
2. Zitat: "es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss."
Gibt es Neuerungen? Im Berechnungsformular hieß es, AB Tag NACH der Antragstellung oder ab dem nächsten Monatsersten. (BW)
Der Witz ist nur, dass es in NRW auch zum 1. des Monats der Antragsstellung möglich ist...
LG

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uhu-schuhu
Vor 7 Monaten
@asima

1. ich meinte die Corona-Soforthilfe ... (in BW 9.000,- ...) bei der Berechnung des Liquiditätsengpass in der Berechnungshilfe (BW).
2. in der Berechnungshilfe von BW wird immer vom 01. des jeweiligen Monats gerechnet, nicht tagesweise ... (also Antrag am 29.03. abgesendet, dann zählt der ganze März, bzw. wenn man Zahlungstag nimmt dann ab dem 01.04. und dann mind. 3 Monate ... also 03-05 oder 04-06)
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[mention]asima[/mention] 1. ich meinte die Corona-Soforthilfe ... (in BW 9.000,- ...) bei der Berechnung des Liquiditätsengpass in der Berechnungshilfe (BW). 2. in der Berechnungshilfe von BW wird immer vom 01. des jeweiligen Monats gerechnet, nicht tagesweise ... (also Antrag am 29.03. abgesendet, dann zählt der ganze März, bzw. wenn man Zahlungstag nimmt dann ab dem 01.04. und dann mind. 3 Monate ... also 03-05 oder 04-06)
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uhu-schuhu schrieb:

@asima

1. ich meinte die Corona-Soforthilfe ... (in BW 9.000,- ...) bei der Berechnung des Liquiditätsengpass in der Berechnungshilfe (BW).
2. in der Berechnungshilfe von BW wird immer vom 01. des jeweiligen Monats gerechnet, nicht tagesweise ... (also Antrag am 29.03. abgesendet, dann zählt der ganze März, bzw. wenn man Zahlungstag nimmt dann ab dem 01.04. und dann mind. 3 Monate ... also 03-05 oder 04-06)

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uhu-schuhu
Vor 7 Monaten
@mark760

der Link stammt aus dem Buchhaltungsprogramm von HAUFE / lexware. Das stimmt so auch, die Soforthilfe ist als steuerliche Einnahme zu behandeln.


Im Rückmeldeverfahren der Soforthilfe in BW ist dies jedoch erstmal keine Einnahme und fällt raus bei der Berechnung des Liquiditätsengpass.

Kleiner Hinweis für die , die Bilanzieren, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, dann sollte diese als Forderung ausgewiesen werden und damit von der erhaltenen Soforthilfe abgezogen werden, dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen um die Rückzahlungsverpflichtung ...

Bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern geht das leider nicht , da hier der Mittel-Zufluss und Mittelabfluss zählt, also erstmal Steuer auf die volle Soforthilfe und in 2022 dann erst gewinnmindernd ...
Sonnige Grüße aus Nordbaden ;-)
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[mention]mark760[/mention] der Link stammt aus dem Buchhaltungsprogramm von HAUFE / lexware. Das stimmt so auch, die Soforthilfe ist als steuerliche Einnahme zu behandeln. Im Rückmeldeverfahren der Soforthilfe in BW ist dies jedoch erstmal keine Einnahme und fällt raus bei der Berechnung des Liquiditätsengpass. Kleiner Hinweis für die , die Bilanzieren, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, dann sollte diese als Forderung ausgewiesen werden und damit von der erhaltenen Soforthilfe abgezogen werden, dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen um die Rückzahlungsverpflichtung ... Bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern geht das leider nicht , da hier der Mittel-Zufluss und Mittelabfluss zählt, also erstmal Steuer auf die volle Soforthilfe und in 2022 dann erst gewinnmindernd ... Sonnige Grüße aus Nordbaden ;-)
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uhu-schuhu schrieb:

@mark760

der Link stammt aus dem Buchhaltungsprogramm von HAUFE / lexware. Das stimmt so auch, die Soforthilfe ist als steuerliche Einnahme zu behandeln.


Im Rückmeldeverfahren der Soforthilfe in BW ist dies jedoch erstmal keine Einnahme und fällt raus bei der Berechnung des Liquiditätsengpass.

Kleiner Hinweis für die , die Bilanzieren, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, dann sollte diese als Forderung ausgewiesen werden und damit von der erhaltenen Soforthilfe abgezogen werden, dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen um die Rückzahlungsverpflichtung ...

Bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern geht das leider nicht , da hier der Mittel-Zufluss und Mittelabfluss zählt, also erstmal Steuer auf die volle Soforthilfe und in 2022 dann erst gewinnmindernd ...
Sonnige Grüße aus Nordbaden ;-)

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asima
Vor 7 Monaten
@uhu-schuhu
Hallo,
1. ist klar,
2. wäre super, aber lt. FAQ, Berechnungshilfe und Beantwortung meiner Anfrage bei der L-B. ist es nicht möglich, z.B. bei Antrag ab 29.3. den Betrachtungszeitraum ab 1.3. zu wählen. Es soll nur ab 30.3. (FOLGETAG) oder ab 1.4. (Folgemonat) gehen.
Woher hast du die Info, dass man den ganzen Monat der Antragsstellung wählen kann? Schöne Grüße
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[mention]uhu-schuhu[/mention] Hallo, 1. ist klar, 2. wäre super, aber lt. FAQ, Berechnungshilfe und Beantwortung meiner Anfrage bei der L-B. ist es nicht möglich, z.B. bei Antrag ab 29.3. den Betrachtungszeitraum ab 1.3. zu wählen. Es soll nur ab 30.3. (FOLGETAG) oder ab 1.4. (Folgemonat) gehen. Woher hast du die Info, dass man den ganzen Monat der Antragsstellung wählen kann? Schöne Grüße
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asima schrieb:

@uhu-schuhu
Hallo,
1. ist klar,
2. wäre super, aber lt. FAQ, Berechnungshilfe und Beantwortung meiner Anfrage bei der L-B. ist es nicht möglich, z.B. bei Antrag ab 29.3. den Betrachtungszeitraum ab 1.3. zu wählen. Es soll nur ab 30.3. (FOLGETAG) oder ab 1.4. (Folgemonat) gehen.
Woher hast du die Info, dass man den ganzen Monat der Antragsstellung wählen kann? Schöne Grüße

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mark760
Vor 7 Monaten
@asima In NRW wird das so erklärt.

„Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums: Antragstellung am 29. März 2020

1) Option ab Antragstellung: 29. März – 28. Juni 2020 
2) Option ab Monatsanfang: 1. März – 31. Mai 2020 
3) Option ab Folgemonat: 1. April – 30. Juni 2020"
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[mention]asima[/mention] In NRW wird das so erklärt. „Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums: Antragstellung am 29. März 2020 1) Option ab Antragstellung: 29. März – 28. Juni 2020  2) Option ab Monatsanfang: 1. März – 31. Mai 2020  3) Option ab Folgemonat: 1. April – 30. Juni 2020"
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mark760 schrieb:

@asima In NRW wird das so erklärt.

„Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums: Antragstellung am 29. März 2020

1) Option ab Antragstellung: 29. März – 28. Juni 2020 
2) Option ab Monatsanfang: 1. März – 31. Mai 2020 
3) Option ab Folgemonat: 1. April – 30. Juni 2020"

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uhu-schuhu
Vor 7 Monaten
@asima
das wird mir bei der Berechnungshilfe so angezeigt ... also gehe ich davon aus, dass man das dann so machen kann.
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[mention]asima[/mention] das wird mir bei der Berechnungshilfe so angezeigt ... also gehe ich davon aus, dass man das dann so machen kann.
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uhu-schuhu schrieb:

@asima
das wird mir bei der Berechnungshilfe so angezeigt ... also gehe ich davon aus, dass man das dann so machen kann.

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uhu-schuhu schrieb:

... kurze Info ... falls noch nicht bekannt ...

die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!

es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss.

Das gilt zumindest in BW so ...

Im übrigen warte ich mit der Meldung bis zum letzten Tag, da die örtlichen IHK hier Sturm laufen, da laut Scholzman eine Rückzahlung letzten Jahres ausdrücklich verneint wurde und nun ist der Scholzi ja Kanzler und vielleicht erinnert er sich noch an "sein Geschwätz von gestern" - das ja viele nicht interessiert ... . Auch wenn das ganze ja " im Verantwortungsbereich der Länder" liegt könnte hier ja mal ein "Machtwort" gesprochen werden. ... aber "macht" ja nix ;-) wenns nicht passiert ...

Also viel Erfolg und bleibt entspannt ...



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